Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.827/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_827/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2016,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte
und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S.
88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde des Versicherten diesen Erfordernissen klarerweise nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des
Abstellens auf die Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med.
C.________ vom 28./29. August 2014 sowie des Dr. med. D.________ vom 2. Februar
2015 bzw. der Beurteilung durch Dr. med. E.________ Messerli vom 13. April 2015
- nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt,
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern der
implizite Verzicht des kantonalen Gerichts auf die beantragte Befragung des
Prof. Dr. med. B.________ und des Beschwerdeführers "die Menschenrechte schwer"
verletzen sollte, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass der Begründungspflicht mit der Forderung, die Adäquanz bezüglich der
psychischen Beschwerden sei zu bejahen, weil der Unfall "schwerwiegend" gewesen
sei, das Leiden bis heute andauere und durch persistierende Schmerzen
verursacht worden sei, ebenfalls nicht Genüge getan wird,
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 2
BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95
f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollten,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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