Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.813/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_813/2016

Urteil vom 10. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1954, arbeitete in verschiedenen Berufen, zuletzt als
Teppichhändler. Am 2. September 2004 meldete er sich unter Hinweis auf
Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
liess ihn durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
abklären (Gutachten vom 17. August 2005). Mit Verfügungen vom 3. März 2006
sprach sie A.________ ab dem 1. September 2003 eine halbe und ab dem 1.
November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Am 17. Januar 2011 bestätigte sie
den Rentenanspruch. Nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erlangt hatte, dass
A.________ mit Strafbefehl vom 18. November 2013 wegen Betruges durch
Verschweigen von Einkommen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verurteilt
worden war, sistierte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. April 2014.
Sie liess A.________ polydisziplinär im Begutachtungszentrum BEGAZ, Binningen,
abklären (Medizinische Abklärungsstelle MEDAS; Gutachten vom 2. September
2014). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte sie die Invalidenrente
rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 28. September 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei eine neue Begutachtung
vorzunehmen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Rentenrevision (Art. 17 ATSG)
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Für die Vorinstanz stand fest, dass lediglich eine Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht zu berücksichtigen und diesbezüglich seit der
Rentenzusprechung am 3. März 2006 eine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Sie hat sich zu den gutachterlich
gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen eingehend geäussert. Es
liege nunmehr lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode vor. Die
Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien
nicht (mehr) erfüllt und die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
lasse sich ebenfalls nicht mehr begründen, sondern es sei eine leichte
emotional instabile Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Die
Arbeitsfähigkeit sei nur noch - wegen der depressiven Störung - um 20 Prozent
eingeschränkt. Die Verbesserung habe sich ab dem Jahr 2011 eingestellt. Die
Gutachter hätten insbesondere auch Stellung genommen zum Bericht des Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August
2014.
Die erwerblichen Auswirkungen haben Verwaltung und Vorinstanz anhand eines
Prozentvergleichs bemessen, da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit
als Teppichhändler weiterhin zumutbar wäre.
Wegen Verletzung der Meldepflicht wurde die Rente rückwirkend ab Januar 2011
aufgehoben.

4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das BEGAZ-Gutachten vor der neuen
Rechtsprechung in Auftrag gegeben worden sei und keine Beurteilung der
Standardindikatoren enthalte. Die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 betrifft
die Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit bei psychosomatischen Störungen (BGE
141 V 281 E. 4 S. 296 ff., E. 6 S. 207 f.). Es liegt hier kein Beschwerdebild
vor, das die Anwendung der Schmerzrechtsprechung rechtfertigen würde (BGE 142 V
342 E. 5.2 S. 346 ff.; 139 V 547 E. 5 S. 554 ff.). Es ist - wie sogleich
nachfolgend noch zu erörtern - von einer (leichten) depressiven Störung
(rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F33.00) auszugehen, was
nicht als unklares Beschwerdebild zu qualifizieren ist (SVR 2014 IV Nr. 12 S.
47, 8C_251/2013 E. 4.2.3).
Des Weiteren bringt er vor, dass die BEGAZ-Gutachter lediglich einen im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt abweichend beurteilt hätten. Dazu
hat sich das kantonale Gericht eingehend geäussert und insbesondere als
ausschlaggebend erachtet, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprechung die
Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung zusammen mit einer damals mittelgradigen depressiven
Episode (sowie schädlichem Gebrauch von Alkohol) zu einer 100-prozentigen
Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, während nunmehr, seit spätestens Anfang
2011, nur noch eine leichte depressive Symptomatik zu berücksichtigen sei.
Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände (Gründung
einer neuen Familie, Freundeskreis, langjähriger Verzicht auf
psychotherapeutische Behandlung) sei diesbezüglich eine erhebliche und bereits
seit mehreren Jahren anhaltende Verbesserung ausgewiesen. Es wird gerügt, dass
der langfristige Verlauf nur durch regelmässige Untersuchungen zuverlässig zu
beurteilen beziehungsweise eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht zu begründen sei. Es liegt jedoch keine von der Einschätzung der Experten
abweichende fachärztliche Beurteilung vor, die konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen vermöchte. Es wurden im
vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden eigenen Beweismittel ins Recht
gelegt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 und 4.5 S. 470; 125 V
351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere wurde auch nicht geltend gemacht, dass nach
der ursprünglichen Rentenverfügung psychiatrische Konsultationen erfolgt wären.
Zum Bericht des Dr. med. C.________ vom 12. August 2014 haben sich die
Gutachter und das kantonale Gericht ausdrücklich geäussert. Auf seine
Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere deshalb nicht
abzustellen, weil er sich dabei ausschliesslich und kritiklos auf die subjektiv
geklagten Beschwerden abstütze. Bezüglich der Diagnosen einer dissozialen (Dr.
med. B.________) beziehungsweise einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung (BEGAZ-Gutachter) hat sich das kantonale Gericht auf die
Ausführungen der BEGAZ-Gutachter gestützt, welche den jeweiligen Schweregrad
der Störungen, die damit verbundenen Auswirkungen und die zwischenzeitliche
Verbesserung beim Beschwerdeführer dargelegt und ihre Einschätzung eingehend
begründet hätten. Die beschwerdeweisen Vorbringen lassen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist somit nur noch eine leichtgradige
depressive Episode zu berücksichtigen. Diesbezüglich zu ergänzen bleibt, dass
der Nachweis der Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich
bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare
Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden
gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4 S. 568). Bei leichten bis mittelgradigen
depressiven Störungen fehlt es praxisgemäss an der vorausgesetzten Schwere,
seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch. Sie vermögen in der Regel
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
führen (SVR 2016 IV Nr. 30 S. 90, 9C_539/2015 E. 4.1.3.1; Urteile 8C_344/2016
vom 23. Februar 2017 E. 5.2.2; 8C_566/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.2.2;
8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 5).

5. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die rückwirkende Aufhebung der
Invalidenrente. Er bestreitet indessen nicht, dass er seit Januar 2011 mit
Teppichverkäufen ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 500 Franken
beziehungsweise 6'000 Franken pro Jahr verdiente, ohne dies zu melden. Während
die Rechtsprechung bis anhin für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder
-herabsetzung verlangt hatte, dass die Verletzung der Meldepflicht (Art. 77
IVV) für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (BGE 142 V 259 E. 3.2.1
S. 261; Urteil 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.2), ist diese Voraussetzung
mit der Änderung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV am 1. Januar 2015
dahingefallen (AS 2014 3177 ff., 3180; vgl. dazu die Erläuterungen zur
Verordnungsänderung, www.news.admin.ch/NSB Subscriber/message/attachments/
36545.pdf, besucht am 3. Februar 2017).
Ob diese Bestimmung mit Blick auf die intertemporalrechtlichen Grundsätze
anzuwenden ist, kann hier offenbleiben. Für die Vorinstanz war ausschlaggebend,
dass der unbestritten nicht gemeldete neu erzielte Verdienst in der Höhe von
6'000 Franken im Jahr nicht von vornherein irrelevant gewesen sei. Nach Art. 31
Abs. 1 IVG wird die Rente revidiert, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein
Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann,
sofern die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken beträgt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 6'000 Franken pro
Jahr verdient. War er in der Lage, eine entsprechende Erwerbstätigkeit
auszuüben, konnte damit auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als
ausgewiesen gelten. Mit dem kantonalen Gericht ist dem Beschwerdeführer deshalb
auch diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Der von ihm
vorgebrachte Einwand, er habe keine Kenntnis von einer Verbesserung seines
Gesundheitszustandes gehabt, war angesichts des neu erzielten Einkommens ohne
Weiteres zu entkräften. Inwieweit er dazu noch ausdrücklich hätte angehört
werden müssen, ist nicht nachvollziehbar.

6.

6.1. Gerügt werden schliesslich die vorinstanzlichen Feststellungen zu den
erwerblichen Auswirkungen. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht sind anhand
eines Prozentvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent ausgegangen,
nachdem die Gutachter eine      20-prozentige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt hatten. Wie oben (E.
4) dargelegt, lässt sich mit einer leichten depressiven Störung in der Regel
keine entsprechende Einschränkung begründen. Selbst wenn jedoch von einer
lediglich 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, vermöchten die
erhobenen Einwände an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Wiederaufnahme seiner damaligen
selbstständigen Tätigkeit als Teppichhändler nicht möglich beziehungsweise
(angesichts fehlenden Kapitals zum Aufbau einer neuen Firma sowie seines
Alters) nicht zumutbar sei. Ein Prozentvergleich sei daher unzulässig. Es sei
vielmehr zu berücksichtigen, dass er heute als Gesunder mit seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen von 200'000 Franken zu erzielen
vermöchte, nunmehr aber höchstens noch 30 Prozent davon verdienen könnte. Denn
als Invalideneinkommen sei der Tabellenlohn im Detailhandel von rund 48'000
Franken für ein 80-Prozent-Pensum heranzuziehen und zusätzlich ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 Prozent zu gewähren.

6.2. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Er hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (
BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,
so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.).

6.3. Den gegen die Anwendung des Prozentvergleichs vorgebrachten Einwänden kann
nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass das
Teppichgeschäft des Beschwerdeführers 1993 und damit elf Jahre vor seiner
Anmeldung bei der Invalidenversicherung beziehungsweise zehn Jahre vor der
erstmaligen psychiatrischen Behandlung im Oktober 2003 in Konkurs gefallen sei.
Es erachtete es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181), dass der Beschwerdeführer heute als Gesunder diesen Beruf ausüben
würde und damit ein Einkommen von 200'000 Franken verdienen könnte. Es wird
beschwerdeweise nichts vorgebracht, was diese auf einer konkreten
Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig erscheinen liesse. Für die Anrechnung des vormals erzielten
Verdienstes eines selbstständigen Teppichhändlers als Valideneinkommen bleibt
damit kein Raum.
Welche Tätigkeit der Beschwerdeführer heute als Gesunder ausüben würde und wie
viel er dabei verdienen könnte, lässt sich somit nicht zuverlässig feststellen.
Hingegen erachtete es das kantonale Gericht gestützt auf die gutachtliche
Einschätzung als ausgewiesen, dass er jede Arbeit verrichten könnte, die er
auch als Gesunder ausüben würde. Mit der Vorinstanz ist deshalb anhand eines
Prozentvergleichs davon auszugehen, dass aus der dabei bestehenden psychisch
bedingten Einschränkung um 20 Prozent, sofern sie überhaupt berücksichtigt
werden kann, eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 20
Prozent resultiert und auch die Gewährung eines 15-prozentigen leidensbedingten
Abzuges nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führte (vgl. auch Urteil
I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs.
2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Oskar Gysler wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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