Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.809/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_809/2016

Urteil vom 5. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. November 2016.

Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.________ (Jg. 1975) mit, sie werde die
bisher wegen der auf einen Zusammenstoss mit dem Fahrrad zurückzuführenden
Schulterbeschwerden ausgerichteten Taggelder wie auch die deswegen gewährte
Heilbehandlung auf den 31. Juli 2015 hin einstellen. Den Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie mit
Verfügung vom 19. Juni 2015, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18.
September 2015 festhielt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2016 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, es seien ihm
unter Aufhebung des kantonalen Entscheides "eine Integritätsentschädigung bei
einem Invaliditätsgrad von über 50% bzw. von mindestens 40% sowie den
entsprechenden Rentenanspruch zu bezahlen". Im Sinne eines Eventualantrages
verlangt er eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das kantonale
Gericht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materiell-
als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht - soweit hier von Belang -
zutreffend dargelegt worden.

2. 
Nach eingehender Prüfung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht
in überzeugender Würdigung derselben erkannt, dass der Beschwerdeführer bei
einer seiner gesundheitlichen Situation Rechnung tragenden Tätigkeit mit
zeitlich uneingeschränktem Einsatz trotz gewisser funktioneller Einbussen
zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Bei dem mittels korrekten Einkommensvergleichs im Sinne von Art.
16 ATSG ermittelten Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 4 % konnte ihm keine
Invalidenrente zugesprochen werden. Des Weiteren hat das kantonale Gericht mit
einlässlicher Begründung aufgezeigt, dass die von ihm als massgebend
betrachtete ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12.
Februar 2015 - mit Bestätigung am 13. Februar 2015 - nicht auf eine
Integritätseinbusse schliessen lässt, welche Anspruch auf eine entsprechende
Entschädigung begründen würde.

3. 
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu
stellen.

3.1. Klar abzuweisen ist die Beschwerde, soweit damit ein Leistungsanspruch
geltend gemacht wird, welchen das Bundesrecht - hier das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) - gar nicht kennt. Eine nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades festgelegte Integritätsentschädigung - wie in der Beschwerde
verlangt - ist nirgends vorgesehen. Der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hängt einzig vom Vorliegen einer Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität und nicht von einer
Invalidität ab (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Höhe einer Integritätsentschädigung
bestimmt sich nach der Schwere des Schadens (Art. 25 Abs. 1 UVG).

3.2. Aber auch wenn man - wie die Vorinstanz - entgegenkommenderweise aus der
Beschwerdebegründung ableiten wollte, was - zumindest sinngemäss - mit dem
ergriffenen Rechtsmittel erreicht werden will, könnte diesem kein Erfolg
beschieden sein.

3.2.1. Laut Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Rechtsschrift die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Akt Recht verletzt.
Abgesehen davon, dass die Begründung sachbezogen sein muss, hat sich die
Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil
2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2).

3.2.2. Von gezielt geführter Argumentation in gedrängter Form kann in der dem
Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine Rede sein. Verteilt über
seine ganze Eingabe hinweg bringt der Beschwerdeführer zwar wiederholt zum
Ausdruck, dass er - in praktisch jeder Hinsicht - anderer Meinung ist als das
kantonale Gericht und sich mit dem Ergebnis des angefochtenen Entscheides nicht
einverstanden erklären will. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache indessen
auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.1 hievor) - nicht wie eine
erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen,
ob die vorinstanzliche Entscheidfindung einer bundesgerichtlichen Überprüfung
standzuhalten vermag - oder allenfalls und inwiefern nicht. Vor diesem
Hintergrund genügt es als Begründung nicht, dass eine Beschwerde führende
Person lediglich behauptet, die Auffassung der Vorinstanz sei unzutreffend,
ohne präzis darlegen zu können, weshalb sie dieser Meinung ist. Ebenso wenig
kann sie der vorinstanzlichen Betrachtungsweise einfach ihre eigene
gegenüberstellen und erwarten, das Bundesgericht werde sich alsdann für die
eine oder die andere Variante entscheiden. Vielmehr müssen konkrete, auch
beweisrechtlich erstellbare Gründe angeführt werden, welche den angefochtenen
Entscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Nur weil sie im Ergebnis zu einem
abweichenden Resultat gelangen, rechtfertigt auch eine Vielzahl ärztlicher
Abhandlungen noch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Berichten, die der
Versicherung nahestehende Experten erstattet haben. Allfällige Zweifel können
von einem kantonal letztinstanzlichen Gericht im Rahmen der diesem zukommenden
Beweiswürdigung überzeugend ausgeräumt werden, so dass sich vertiefte
zusätzliche Abklärungen erübrigen. Auch wenn weitere Erhebungen schon bei
geringen Zweifeln an den Aussagen versicherungsinterner Expertisen von der
Rechtsprechung verlangt werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), können solche trotz gewisser verbleibender
Unsicherheiten unterbleiben, wenn einander widersprechenden ärztlichen
Äusserungen mittels kritischer gerichtlicher Würdigung medizinischer
Erkenntnisse begegnet werden kann. Zeitaufwändige und oftmals kostenintensive
Vorkehren lassen sich so vermeiden, ohne dass unberechtigte Beeinträchtigungen
der Rechtslage einer versicherten Person in Kauf genommen werden müssten oder
gar ungerechtfertigte Leistungsverweigerungen zu befürchten wären.

3.3. Von ihrem Sinn her nicht leicht nachvollziehbar ist die hier zur
Diskussion stehende Rechtsmittelergreifung auch inhaltlich. Es darf
vorausgesetzt werden, dass eine mit der Bestimmung einer Invalidität und deren
rechtlichen Folgen vertraute und in diesem Bereich erfahrene Behörde auf
kantonal höchstrichterlicher Ebene mit Fragen, die sich in diesem Bereich
stellen, fachkompetent umzugehen weiss. Ein fehlerhaftes Vorgehen bei praktisch
allen der zahlreichen Schritte, die zur Bestimmung etwa eines
Invaliditätsgrades erforderlich sind, ist unwahrscheinlich. Dies will der
Beschwerdeführer der Vorinstanz aber offenbar vorhalten, indem er nahezu alle
ihre Überlegungen in irgend einer Weise kritisiert und ihre Erkenntnisse
pauschal beanstandet. Auf seine Rügen wird im Folgenden nur so weit näher
eingegangen, als diese nicht von vornherein offensichtlich unbegründet sind.

3.3.1. Seinen Gesundheitszustand anlässlich der am 28. und 29. Januar 2015 in
der Klinik C.________ vorgenommenen Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) erachtet der Beschwerdeführer als nicht abschliessend
- und damit unvollständig - beurteilt. Abgesehen vom Hinweis auf
unterschiedliche ärztliche Einschätzungen der Fähigkeit, Lasten zu heben und zu
tragen, zeigt er aber nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht wesentliche
Tatsachen unbeachtet gelassen haben sollte. Der über die Testung des
funktionellen Leistungsvermögens erstattete Bericht vom 1. Februar 2015 bildete
im angefochtenen Entscheid massgebende Beurteilungsgrundlage. Auch unter
Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände, mit welchen sich schon die
Vorinstanz hinlänglich auseinandergesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Soweit nämlich bloss auf ärztliche Berichte verwiesen wird, welche - anders als
die Experten der Klinik C.________ - die Ausübung der früheren beruflichen
Tätigkeiten als Kleingerätemechaniker und Hausmeister als nicht mehr möglich
bezeichnet haben sollen, werden damit allein noch keine gegen den
Evaluationsbericht sprechende Argumente angeführt (vgl. E. 3.2.2 hievor). In
der Klinik C.________ war eine uneingeschränkte erwerbliche Betätigung mit
vollzeitlichem Pensum angenommen worden, wobei sich die auch dort erkannten
minimalen funktionellen Einbussen aufgrund der rechtsseitigen
Schulterproblematik mit reduziertem Belastungsprofil sowie - allerdings
degenerativen - Rückenschmerzen erklärten. Die Vorinstanz hat die Einschätzung
in der Klinik C.________ nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint -
ungeprüft und mit bloss pauschalem Verweis auf den Bericht vom 1. Februar 2015
übernommen, sondern sich sogar einlässlich mit diesem und den dagegen schon im
damaligen Verfahren gerichteten Einwänden befasst. Darauf wird verwiesen. Ihre
aus dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 gezogene Folgerung, wonach - unter
Mitberücksichtigung der beobachteten Symptomausweitung, einer
Selbstlimitierung, Aggravation und Inkonsistenzen - in einer leidensadaptierten
Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, ist damit
überzeugend begründet worden. Das Bundesgericht hat der sorgfältig aufgezeigten
vorinstanzlichen Betrachtungsweise insoweit nichts beizufügen. Von vertieften
Abklärungen mittels des vom Beschwerdeführer angeregten polydisziplinären
Gutachtens konnte - und kann auch heute - abgesehen werden. Allfälligen
Zweifeln an der Aussagekraft des Berichtes der Klinik C.________ vom 1. Februar
2015 ist das kantonale Gericht im Rahmen seiner auch für das Bundesgericht
überzeugenden Beweiswürdigung begegnet.

3.3.2. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Evaluationsbericht der
Klinik C.________ vom 1. Februar 2015 hat das kantonale Gericht gestützt auf
sich aus der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik ergebende Lohndaten für das Jahr 2012 das ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich realisierbare Jahreseinkommen
(Valideneinkommen) auf Fr. 70'850.- und die trotz Gesunheitsschaden
zumutbarerweise erreichbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) auf jährlich Fr.
68'497.- festgelegt. Bei einem Vergleich dieser beiden Werte resultiert ein -
nicht rentenrelevanter - Invaliditätsgrad von 3,32 % oder abgerundet 3 %. Dass
- wie in der Beschwerdeschrift behauptet - das Invalideneinkommen höher als das
Valideneinkommen ausgefallen wäre, trifft demnach nicht zu. Gegebenenfalls
liesse sich etwas Derartiges sogar damit erklären, dass der Beschwerdeführer
sein Leistungsvermögen eben auch im Gesundheitsfall nicht optimal ausschöpfen
würde. Was den leidensbedingten Abzug vom auf tabellarischer Grundlage
ermittelten Invalideneinkommen anbelangt, welchen das kantonale Gericht auf 5 %
festgesetzt hat, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was einen höheren
Abzug rechtfertigen könnte. Den abzugsrelevanten Faktoren wurde im
angefochtenen kantonalen Entscheid Rechnung getragen. Die Höhe eines Abzuges
ist vom Bundesgericht nur auf einen allfälligen - hier nicht gegebenen -
Ermessensfehler hin überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

3.3.3. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde gestützt auf die
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Februar 2015 resp. 13.
Februar 2015 verneint. Dies entspricht gängiger Praxis und die Vorbringen in
der Beschwerdeschrift bieten hier keinen Anlass, davon abzuweichen. Die
Fähigkeit und Kompetenz zur Beurteilung eines Integritätsschadens kann Dr. med.
B.________ für den massgebenden Untersuchungszeitraum mit dem Hinweis auf
dessen gesundheitliche Situation ebenso wenig abgesprochen werden wie dessen
Zurechnungsfähigkeit.

4. 
Als offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen. Die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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