Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.804/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_804/2016

Urteil vom 14. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2016 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den
Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92
Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 mit
Hinweisen),
dass dies dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt ist (dazu siehe
etwa Urteile 8C_497/2016 vom 5. Oktober 2016, 9C_204/2016 vom 29. April 2016
oder 9C_927/2015 vom 18. Dezember 2015),
dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anruft, damit von einer
Begutachtung bei der Gutachterstelle MEDAS ZIMB abgesehen werde, eventualiter
"eine Begutachtung an einem wirklich unabhängigen Institut, etwa einem
Universitätsspital" durchzuführen sei,
dass sie sich damit gegen die Einsetzung der Gutachterstelle als solcher
beschwert, was sich angesichts der eingangs dargelegten Rechtsprechung (BGE 138
V 271 E. 4 S. 280; siehe auch BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 277) im gegenwärtigen
Verfahrensstadium als unzulässig erweist,
dass abgesehen davon die angerufenen Daten - da unvollständig und auf
Freiwilligkeit beruhend erhoben - ohnehin nicht relevant sind und darüber
hinaus keine Rückschlüsse auf die einzelnen Experten erlauben, insoweit im
Vornherein auch nicht geeignet wären, eine systematische Voreingenommenheit
eines Experten (verlässlich) zu belegen (in diesem Sinne bereits das von der
Beschwerdeführerin angerufene Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015,
insbesondere E. 6.5 in fine und E. 6.6),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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