Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.803/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_803/2016        

Urteil vom 31. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016,
in die Verfügung vom 30. März 2017, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses
angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 9. Mai 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. Mai 2017 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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