Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.819/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_819/2016        

Urteil vom 4. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 3. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter Bezugnahme auf einen kreisärztlichen
Bericht des Dr. med. B.________ vom 18. Mai 2015 ihrem Versicherten A.________
(Jg. 1985) ab 9. Januar 2015 gewährte Taggelder und Heilbehandlung - unter
ausdrücklichem Verzicht auf eine Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter
Leistungen - rückwirkend auf den 17. Januar 2015 hin ein. Solche hatte sie bis
16. Januar 2015 wegen beidseitiger Rückenbeschwerden gewährt, welche ihr die
Arbeitgeberfirma, die C.________ AG, nach einem Ereignis vom 8. Januar 2015 als
Unfallfolge gemeldet hatte. Damals war A.________ nach dem Durchtrennen einer
metallenen Schraube mit einem elektrisch angetriebenen Fuchsschwanz nach vorne
gekippt und dabei - laut eigener Darstellung - "fast vom Podest gerissen
worden"; umgehend habe er einschiessende lumbale Schmerzen verspürt. Mit
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 hielt die Suva an der verfügten
Leistungseinstellung fest.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 3. November 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nebst
der Aufhebung des kantonalen Entscheides die weitere Gewährung der gesetzlichen
Leistungen, namentlich Taggelder und Heilbehandlung, sowie die Einholung eines
verwaltungsexternen (recte wohl: versicherungsexternen) Gutachtens beantragen.
Eventualiter ersucht er um eine Rentenprüfung, subeventualiter um Gewährung von
Taggeldern und Heilbehandlung bis 9. Mai 2015.

Die Suva und das kantonale Gericht schliessen unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid - ohne sich zur Streitsache materiell zu äussern - auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass die Suva ihre
Taggeld- und Heilkostenleistungen - unter Verneinung eines Anspruches auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung - auf den 17. Januar 2015 hin
einstellen durfte.

2.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass aufgrund des - seiner Ansicht
nach als Unfall anerkannten - Geschehens vom 8. Januar 2015 gesundheitliche
Probleme im Rücken- und auch im Hüftbereich sowie in den Beinen aufgetreten
seien. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Suva habe ihre Leistungspflicht
und damit die Unfallkausalität seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
anerkannt. Es liege deshalb an ihr, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die
Unfallkausalität der aktuell noch vorhandenen Gesundheitsschädigung -
namentlich einer von der Klinik D.________ am 15. April 2016 festgestellten
Diskushernie - dahingefallen sei. Da dieser Nachweis mit dem Kreisarztbericht
des Dr. med. B.________ vom 18. Mai 2015 - dessen Beweistauglichkeit bestritten
werde - nicht habe erbracht werden können, erweise sich die angefochtene
Leistungseinstellung - ohne vorerst zusätzliche medizinische Erhebungen durch
eine versicherungsexterne Stelle durchführen zu lassen - als unzulässig.

2.2. Die Suva ihrerseits nimmt demgegenüber in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2015
an, die geklagten Beschwerden seien im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per
17. Januar 2015 nicht mehr auf das Ereignis vom 8. Januar 2015 zurückzuführen
gewesen. In ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 führt sie aus, ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Rücken- sowie Hüftbeschwerden und dem
Ereignis vom 8. Januar 2015 habe sich nicht mit dem erforderlichen Nachweis der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen.

3.

3.1. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter
konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher
Hinsicht - soweit hier von Belang - grundsätzlich zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.2.

3.2.1. Klarzustellen ist, dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung -
ebenso wie der leistungsbegründende Kausalzusammenhang an sich - mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Die
vorinstanzliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der
streitigen Leistungsansprüche (E. 3.1 hiervor) ist vor diesem Hintergrund
dahingehend zu ergänzen, dass - hat der Unfallversicherer die Kausalität der im
Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt - die
Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des
status quo sine oder allenfalls des status quo ante (vgl. nachstehende E.
3.2.2; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, Urteile 8C_295/2016 vom 6. September 2016 E.
2.2 und 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen) - anders als
bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je
gegeben war - nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende
Person, sondern der Unfallversicherer trägt. Dies, weil es sich dabei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt.

