I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.825/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_825/2016 Urteil vom 19. Dezember 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Steffisburg, Sozialdienst Zulg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2016. Nach Einsicht in die Eingabe von A.________ vom 1. Dezember 2016, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2016, mit welcher er unter Hinweis auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung angefragt wird, ob die Eingabe vom 1. Dezember 2016 als Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2016 entgegen genommen werden soll, in das am 7. Dezember 2016eingereichte Schriftstück, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe, dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kanton Bern (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer in beiden Eingaben darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den fehlenden Bemühungen um berufliche Integration willkürlich oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossend zu Stande gekommen sein sollen, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Dezember 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben