Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.829/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_829/2016        

Urteil vom 30. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 18. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene A.________ war bis 30. September 2011 als
Servicetechniker für die B.________ AG tätig gewesen. Am 2. Oktober 2011 hatte
er sich zur Arbeitsvermittlung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland
(nachfolgend Arbeitslosenkasse) angemeldet und Arbeitslosenentschädigung
beantragt. Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2013. A.________ bezog
sämtliche 400 Taggelder, wobei der versicherte Verdienst aufgrund des
Einkommens bei der B.________ AG Fr. 6'221.- betrug.

A.b. Am 6. Dezember 2012 hatte sich A.________ unter Hinweis auf ein
Augenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche
Integration, Rente) angemeldet. In der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 11. Januar
2015 nahm er an verschiedenen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung
teil und bezog ein Taggeld der Invalidenversicherung. Mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 8. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle - in
Bestätigung des Vorbescheids vom 15. Oktober 2015 - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch.

A.c. Nachdem sich A.________ erneut zum Bezug von Taggeldern bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet hatte, eröffnete diese ab 12. Januar 2015 bis 11.
Januar 2017 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Den
Taggeldabrechnungen legte sie einen versicherten Verdienst von Fr. 4'979.- zu
Grunde. In der Folge reduzierte die Arbeitslosenkasse ab November 2015 den
versicherten Verdienst entsprechend dem von der IV-Stelle ermittelten
Invaliditätsgrad um 32 % und richtete ein Taggeld aufgrund eines versicherten
Verdienstes von Fr. 3'386.- aus. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 bestätigte
die Arbeitslosenkasse die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 3'386.- ab
November 2015. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6.
April 2016 fest.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, die Arbeitslosenkasse habe ihm die
Taggelder auch ab November 2015 ohne den Abzug von 32 % zu erbringen. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18.
August 2016 gut, hob den Einspracheentscheid vom 6. April 2016 auf und wies die
Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs im Sinne der Erwägungen an die
Arbeitslosenkasse zurück. In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht fest,
dem versicherten Verdienst könne nicht ein Einkommen zu Grunde gelegt werden,
welches bereits um 20 % gekürzt worden sei. Die Arbeitslosenkasse habe vielmehr
vom zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 73'450.- auszugehen, welches alsdann um
den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32 % zu kürzen sei.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Arbeitslosenkasse die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 18.
August 2016 und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 6. April 2016.

A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, es sei ihm auch ab November 2015
das volle Taggeld zu 80 % - wie bis Oktober 2015 - ohne Abzug von 32 %
auszurichten, eventuell sei eine Neuberechnung des Taggeldes vorzunehmen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schliesst auf Gutheissung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Formell handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen
Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich
Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93
BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle
Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S.
481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316). Wenn jedoch der
unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid nach
Art. 90 BGG (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1 mit Hinweisen;
Urteil 8C_40/2017 vom 11. April 2017 E. 1.1).

1.2. Das kantonale Gericht hat in seinen Erwägungen festgehalten, dem
versicherten Verdienst könne nicht ein bereits um 20 % gekürztes Einkommen zu
Grunde gelegt werden, sondern es sei vom zuletzt erzielten Einkommen von Fr.
73'450.- auszugehen, welches alsdann entsprechend um den
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32 % zu kürzen sei. Da die Rückweisung somit
lediglich noch der rechnerischen Umsetzung des Angeordneten dient, wobei der
Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, liegt in Wirklichkeit
ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor (SVR 2015 EL Nr. 5 S. 13, 9C_620/2014 E.
1.2; Urteil 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 1). Auf die Beschwerde der
Arbeitslosenkasse ist einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art.
97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse richtet sich gegen die Vorgabe, dass
bezüglich des versicherten Verdienstes auf das zuletzt erzielte Einkommen von
Fr. 73'450.- abzustellen sei und nicht auf die ausbezahlten Taggelder der
Invalidenversicherung, die dem um 20 % gekürzten letzten Einkommen entsprechen.
Demgegenüber beantragt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung, es sei
ihm auch ab November 2015 das volle Taggeld zu 80 % - wie bis Oktober 2015 -
ohne Abzug von 32 % auszurichten, eventuell sei eine Neuberechnung des
Taggeldes vorzunehmen.

3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138
V 106 E. 2.1 S. 110; 134 III 332 E. 2.5 S. 335). Wer mit dem angefochtenen
Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der
Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht
über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der
beschwerdeführenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (MEYER/
DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 107 BGG).
Gibt die Vorinstanz - wie hier - beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur
eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr
vollumfänglich Recht zu geben, kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen
der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, mit
denen sie vor Vorinstanz nicht durchgedrungen ist (zum Ganzen: vgl. BGE 138 V
106 E. 2.1 S. 110; Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 2.3.1).

