Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.816/2016
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Bundesgericht
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Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                         
8C_816/2016, 8C_817/2016    {T 0/2}    

Urteil vom 16. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

8C_816/2016
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

und

8C_817/2016
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
8C_816/2016
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
8C_817/2016
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 4. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Poststempel), mit welcher A.________
kommentarlos diverse Akten, darunter die Entscheide IV.2015.00929 und
UV.2015.00167 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober
2016 einreicht,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht in einer Angelegenheit nur auf Beschwerde gegen einen
vorinstanzlichen Entscheid hin tätig werden kann,
dass dies eine Rechtsschrift voraussetzt, die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt,
dass eine solche Eingabe aber in der für die eingangs erwähnten Entscheide
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 9. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
nicht eingereicht worden ist,
dass daher auf die Eingabe ungeachtet dessen, ob damit auch gegen die
Entscheide IV.2015.00929 und UV.2015.00167 des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016 Beschwerde geführt werden wollte, insgesamt
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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