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
versicherte Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, Letzterer also nur noch und ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder sonstwie geschädigten
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, [Urteil U 180/93 vom 18. Juli
1994] E. 3b, und 1992 Nr. U 142 S. 75 [Urteil U 61/91 vom 18. Dezember 1991] E.
4b, je mit Hinweisen).

3.2.3. Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift indessen erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 nach dem Durchtrennen
einer Schraube vom dazu verwendeten Fuchsschwanz unvermittelt nach vorne
gezogen worden und deswegen beinahe von einem Podest gefallen war, suchte er am
Folgetag seinen Hausarzt Dr. med. E.________ auf. Dieser stellte eine Myogelose
tieflumbal links mit positivem Lasègue resp. Pseudolasègue ab 500 links sowie
ein positives Impignement links fest. Er diagnostizierte eine Verstauchung und
Zerrung der Lendenwirbelsäule sowie ein mögliches CAM-Impignement Hüfte links.
Die Befunde einschliesslich der Diagnosestellung des Dr. med. E.________ fanden
Eingang in die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberfirma vom 23. Januar 2015.
Nach einer Besprechung mit dem Kreisarzt Dr. med. B.________ und dem Teamleiter
am 12. Februar 2015 teilte die Suva dem Beschwerdeführer gleichentags
telefonisch mit, sie könne das Ereignis vom 8. Januar 2015 als Unfall
übernehmen; es handle sich um eine Muskelzerrung am Rücken und gemäss Kreisarzt
sei die Arbeitsunfähigkeit wegen der Muskelzerrung vom 9. bis 16. Januar 2015
gerechtfertigt; alles andere sei krankheitsbedingt und gehe nicht zu ihren
Lasten. Entsprechend hatte Dr. med. E.________ die bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit bis 16. Januar 2015 terminiert und am darauffolgenden
Montag, dem 19. Januar 2015, war denn die Wiederaufnahme der Arbeit laut
Unfallmeldung auch tatsächlich erfolgt. Schon am 13. Januar 2015 war der
Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die Suva das Taggeld nur bis
16. Januar 2015 zahle und ihm die Taggeldabrechnung mailen werde.

4.1.2. Im Zuge einer noch von Dr. med. E.________ in die Wege geleiteten
Abklärung in der Klinik D.________ war laut Bericht des Dr. med. F.________ vom
15. April 2015 gleichentags in der Klinik G.________ vom Leitenden Arzt Dr.
med. H.________ mittels Magnetresonanztomographie (MRI) eine Diskushernie L5/S1
links mediolateral mit Verlagerung der deszendierenden Wurzel L5 links
festgestellt worden. Nach Ansicht des Dr. med. F.________ war "die Diskushernie
durchaus mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang zu bringen". Des Weiteren zeigte
sich anlässlich dieser MRI-Untersuchung bezüglich Hüfte eine schmale
anterosuperiore Labrumläsion beim Takt im Hüftgelenksknorpel. Nach Vorlage
dieser medizinischen Erkenntnisse gelangte Kreisarzt Dr. med. B.________ in
seinem Bericht vom 18. Mai 2015 zum Schluss, dass weder klinisch noch
bildgebend überwiegend wahrscheinlich objektivierbare Unfallrestfolgen
vorlägen. Dies veranlasste die Suva zum Erlass der Einstellungsverfügung vom
20. Mai 2015, welche mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 bestätigt
worden ist.

