Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.818/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_818/2016        

Urteil vom 3. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1963 geborene A.________ leidet an einer gemischten dissoziativen
Störung (ICD-10:F44.7) mit funktioneller Paraplegie, ohne Anhaltspunkte für
eine organisch bedingte Genese. Daneben bestehen eine reduzierte Beweglichkeit
und Funktion der linken Schulter (ICD-10:M24.81), ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10:M54.5) und ein chronisches rezidivierendes
Zervikovertebralsyndrom (ICD-10:M54.1). Gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Universitätsspital
Basel vom 2. November 2006 sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit
Verfügung vom 17. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. November 2004 eine
Dreiviertelsrente zu.
Im Rahmen einer im Jahre 2011 durchgeführten Rentenrevision hob die IV-Stelle
die Rente mit Verfügung vom 28. August 2012 auf Ende des der Zustellung
folgenden Monats auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 5. März 2013 ab. Mit Urteil vom 2.
Dezember 2013 (8C_311/2013) hiess das Bundesgericht die Beschwerde des
A.________ gut und wies die Sache unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheids zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung
zurück.
Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten der PMEDA AG Polydisziplinäre
Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA) vom 30. September 2014 ein. Gestützt
darauf bestätigte sie mit Verfügung vom 28. April 2015 die Rentenaufhebung per
Ende September 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte dies mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 21. März 2016.

A.b. Im März 2012 hatte A.________ ein Gesuch um Kostengutsprache für den Umbau
eines Fahrzeugs VW Sharan im Umfang von Fr. 36'622.80 gestellt. Im April 2012
ersuchte er zudem um Kostengutsprache für einen Arbeitsstuhl Le Triple Wheels
(mit Trippel- und Rollstuhlfunktion). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 wies
die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme für den Autoumbau ab. Am 9. Oktober
2012 verneinte sie auch den Anspruch auf Kostenübernahme für den Arbeitsstuhl
Le Triple Wheels.

B. 
Auf Beschwerde von A.________ hin vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Verfahren und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des hängigen Verfahrens betreffend den Anspruch auf
Invalidenrente. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerden ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
geltend machen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die
beantragten Hilfsmittel zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Lasten der
Invalidenversicherung Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau des
Fahrzeugs und die Anschaffung eines Rollstuhls hat.

2.1. Die Abgabe von Hilfsmitteln ist eine Eingliederungsmassnahme (Art. 8 Abs.
3 lit. d IVG), weshalb die dazu erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen
erfüllt sein müssen. Art. 8 Abs. 1 IVG verlangt, dass die versicherte Person
invalid oder von einer Invalidität bedroht ist, und gewährt einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b).
Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist laut Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Art. 7 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG dienen die Eingliederungsmassnahmen der
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Eine diesbezügliche
Ausnahme gilt gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG für die medizinischen Massnahmen zur
Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) und für die Hilfsmittel (Art. 21
IVG). Bei Hilfsmitteln gewährt Art. 8 Abs. 2 IVG den Anspruch nach Massgabe von
Art. 21 IVG gegebenenfalls unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung
ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Diese Ausnahme ändert indessen
nichts am Erfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen
eine bestehende oder drohende Invalidität voraussetzen (BGE 98 V 44 E. 1 S.
45). Der Begriff der Invalidität ist in diesem Fall in Funktion zu den in Art.
21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG erwähnten Betätigungen zu verstehen (Urteil 9C_508/
2015 E. 4.3, SVR 2016 IV Nr. 22 S. 65; Urteil 9C_615/2007 vom 23. Januar 2008
E. 5.2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 21-21quater IVG; SILVIA BUCHER,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 65 Rz. 101).

2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer
vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der
Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise
in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel
Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so
hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Art. 21 Abs. 3 IVG).

2.3. Laut Art. 2 Abs. 1 der vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt
auf Art. 14 Abs. 1 IVV erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang
aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung,
die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig
sind. Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung
oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die Invalidenversicherung vergütet nach
Ziffer 9.01 der Hilfsmittelliste Rollstühle ohne motorischen Antrieb und nach
Ziffer 10.05 invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen. Die
Bestimmungen enthalten keinen Stern, so dass die gesetzliche Zielrichtung
dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt und die Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1
HVI erweitert wird (BGE 131 V 167 E. 4.1.2. S. 171; 121 V 258 E. 3a S. 261;
Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 E. 2; BUCHER, a.a.O., S. 247 Rz. 448).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ging gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 30.
September 2014 davon aus, der Versicherte leide an einer dissoziativen
Bewegungsstörung (ICD-10:F44.7) und einer dissoziativen Sensibilitäts- und
Empfindungsstörung (ICD-10:F44.6) mit funktioneller Paraplegie ohne
Anhaltspunkte für eine organisch bedingte Genese. Es liege somit ein mit einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbares psychosomtisches Leiden
vor. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung - und aufgrund des
einheitlichen Invaliditätsbegriffs folglich auch der Anspruch auf Hilfsmittel -
setze somit voraus, dass der Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung
mittels eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Indikatoren gemäss BGE
141 V 281 erbracht werde. Ein solches Verfahren sei mit Bezug auf den
Versicherten bereits im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs durchgeführt
worden mit dem Ergebnis, dass den dissoziativen Störungen keine
invalidisierende Wirkung zuzuerkennen sei. Der Anspruch auf die beantragten
Hilfsmittel sei somit mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bzw.
der Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität zu verneinen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 IVG. Nach
dieser Bestimmung gelte die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht habe. Der Begriff der Invalidität sei somit
leistungsspezifisch. Das mit der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 begründete
strukturierte Beweisverfahren anhand vorgegebener Indikatoren nehme auf die
durch die fragliche Krankheit verursachte Arbeitsfähigkeit Bezug, nicht aber
auf die mit dem Leiden verbundene Beeinträchtigung in den in Art. 21 genannten
Betätigungen. Auf den Hilfsmittelanspruch finde sie keine Anwendung, da in
diesem Zusammenhang zu prüfen sei, ob ein Hilfsmittel aus medizinischer Sicht
notwendig sei. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten dissoziativen motorischen
Störung sei er nicht mehr in der Lage zu gehen, ohne dies willentlich
beeinflussen zu können. Aufgrund der Lähmung der Beine sei er auf den Rollstuhl
angewiesen. Zudem müsse sein Auto so umgebaut werden, dass er dieses trotz
seiner Behinderung bedienen könne.

