Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.81/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_81/2016

Urteil vom 8. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 18. Oktober 2012 als Fussgänger von einem Auto angefahren
wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit
Verfügung vom 12. März 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 per 31.
März 2014 ein.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 31. März 2014 hinaus zu erbringen. Gleichzeitig
beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer
polydisziplinären Begutachtung durch die Invalidenversicherung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die
Voraussetzungen, unter denen der vom Versicherten neu eingereichte Bericht des
Dr. med. C.________ vom 21. Januar 2015 ausnahmsweise zulässig wäre, sind
vorliegend nicht erfüllt, so dass dieser unbeachtet bleiben muss. Aus demselben
Grund könnte auch ein durch die Invalidenversicherung im Jahr 2016 veranlasstes
Gutachten nicht mehr beachtet werden; entsprechend ist das Sistierungsgesuch
des Versicherten abzuweisen.

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 31. März
2014 eingestellt hat.

3. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2
S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der
medizinischen Akten festgestellt, dass sich die über den 31. März 2014 hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr durch den unstreitig vorhanden
gewesenen, im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachgewiesenen
(vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.
8.2), Gesundheitsschaden erklären lassen. Was der Beschwerdeführer gegen diese
Feststellung vorbringt, gibt keinen Anlass für eine von derjenigen des
kantonalen Gerichts abweichenden Sichtweise. Insbesondere vermag er nicht
aufzuzeigen, dass die geklagten Beschwerden ärztlicherseits auf den organischen
Gesundheitsschaden zurückgeführt werden. Zutreffend ist zudem auch die Erwägung
des kantonalen Gerichts, die Neuropsychologie vermöge die Beurteilung der
Kausalität eines organisch hinreichend nachgewiesenen Gesundheitsschadens nicht
selbst und abschliessend vorzunehmen (vgl. hiezu bereits BGE 117 V 369 E. 3f S.
380 ff.).

4.2. Vorinstanz und Verwaltung qualifizierten das Ereignis vom 18. Oktober 2012
als einen im engeren Sinn mittelschweren Unfall. Entgegen den Vorbringen des
Versicherten erscheint diese Qualfikation mit Blick auf ähnliche Fälle (vgl.
etwa die Urteile 8C_108/2015 vom 4. August 2015 E. 4.4.1 und 8C_358/2014 vom
14. August 2014 E. 2.4.2) als gerechtfertigt. Die Adäquanz eines natürlichen
Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt wären.

4.3. Das kantonale Gericht verneinte sämtliche Adäquanzkritierien. Selbst wenn
man dem Beschwerdeführer folgend das Kriterium der Schwere und der besonderen
Art der erlittenen Verletzungen in seiner einfachen Form bejahen würde, wären
nicht mehrere Adäquanzkriterien in gehäufter Weise erfüllt. Somit haben
Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem Ereignis vom 18. Oktober 2012 und den über den 31. März 2014 hinaus
geklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung
über diesen Stichtag hinaus verneint. Somit erübrigen sich auch weitere
Abklärungen zur Ätiologie des geklagten Leidens (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 5.1
S. 472). Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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