4.2. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (E. 2.1 hiervor) ist
nicht davon auszugehen, dass die Suva die Unfallkausalität einer Diskushernie
anerkannt hätte. Dies kann gleichermassen für die Labrumläsion im
Hüftgelenksknorpel gelten, welche als bloss mögliche Ursache der geklagten
Hüftbeschwerden in Betracht zu ziehen ist (E. 4.1.2 hiervor). Zwar hat die Suva
das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht in Frage gestellt, was von keiner
Seite mehr angesprochen worden ist, so dass auch für das Bundesgericht kein
Anlass zu einer näheren Betrachtung dieses Aspektes besteht. Die Suva hat sich
jedoch nie genauer auf die körperlichen Schädigungen festgelegt, die allenfalls
durch diesen Unfall bewirkt worden sind. Indem sie aufgrund des Arztzeugnisses
des Dr. med. E.________ vom 5. Februar 2015 als Unfallfolge eine "Muskelzerrung
am Rücken" nannte, findet sich in den Akten nur eine vage Umschreibung des
Umfanges ihrer Leistungspflicht. Dass darunter auch eine Haftung für die
schliesslich entdeckte Diskushernie fallen könnte, ist angesichts des doch eher
bagatellären Charakters des Unfallgeschehens jedenfalls nicht als
wahrscheinlich oder gar naheliegend zu betrachten. In aller Regel ist eine
Diskushernie degenerativen Bandscheibenveränderungen und nicht plötzlichen
Einwirkungen äusserer Faktoren zuzuschreiben. Nur in seltenen Fällen werden
Bandscheibenschäden direkt durch ein Unfallereignis ausgelöst. Dementsprechend
hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung - wie die Vorinstanz richtig festhält
- als Erfahrungstatsache erkannt, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als deren
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als unfallbedingt kann eine Diskushernie
nach der Rechtsprechung regelmässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von
besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war.
Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV
2000 Nr. U 379 S. 192, SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, Urteil 8C_209/2014 vom 3.
September 2014 E. 5.2). Das Ereignis vom 8. Januar 2015 war jedoch nicht von
besonderer Schwere und der Beschwerdeführer war denn auch schon nach wenigen
Tagen wieder voll arbeitsfähig (E. 4.1.1 hiervor). Die Bandscheibenveränderung
kann damit aber nicht als unfallbedingt angesehen werden.

4.3. Die veranlassten medizinischen Untersuchungen liessen im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung der Suva keine Anhaltspunkte erkennen, welche zum Schluss
hätten führen können, dass die Diskushernie des Beschwerdeführers durch das
Ereignis vom 8. Januar 2015 verursacht worden wäre. Auch für die zweite vom
Beschwerdeführer in Betracht gezogene Möglichkeit einer durch den Unfall
reaktivierten früheren Bandscheibenschädigung findet sich in den Akten keine
plausible Stütze. Es muss daher damit sein Bewenden haben, dass die Suva für
die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsschäden mangels Nachweises einer
Unfallkausalität keine Leistungen zu erbringen hat. Eine solche Pflicht hat sie
denn auch nie anerkannt, weshalb für die Unfallkausalität der gesundheitlichen
Problematik primär der Beschwerdeführer beweisbelastet bleibt (E. 2.3.1
hiervor). Insoweit kann die vorinstanzliche Darstellung der Beweislast
bezüglich des Dahinfallens von Unfallfolgen in E. 3.3 und E. 6.3.2 des
angefochtenen Entscheides vom 3. November 2016 im Ergebnis bestätigt werden.
Nicht die Suva hat den Nachweis des Dahinfallens der Kausalität zu erbringen,
sondern der Beschwerdeführer hätte zunächst die Unfallkausalität der von ihm
geklagten gesundheitlichen Störungen zu belegen.

4.4. Die Suva hat, nachdem die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers den Vorfall
vom 8. Januar 2015 am 23. Januar 2015 gemeldet hatte, nach Vornahme der
erforderlichen Abklärungen und nach Rücksprache mit ihrem Kreisarzt Dr. med.
B.________ am 12. Februar 2015 telefonisch zunächst zwar eine
Leistungszusicherung erteilt, diese jedoch auf die Zeit bis 16. Januar 2015,
dem Tag, bis zu welchem Dr. med. E.________ eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
hatte, beschränkt. Ab 19. Januar 2015 war der Beschwerdeführer laut
Unfallmeldung wieder voll arbeitstätig (E. 4.2 hiervor). Weiter wurde die
Leistungszusage am 12. Februar 2015 auf die Folgen einer "Muskelzerrung am
Rücken" bezogen, während alle übrigen Leiden ausdrücklich als krankheitsbedingt
und damit als - für die Unfallversicherung - nicht leistungsbegründend
bezeichnet wurden. Dem Beschwerdeführer ist also rechtzeitig bekannt gegeben
worden, dass sich die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf die
Folgen einer Muskelzerrung am Rücken beschränkt, was auch in der
Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 so festgehalten wurde. Unter diesen
Umständen kann nicht - wie der Beschwerdeführer meint - angenommen werden, dass
die angegebenen Beschwerden vorbehaltlos auf das Ereignis vom 8. Januar 2015
zurückzuführen wären. Eine Haftung wurde nur für eine auf kurze Zeit befristete
Dauer von nicht einmal zehn Tagen anerkannt.

