Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.820/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_820/2016            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 27. Oktober 2016 (S 2016 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1961, meldete sich am 18. August 2006 erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008
lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug den Anspruch auf eine Invalidenrente ab,
was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 12. November 2009
bestätigt wurde; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil 8C_193/2010 vom 3. März 2010 nicht ein. 
Im Mai 2010 meldete sich A.________ wiederum zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle trat auf diese Neuanmeldung mit Verfügung vom 25. November 2010 nicht
ein; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 24. Februar 2011 nicht ein. 
Auf eine erneute Neuanmeldung trat die IV-Stelle am 25. April 2014 wiederum
nicht ein. Nachdem A.________ dagegen Beschwerde erhoben hatte, wies das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die Sache an die IV-Stelle zur materiellen Prüfung
zurück. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie1-9, vom 2. Juni 2015 lehnte die
IV-Stelle das Leistungsbegehren am 17. Dezember 2015 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
27. Oktober 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zur Anordnung einer
verwaltungsexternen Expertise und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem
ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
D.   
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 lässt A.________ an ihren Begehren festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II
145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur
weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist die Ablehnung des Leistungsanspruchs, namentlich gestützt auf das
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 2. Juni 2015. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den zeitlich
massgebenden Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) und das anwendbare Recht
(BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 und 2 IVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychosomatischen Leiden (
BGE 141 V 281), sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit 
Art. 28a Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe der
Ärzte bei der Ermittlung der Invalidität (BGE 140 V 193       E. 3.2 S. 195;
132 V 93 E. 4 S. 99), die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische
Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei
Hausärzten (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sowie den
Beweiswert von Berichten des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD; SVR 2017 IV Nr.
13 S. 31 E. 3 und 4, 8C_452/2016). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz gibt in ihrer Erwägung 4 die massgeblichen ärztlichen Berichte
zutreffend wieder. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Einwände gegen das Gutachten des Dr.
med. B.________ vor. 
 
5.1. Soweit die Versicherte unter Hinweis auf dessen Mitarbeit beim Aerztlichen
Begutachtungsinstitut ABI sowie auf einen von Mitarbeitern des ABI verfassten
medizinischen Artikel geltend macht, Dr. med. B.________ sei befangen, kann ihr
nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat sich mit den entsprechenden
Einwänden bereits im Urteil 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 eingehend befasst und
in E. 3.4 erkannt, dass der in jenem Verfahren betroffene, an der erwähnten
Studie aber nicht mitbeteiligte Gutachter nicht bereits deshalb befangen sei,
bloss weil er für das ABI tätig sei. Dasselbe gilt auch für      Dr. med.
B.________, der ebenfalls nicht am erwähnten Fachartikel mitgewirkt hat.  
 
5.2. Die Versicherte rügt, Dr. med. B.________ habe den Psychostatus unter
Ausserachtlassung des Instrumentes AMDP resp. unter Verletzung der
fachspezifischen Leitlinien und damit rechtsfehlerhaft erhoben.  
Einerseits kommt den Experten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des
Gutachtens ein grosses Ermessen zu, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur
die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das
Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist
(vgl. etwa Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die neuen Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP) vermögen somit keine Verletzung von Bundesrecht zu
begründen. Sie datieren vom 16. Juni 2016, mithin nach Erstattung des
Gutachtens durch Dr. med. B.________. Sie stellen eine Orientierungshilfe für
die begutachtenden Fachpersonen dar. Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben
den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor (vgl.
dazu insbesondere Urteil 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9, aber auch die
Urteile 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017
E. 3.2). So verliert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es
sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, was sich vorliegend hinsichtlich Qualität und Aussagekraft
der Expertise ändern würde. 
Andererseits hat das Bundesgericht bereits in Urteil 9C_252/2012 vom 7.
September 2012 E. 8.3 explizit festgehalten, dass die Erhebung des Psychostatus
nach AMDP noch keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellt
und die Rechtsprechung Testverfahren wie AMDP bloss ergänzende Funktion
zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen
vermögen. 
 
