Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.828/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_828/2016

Urteil vom 17. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 11. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz das Ausrichten von Pendlerkostenbeiträgen für den Monat
März 2016 in Anwendung von Art. 68 Abs. 3 AVIG wegen fehlender durch das
Pendeln bedingter finanzieller Einbusse ablehnte; dabei in Auseinandersetzung
mit den Parteivorbringen auch näher darlegte, wie die Vergleichseinkommen
gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV genau zu bemessen seien,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich diverse, unzulässige Noven nach Art.
99 Abs. 1 BGG anruft, indem er etwa geltend macht, kein privates Fahrzeug für
das letzte Arbeitsverhältnis benutzt zu haben bzw. zumindest während eines
bestimmten Zeitraums dieses Arbeitsverhältnisses erst gar kein solches besessen
zu haben und darüber hinaus erst gar nicht an sämtlichen Arbeitstagen
tatsächlich gearbeitet zu haben; er legt nicht dar, inwiefern es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, dies bereits vor Vorinstanz einzubringen,
dass er im Übrigen nicht aufzeigt, weshalb das Bereinigen der beiden
Referenzeinkommen entsprechend einer auf das durchschnittliche monatliche
Arbeitspensum hochzurechnenden Fahrkostenpauschale nicht rechtens sein sollte,
dass damit die Beschwerde den Mindestanforderungen an eine sachbezogen
Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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