I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.816/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 8C_816/2016, 8C_817/2016 {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. 8C_816/2016 Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, und 8C_817/2016 A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand 8C_816/2016 Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 8C_817/2016 Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016. Nach Einsicht in die Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Poststempel), mit welcher A.________ kommentarlos diverse Akten, darunter die Entscheide IV.2015.00929 und UV.2015.00167 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016 einreicht, in Erwägung, dass das Bundesgericht in einer Angelegenheit nur auf Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid hin tätig werden kann, dass dies eine Rechtsschrift voraussetzt, die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass eine solche Eingabe aber in der für die eingangs erwähnten Entscheide gemäss Art. 44 - 48 BGG am 9. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht eingereicht worden ist, dass daher auf die Eingabe ungeachtet dessen, ob damit auch gegen die Entscheide IV.2015.00929 und UV.2015.00167 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016 Beschwerde geführt werden wollte, insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Dezember 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben