Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.806/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_806/2016

Urteil vom 6. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, 4601 Olten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 34 Tagen bestätigte,
dass sie dabei in Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel insbesondere
näher darlegte, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne
der oben erwähnten Bestimmungen auszugehen sei,
dass nämlich nähere Abklärungen bei der damaligen Arbeitgeberin eine
wiederholte, schliesslich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende
Missachtung von Arbeitgebervorgaben durch die Beschwerdeführerin zu Tage
gebracht hätten,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig
geltend macht, den von ihr der Arbeitslosenkasse eingereichten Unterlagen hätte
sich solches (noch) nicht entnehmen lassen,
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogene
Beschwerdebegründung vorliegt und die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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