Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.805/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_805/2016

Urteil vom 22. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 3. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 15. Februar 2002 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden sowie ein depressives Zustandsbild bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich zum Bezug einer IV-Rente an. Mit Verfügung vom 11. März 2003
sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
IV-Rente zu. Infolge einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs
setzte die IV-Stelle die ganze Rente am 9. Oktober 2008 auf eine
Dreiviertelsrente herab.
Am 7. November 2013 teilten die behandelnden Psychiater der Psychiatrischen
Klinik B.________ der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand von
A.________ verschlechtert habe. Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation
ab und holte u.a. bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 13. Juni
2014). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente
mit Verfügung vom 11. Mai 2015 per Ende Juni 2015 auf.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 in dem Sinn gut, als es A.________
in Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2015 ab 1. Juli 2015 eine Viertelsrente
zusprach.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, in Aufhebung dieses Entscheids sei die Verfügung vom 11.
Mai 2015 zu bestätigen sowie festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe.
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
A.________ beantragt in seiner Stellungnahme eine neue psychiatrische
Begutachtung. Für den Fall, dass die Sache nicht zur medizinischen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei die Beschwerde
abzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren. Die
Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ging die Vorinstanz
sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn
(Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1,
Privater Sektor Schweiz) aus. Während die IV-Stelle keinen leidensbedingten
Abzug gewährt und einen Invaliditätsgrad von 30 % errechnet hatte, erachtete
das kantonale Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angebracht,
weil der Beschwerdegegner lediglich noch in einem Teilzeitpensum tätig sein
könne und wegen langjährigem Rentenbezug seit langem vom Arbeitsmarkt abwesend
gewesen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 40 %, somit habe
der Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.2. Die Beschwerde der IV-Stelle richtet sich einzig gegen den Abzug vom
Tabellenlohn. Demgegenüber wirft der Beschwerdegegner der Vorinstanz vor, sie
habe durch das Abstellen auf das Gutachten des Dr. med. C.________ den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen. Ebenso habe sie ein zu tiefes Valideneinkommen
angenommen. Daher beantragt er die Rückweisung zur erneuten Begutachtung unter
gleichzeitiger Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente. Andernfalls sei die
Beschwerde abzuweisen.

2.3.

2.3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE
138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134 III 332 E. 2.5 S. 335). Wer mit dem angefochtenen
Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der
Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht
über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der
beschwerdeführenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (MEYER/
DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 107 BGG).
Gibt die Vorinstanz - wie hier - beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur
eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr
vollumfänglich Recht zu geben, kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen
der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen,
bezüglich welcher die Vorinstanz ihr Unrecht gegeben hat (zum Ganzen: BGE 138 V
106 E. 2.1 S. 110; Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1).

2.3.2. Der Beschwerdegegner hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid
innert der Beschwerdefrist anzufechten. Soweit er sich nun in der
Vernehmlassung auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
beruft, die Rückweisung der Sache zur Neubegutachtung beantragt und geltend
macht, dies könne zu einer höheren Rente führen, als sie die Vorinstanz
festgesetzt habe, hätte er seine Einwände allerdings mit eigener Beschwerde in
das Verfahren einbringen müssen. Deshalb ist auf seine Vorbringen nicht
einzutreten, soweit sie über den Antrag auf Beschwerdeabweisung hinausgehen.

3. 
Streitig und zu prüfen bleibt, ob dem Versicherten ein Abzug vom Tabellenlohn
zu gewähren ist.

3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V
321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (
BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (
BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits
in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015
E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE
135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE
137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23.
November 2016 E. 4.1).