5. 
Kreisarzt Dr. med. B.________ konnte auch nach einer erneuten Sichtung der
Aktenlage - die ihm von früher her bereits weitestgehend bekannt war - keine
Umstände erkennen, welche auf den Unfall vom 8. Januar 2015 als Ursache der
festgestellten Diskushernie hingedeutet hätten. Ebenso wenig fielen ihm
irgendwelche Aspekte auf, die das Ereignis vom 8. Januar 2015 als Auslöser
einer vorbestandenen Diskushernie erscheinen liessen, wobei auch diesbezüglich
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vonnöten wäre, während nur
eine entfernte Möglichkeit nicht genügt. Auch wenn Dr. med. B.________ unter
diesen Umständen in seinem Bericht vom 18. Mai 2015 eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und verbliebener
Gesundheitsschädigung verneinte und sich als Erklärung - abgesehen von einer
Darstellung der berücksichtigten Akten - mit einer Wiedergabe der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft begnügte, erscheint die Kritik an dessen
Abhandlung nicht als gerechtfertigt. Angesichts der Unfallschwere genügten die
Vorkehren der Suva zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der
beantragten zusätzlichen Abklärungen, namentlich durch einen der Versicherung
nicht nahe stehenden Arzt, bedurfte es nicht. Im Hinblick vor allem auf die mit
solchen Massnahmen zusätzlich verursachten, hier nicht mehr verhältnismässigen
Kosten und den damit verbundenen erheblichen Zeitaufwand konnten - und können
auch heute - solche unterbleiben. Sie liessen keine Erkenntnisse erwarten,
welche zu einer abweichenden Beurteilung der zur Diskussion stehenden
Kausalitätsfrage führen könnten. Auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Folgerungen im Bericht des Kreisarztes vom 18. Mai 2015
sind bloss wegen der Aussage des Dr. med. F.________, wonach "die Diskushernie
durchaus mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang zu bringen" sei, nicht
berechtigt, fehlt doch jegliche Begründung für diese Äusserung, weshalb sie als
blosse Vermutung zu werten ist. Soweit der Beschwerdeführer meint, in der
Auseinandersetzung des Dr. med. B.________ vom 18. Mai 2015 Ungereimtheiten zu
erkennen und diese sogar als aktenwidrig qualifizieren will, bleibt in
Erinnerung zu rufen, dass es einzig um die Frage nach der Unfallkausalität der
geltend gemachten Beschwerden geht, wohingegen das Vorliegen einer Diskushernie
an sich nicht bestritten ist, so dass mögliche Anhaltspunkte für ein solches
Leidensbild nichts zur Klärung der Streitsache beitragen.

6.

6.1. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich, selbst wenn die Suva die
Unfallkausalität durch die Gewährung von Heilbehandlung und Ausrichtung von
Taggeldern anerkannt hätte, die am 20. Mai 2015 verfügte Leistungseinstellung
ohne Weiteres auch damit rechtfertigen liesse, dass - bei richtiger
Betrachtungsweise - eine unfallkausale Diskushernie gar nicht vorliege. Mit
dieser Begründung könnte die Suva diesfalls ihre Leistungen auch ohne Berufung
auf einen der Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen
Revision mit Wirkung ex nunc et pro futuro einstellen, sofern - was in der
Verfügung vom 20. Mai 2015 geschehen ist - auf eine Rückforderung zu Unrecht
bereits erbrachter Leistungen verzichtet wird (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384
f.). Der Nachweis eines Dahinfallens einer - fälschlicherweise - faktisch
anerkannten Unfallkausalität würde sich diesfalls erübrigen.

6.2. Mit Urteil vom 27. April 2005 (U 6/05) hat das seinerzeitige
Eidgenössische Versicherungsgericht des Weiteren erkannt, dass die
Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für
Schädigungen gilt, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des
Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen (erwähntes Urteil E.
3.2). Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden,
welche - wie hier die später entdeckte Diskushernie - im Rahmen einer
Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft nicht den
Unfallversicherer.

7. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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