3.3. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in der
Invalidenversicherung kein einheitlicher, sondern ein leistungsspezifischer
Invaliditätsbegriff gilt (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1 S. 252; 137 V
417 E. 2.2.3 S. 422; 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 40
f. Rz. 103 ff.; BUCHER, a.a.O., S. 64 ff. Rz. 101; MATHIAS LANZ, Leistungen und
Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, 2016, S.
55 Rz. 82). Die leistungsspezifische Invalidität besteht bei Hilfsmitteln
darin, dass eine Person, die wegen eines Gesundheitsschadens durch einen länger
dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines Körperteils oder einer
Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 IVG aufgezählten
Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes des Hilfsmittels bedarf, um
den Mangel (möglichst) auszugleichen (BUCHER, a.a.O., S. 194 f. Rz. 330). Die
Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren.
Weiter muss dieses für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs
notwendig sein. Dies ist gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG dann der Fall, wenn der
versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten
Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für
sich zu sorgen (Urteil 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2). Gegenstand des
Anspruchs ist die Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2 S. 214; Urteil
9C_550/2012 E. 3, SVR 2013 IV Nr. 39 S. 117). Die Rechtsprechung gemäss BGE 141
V 281, wonach das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der versicherten
Person aufgrund eines strukturierten, normativen Prüfrasters anhand von
Standardindikatoren beurteilt wird, bezieht sich auf die Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG. Für die Hilfsmittel wird
demgegenüber auf die Behinderung in einer der in Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG
aufgezählten Tätigkeiten abgestellt. Da die Abgabe eines Rollstuhls und der
Umbau eines Fahrzeugs nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängen
(vgl. E. 2.3 hiervor), kommt die allein auf die Erwerbsunfähigkeit Bezug
nehmende Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vorliegend nicht zur Anwendung.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er an einem fachärztlich
diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden leide, welcher zu einer
funktionellen Paraplegie geführt habe. Laut PMEDA-Gutachten bestehe eine
atrophe Muskulatur, wobei das Ausmass mit einer körperlichen Inaktivität seit
2003 vereinbar sei. Die festgestellte seelische Störung sei somit
objektivierbar. Wie dem psychiatrischen Teilgutachten der PMEDA entnommen
werden könne, fänden bei Konversionsstörungen Konflikte und Belastungen in
unbewusster Weise ihren Ausdruck in organisch nicht erklärbaren körperlichen
Symptomen. Im Widerspruch dazu stehe demzufolge die Vorstellung der Gutachter,
er könne die Lähmung der Beine willentlich überwinden.

4.2. Die Gutachter der PMEDA gehen in ihrer Konsensbeurteilung von einer
dissoziativen motorischen Störung mit willentlicher Überwindbarkeit aus. Laut
dem psychiatrischen Teilgutachter konnte kein relevanter Auslöser oder Konflikt
namhaft gemacht werden, der die dissoziative Störung plausibel erklären würde.
Insbesondere lägen keine ausreichenden Hinweise für einen tiefen
innerseelischen Konflikt vor, welcher einen primären Krankheitsgewinn erklären
könnte. Auch gebe es keine Indizien für das Vorliegen einer relevanten
ausgeprägten psychischen Komorbidität, einer affektiven Störung, einer
psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer
Persönlichkeitsstörung. Die Gutachter gehen von einer vollen Arbeitsfähigkeit
des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Zur Notwendigkeit einer
Versorgung mit Hilfsmittel haben sie sich in der Expertise vom 30. September
2014 nicht geäussert. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22. April 2015
führen die PMEDA-Gutachter aus, das Ausmass der Muskelatrophie entspreche einer
körperlichen Inaktivität, nicht aber einer Denervierung seit dem Jahr 2003. Die
Gangstörung und Rollstuhlgebundenheit des Versicherten halten sie für nicht
plausibel. Ihrer Ansicht nach kann dieser die notwendige Anstrengung zur
willentlichen Überwindung der demonstrierten Bewegungsstörung aufbringen. Sie
weisen darauf hin, dass eine primäre vor- oder unbewusste Störung eine
willentliche Anstrengung zu deren Überwindung nicht ausschliesst.

4.3. Mit seinen Vorbringen vermag es der Versicherte nicht, die
Schlussfolgerungen der PMEDA-Gutachter in Frage zu stellen. Widersprüche sind
im medizinischen Gutachten nicht auszumachen. Die Gutachter legen vielmehr
überzeugend und begründet dar, weshalb sie davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer in der Lage wäre, die Bewegungsstörung zu überwinden. Das
Gutachten bildet eine zuverlässige Beweisgrundlage. Im Ergebnis hat die
Vorinstanz die verfügte Verneinung des Anspruchs auf die geltend gemachten
Hilfsmittel somit zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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