5.3. Die Versicherte macht geltend, auf das Gutachten des Dr. med. B.________
könne nicht abgestellt werden, da es nicht unter Beachtung sämtlicher Vorakten
ergangen sei, namentlich des Berichts des behandelnden Psychiatrie-Teams vom
23. März 2015.  
Entgegen der Annahme der Versicherten und der Vorinstanz stand Dr. med.
B.________ der Bericht vom 23. März 2015 zur Verfügung (vgl. Zustellungsbrief
der IV-Stelle vom 31. März 2015. Zu prüfen ist somit, ob die fehlende Erwähnung
dieses Berichts den Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. B.________
schmälert. 
Nach der Rechtsprechung ist ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu
stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte
gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung
oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. zum Ganzen das bereits
erwähnte Urteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017   E. 4.2.1 und SVR
2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06). 
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der Tatsache, dass dem
Gutachter die Verlaufsberichte vom 15. April 2013 und vom 4. Januar 2014 zur
Verfügung standen, der Bericht vom 23. März 2015 keine über die beiden anderen
Berichte hinausgehenden, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
unterliegenden wichtigen Angaben enthält und Dr. med. B.________ sich mit der
Einschätzung des behandelnden Teams in seinem Gutachten auseinandersetzt, ist
die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies den Beweiswert des Gutachtens
von Dr. med. B.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermag, im Ergebnis nicht
bundesrechtswidrig. 
 
5.4. Die Versicherte beanstandet, die Beurteilung der Vorinstanz, die
klassifikatorischen Vorgaben zur Stellung der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung seien nicht erfüllt, sei rechtsfehlerhaft, da keine somatoforme
Schmerzstörung, sondern eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren diagnostiziert werde. Ebenso stelle die Unterlassung der
Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zur Prüfung des
invalidisierenden Charakters einer Schmerzstörung eine Rechtsverletzung dar.
Eine solche Prüfung sei gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ auch
gar nicht möglich, da seine Behauptung, die Diagnose sei ohne Auswirkung auf
die Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf die rudimentär geprüften Foersterkriterien
erfolgt sei.  
Für die Anwendung der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 und zuvor ergangener
Grundsatzurteile ist unbeachtlich, ob es sich um eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40) oder um eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) handelt (vgl. dazu
namentlich BGE 139 V 547 E. 7.1.2 S. 560, wo zwischen den beiden nicht
unterschieden wird). So betonte das Bundesgericht bereits in BGE 130 V 396 E.
6.2.3 S. 401, dass die entscheidende Variable nicht die Diagnose, sondern die
Beurteilung des Schweregrades sei und es nach fachmedizinischem Konsens weniger
auf die genaue Codierung der psychischen Störung resp. die
"kriterienorientierte Diagnose" ankomme, sondern vielmehr auf die
sozial-praktische Auswirkung der Erkrankung, mithin den gutachterlichen
Feststellungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Daran hat auch BGE 141 V 281
nichts geändert, sondern bezieht sich namentlich auch auf die beiden erwähnten
Schmerzstörungen. Mit BGE 142 V 106 E. 4.2 S. 109 hat das Bundesgericht
bekräftigt, dass bei den chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und
psychischen Faktoren der Bezug zum Schweregrad fehle, so dass die Beurteilung
des funktionellen Leistungsvermögens zentral sei. Insofern ist die
vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308),
angesichts der vom Gutachter beschriebenen fehlenden Beeinträchtigungen der
Alltagsfunktionen fehle es an den klassifikatorischen Voraussetzungen im Sinne
von BGE 141 V 281, so dass sich eine weitere Prüfung zur neuen
Schmerzrechtsprechung erübrige, weder willkürlich noch bundesrechtswidrig (vgl.
auch das vorinstanzlich erwähnte Urteil 9C_481/2015 vom 16. Februar 2016 E.
4.2.3). 
 
5.5. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist das Gutachten des    Dr. med.
B.________ auch nicht unvollständig. Denn nach der Rechtsprechung kommt den
Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. etwa Urteile 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1
und 8C_780/2014 vom      25. März 2015 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das
beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl.
auch Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in Riemer-Kafka/Rumo-Jungo,
Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 419, wonach die
Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt). Es
liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten
notwendig ist (vgl. zum Ganzen das bereits erwähnte Urteil 8C_780/2014 vom 25.
März 2015 E. 5.1 sowie Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Aus den
Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein somatisches Leiden der
Versicherten und ein solches wird von ihr denn auch nicht geltend gemacht. Bei
dieser Sachlage bedeutet der Verzicht des      Dr. med. B.________ auf Beizug
einer orthopädischen Abklärung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. auch BGE 141 V 281 E. 10.2 S. 311 mit Hinweisen).  
 
5.6. Was schliesslich die weiteren angeblichen Mängel am Gutachten des Dr. med.
B.________ betrifft, ist die Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten -
entgegen der Ansicht der Versicherten - nachvollziehbar und ausreichend
begründet.  
 
5.7. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das
Gutachten des Dr. med. B.________ abgestellt und gestützt darauf den Anspruch
auf eine Invalidenrente verneint hat.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) werden diese jedoch
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und ihrem Anwalt wird eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Versicherte hat jedoch Ersatz
zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Samuel Teindel wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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