3.2. Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein
Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil
Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut
entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteile 8C_482/2016 vom 15.
September 2016 E. 5.4.3; 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2, in: SVR
2011 IV Nr. 37 S. 109). Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten
Beschäftigungsgrad (vorliegend 70 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt
werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach
Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten
monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von
70 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne
Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für
Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang;
vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis), wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Denn auf dieser Ebene besteht bei
Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 %
proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.-) und dem
Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.-) kein wesentlicher
Unterschied (Urteile 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6; 8C_516/2014 vom 6.
Januar 2015 E. 10.2; vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2).
In der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei
den angegebenen Werten (Fr. 5'714.- [Teilzeitpensum] und Fr. 6'069.-
[Vollzeitpensum]) zwar auf Fr. 355.- (oder 5,85 %). Allerdings ergibt sich
daraus einerseits keine überproportionale Lohneinbusse, so dass sich die
Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser neueren Zahlen
jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. Urteil 8C_12/2017 vom 28.
Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Andererseits würden die neuen Werte
bestenfalls einen (zusätzlichen) Abzug im Umfang von 5 bis 6 % erlauben. Ob
diese neuen Zahlen allenfalls anzuwenden wären und ob deswegen ein Abzug zu
gewähren wäre, muss jedoch nicht näher geprüft werden, weil ein Abzug in dieser
Höhe im hier zu beurteilenden Fall nicht zu einem Rentenanspruch führen würde,
wie die folgenden Erwägungen zeigen (s. E. 3.3 und 3.4). Etwas anderes ergibt
sich schliesslich auch nicht aus dem Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016,
auf das der Beschwerdegegner hinweist, denn dort wird auf Zahlen aus der LSE
2010 abgestellt (Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5, in: SVR 2016
IV Nr. 21 S. 63). Vorliegend besteht bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % auf
der untersten Stufe der beruflichen Stellung somit kein Anlass für einen
(zusätzlichen) Abzug.

3.3. Das kantonale Gericht erachtete sodann die lange Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt als abzugsrelevant, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls zu
Recht kritisiert wird. Diese betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen
Bedeutung gemäss der Rechtsprechung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger
das Anforderungsprofil ist (Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2,
in: SVR 2016 IV Nr. 21 S. 62; Urteil 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2
mit Hinweis). Der Beschwerdegegner war vor seiner Berentung mehrere Jahre als
Maschinenführer und anschliessend während rund zwei Jahren als Koch im
familieneigenen Imbissstand tätig gewesen. Seit 2001 geht er keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Er verfügt über keine abgeschlossene
Berufsausbildung. Für ihn kommen (im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) daher
Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht. Deshalb
spielt hier das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nur eine
unbedeutende Rolle und vermag einen Abzug nicht zu rechtfertigen.

3.4. Auch die weiteren Argumente, die der Beschwerdegegner ins Feld führt,
sprechen nicht für einen Abzug:

3.4.1. Die vom Versicherten behaupteten Beschwerden, die seit der Begutachtung
im Jahr 2007 aufgetreten seien, liessen sich gemäss den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht bestätigen. Deshalb ändert sich nichts am
im Dezember 2007 formulierten somatischen Zumutbarkeitsprofil. Darin sind die
leidensbedingten (somatischen) Einschränkungen, einschliesslich des vermehrten
Pausenbedarfs und der vermehrten Zeitaufwendungen für ärztliche und
physiotherapeutische Massnahmen sowie für Muskeldetonisierungen, bereits
enthalten. Diese dürfen daher im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut
berücksichtigt werden (vgl. Urteile 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.1,
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

3.4.2. Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin
körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand
allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch
bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile 9C_455/
2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

3.4.3. Des Weiteren wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend
aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. z.B. Urteile 9C_134/2016 vom
12. April 2016 E. 5.3; 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3).

3.4.4. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass die IV-Stelle in der
Verfügung vom 9. Oktober 2008 einen Abzug von 15 % gewährte, nichts zu Gunsten
des Beschwerdegegners ableiten, weil bei jeder Rentenbeurteilung über einen
allfälligen Abzug neu zu befinden ist (Urteil 8C_463/2015 vom 24. September
2015 E. 3.1).

3.5. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug vom
Tabellenlohn bundesrechtswidrig und nicht zu berücksichtigen. Der
Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf 30 %. Der Versicherte hat daher keinen
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist begründet.

4. 
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Urteil in der
Sache gegenstandslos.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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