Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.825/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_825/2016

Urteil vom 19. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Steffisburg, Sozialdienst Zulg, Höchhusweg 5, 3612
Steffisburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.
Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Eingabe von A.________ vom 1. Dezember 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2016, mit welcher er unter
Hinweis auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung angefragt wird, ob die Eingabe vom 1. Dezember 2016 als
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.
Oktober 2016 entgegen genommen werden soll,
in das am 7. Dezember 2016eingereichte Schriftstück,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Integrationszulage für
Nichterwerbstätige gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche
Sozialhilfe des Kanton Bern (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) nicht
erfüllt,
dass der Beschwerdeführer in beiden Eingaben darauf nicht näher eingeht,
insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu
den fehlenden Bemühungen um berufliche Integration willkürlich oder sonstwie
gegen verfassungsmässige Rechte verstossend zu Stande gekommen sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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