3.2. Der Beschwerdegegner hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid
innert der Beschwerdefrist anzufechten. Wenn er nun in der Vernehmlassung mehr
verlangt, als ihm im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde, kann auf seine
Vorbringen nicht eingetreten werden, soweit sie über den Antrag auf
Beschwerdeabweisung hinausgehen.

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht als Grundlage für den
versicherten Verdienst zu Recht das zuletzt erzielte Einkommen des
Beschwerdegegners von Fr. 73'450.-, nicht das Taggeld der
Invalidenversicherung, vorgegeben hat.

4.1. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2.

4.2.1. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind
die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 AVIG). In zeitlicher Hinsicht bemisst sich der versicherte Verdienst
grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV).

4.2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes
Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge
der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete
Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie
aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50
E. 2.1 S. 51 f., 133 V 556 E. 4 S. 558, 133 V 153 E. 3.1 S. 156; vgl. auch UELI
KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1280 Rz. 261; derselbe, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012 [nachfolgend: AHVG], N. 123 f. zu
Art. 5 AHVG).

4.2.3. Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie
anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an
seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat
er in Art. 6 ff. AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV
gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität,
ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG sowie nach Art. 29 MVG, nicht zum
Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten gehören die hier interessierenden
Taggelder der Invalidenversicherung - im Sinne einer Gegenausnahme - zum
massgebenden Lohn (BGE 139 V 50 E. 2.2 S. 52; 123 V 223; vgl. auch Wegleitung
des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; Stand am 1.
Januar 2017] Rz. 2071, 2075 f.). Art. 25 Abs. 1 IVG unterstellt die Taggelder
der Invalidenversicherung denn auch der Beitragspflicht an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die
Erwerbsersatzordnung und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. Da die
Taggelder, welche die Invalidenversicherung einem Versicherten ausgerichtet
hat, der vor der Eingliederung AHV-rechtlich den Status eines
unselbständigerwerbenden Arbeitnehmers hatte, somit massgebenden Lohn im Sinne
der AHV darstellen, sind sie für die Bestimmung des versicherten Verdienstes in
der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N. 364 S. 2375).

5. 
Der vorliegend streitige versicherte Verdienst für die Taggeldabrechnungen in
der Rahmenfrist vom 12. Januar 2015 bis 11. Januar 2017 bemisst sich nach dem
Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist.
Der Beschwerdegegner nahm in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 11. Januar 2015 an
verschiedenen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung teil und bezog
dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung. Dieses beschränkte sich beim
Versicherten auf die Grundentschädigung, welche 80 % des letzten ohne
gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommens beträgt (Art. 23
Abs. 1 IVG), und unterlag der Beitragspflicht an die Sozialversicherungen,
namentlich auch an die Arbeitslosenversicherung. Wie aus den obigen Erwägungen
hervorgeht, stellen diese Taggelder der Invalidenversicherung massgebenden Lohn
im Sinne der AHV dar und sind somit von der Arbeitslosenkasse zu Recht für die
Bestimmung des versicherten Verdienstes für die Taggeldabrechnungen in der
Rahmenfrist vom 12. Januar 2015 bis 11. Januar 2017 herangezogen worden. Indem
die Vorinstanz als Grundlage für den versicherten Verdienst das zuletzt
erzielte Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 73'450.- anstelle der im
Bemessungszeitraum ausgerichteten Taggelder der Invalidenversicherung
bezeichnet hat, verletzte sie Bundesrecht.

6. 
Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung erneut die Reduktion des
versicherten Verdienstes um 32 % nach Massgabe des Invaliditätsgrades
beanstandet, kann darauf lediglich im Rahmen des Streitgegenstandes (Reduktion
um 20 %) eingegangen werden (vgl. E. 3 hievor). Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid einlässlich und überzeugend dargelegt, dass die ab
November 2015 vorgenommene Anpassung des versicherten Verdienstes an den Grad
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV zu Recht erfolgt ist. Diesen
Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Im Übrigen liesse sich dagegen
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40b AVIV
auch nicht einwenden, dass mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes
nach Massgabe des IV-Taggeldbezugs der bestehenden Erwerbsunfähigkeit im Umfang
von 20 % wenigstens partiell bereits Rechnung getragen worden wäre.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gutzuheissen.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. August 2016 wird
aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland vom 6. April 2016 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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