Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.802/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_802/2016        

Urteil vom 21. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1980 geborene A.________ war als Schaler zusammen mit seinem Bruder Inhaber
und Angestellter der B.________ GmbH (seit 2012: B.________ AG) und dadurch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 8. März 2009 verletzte er sich während eines
Fussballspiels an der linken Schulter. Die Suva gewährte Heilbehandlung und
richtete Taggeld aus. Mit Schreiben vom 15. August 2011 eröffnete sie dem
Versicherten die Einstellung der Heilbehandlung, da von einer weiteren
ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Das
Taggeld auf der Basis einer 70-prozentigen Arbeitsunfähigkeit werde
ausgerichtet, bis geklärt sei, ob er Anspruch auf berufliche Massnahmen der
Invalidenversicherung habe. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. September
2011 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte
Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von
15 Prozent zu. Am 15. August 2012 (gemäss Unfallmeldung: 22. August 2012)
rutschte A.________ in der Badewanne aus und zog sich eine Verletzung an der
rechten Schulter zu. Die Suva gewährte wiederum die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Am 24. Juni 2013 meldete die B.________ AG der Suva
einen von A.________ am 25. Februar 2013 erlittenen Autounfall.
Da die Suva Zweifel hinsichtlich des Gesundheitszustandes von A.________ hatte,
liess sie ihn zwischen dem 24. Oktober 2013 und dem 15. April 2014 observieren.
Zudem veranlasste sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) an der Klinik C.________. Über die EFL wurde ihr am 18. April 2014 und
über die Observation am 16. Mai 2014 Bericht erstattet. Die Suva unterbreitete
das Dossier Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, von ihrer Abteilung Versicherungsmedizin,
welcher am 17. Juli 2014 eine orthopädische Beurteilung abgab.
Am 12. November 2014 verfügte die Suva, bezüglich der Unfälle von 2009 und 2012
gelte der Versicherte als Geschäftsführer der B.________ AG spätestens seit 24.
Oktober 2013 wieder als voll arbeitsfähig und habe das in der Zeit vom 24.
Oktober 2013 bis 30. April 2014 zu Unrecht ausbezahlte Taggeld zurückzuzahlen.
Die Schadenfälle würden, da keine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestehe und
keine weitere Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei, per sofort
abgeschlossen. Bezüglich des Unfalls von 2013 würden wegen absichtlich falscher
Unfallmeldung keine Versicherungsleistungen ausgerichtet. In teilweiser
Gutheissung der von A.________ hiegegen erhobenen Einsprache hob die Suva die
Verfügung vom 12. November 2014 im Sinne der Erwägungen insofern auf, als die
Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Februar 2013 grundsätzlich verneint
worden war; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 30. März
2016).

B. 
A.________ führte Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies
diese mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur erneuten Feststellung
des Sachverhaltes, einschliesslich der Einvernahme der in der vorinstanzlichen
Beschwerde beantragten Zeugen, zurückzuweisen; eventuell sei festzustellen,
dass die Rückforderung der ausbezahlten Taggelder nicht rechtmässig sei und
seien die Versicherungsleistungen weiter zu gewähren; die medizinische
Situation sei vollständig abzuklären, bis ein Fallabschluss medizinisch möglich
sei; es seien in den Schadenfällen betreffend die Ereignisse von 2009 und 2012
ab Einstellung bis zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts Taggelder
auszuzahlen; bei Fallabschluss seien die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen
und der Invaliditätsgrad korrekt festzustellen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 äussert sich A.________ nochmals.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Rückforderung der im Zeitraum vom
24. Oktober 2013 bis zum 30. April 2014 ausgerichteten Taggelder zu Recht
geschützt hat unter Annahme eines formlosen Fallabschlusses des ersten
Ereignisses (8. März 2009, Schulterverletzung links) am 15. August 2011 und
unter Bestätigung des am 12. November 2014 verfügten rückwirkenden folgenlosen
Fallabschlusses hinsichtlich des zweiten Unfallereignisses vom 15. August 2012
(Schulterverletzung rechts). Bestritten ist des Weiteren die Zulässigkeit der
Observation zwischen dem 24. Oktober 2013 und dem 15. April 2014.

3. 
Die Vorinstanz stellte fest, dass das erste Unfallereignis vom 8. März 2009 mit
der formlos mitgeteilten Einstellung der Heilbehandlung am 15. August 2011
beziehungsweise spätestens mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung
am 22. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Das erste
Unfallereignis sei deshalb entgegen der Suva-Verfügung vom 12. November 2014
für die Beurteilung des Taggeldanspruchs ab dem 24. Oktober 2013 nicht von
Belang, zumal auch kein Rückfall oder Spätfolgen vorgelegen hätten. Aus diesem
Grund sei auf die Frage, welche (dem Schulterleiden links angepasste) Tätigkeit
der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall ausgeübt habe und insbesondere ob
er als Geschäftsführer der B.________ gearbeitet habe, nicht zurückzukommen und
die beantragten Abklärungen mit Zeugenbefragungen seien nicht angezeigt.
Der zweite Unfall vom 15. August 2012 habe nach den ärztlichen Berichten in
einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zu keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit geführt (Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. med. E.________
vom 26. September 2013; Bericht der Klinik C.________ über die EFL vom 18.
April 2014). Ab dem 24. Oktober 2013 sei die volle Arbeitsfähigkeit in einer
solchen Tätigkeit des Weiteren auch gestützt auf die von der Suva in Auftrag
gegebene Observation sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Dr. med.
D.________ ausgewiesen. Eine dem Schulterleiden (nunmehr auch an der rechten
Schulter) angepasste Tätigkeit sei somit auch weiterhin zumutbar gewesen, das
heisst, durch den zweiten Unfall sei in der nunmehr angestammten Tätigkeit
keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Das kantonale Gericht schützte deshalb
den (folgenlosen) Fallabschluss dieses zweiten Ereignisses. Die Zusprache von
Taggeldern nach dem zweiten Unfallereignis sei jedenfalls ab dem 24. Oktober
2013 im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifellos unrichtig gewesen und die
Rückforderung zu Recht erfolgt.

4. 
Hat der Versicherer die Verweigerung von Leistungen nicht in Verfügungsform,
sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht
einverstanden, hat sie dies nach der Rechtsprechung innerhalb eines Jahres seit
der Mitteilung zu erklären. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der
Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von
Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 132 V 412; 134 V 145).
Die Suva teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2011 mit, dass nach der
kreisärztlichen Untersuchung vom 10. August 2011 von einer weiteren ärztlichen
Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei und der Fall
deshalb abgeschlossen werde. Die bisherige Tätigkeit als Schaler sei nicht mehr
möglich, eine leichte (näher umschriebene) Arbeit jedoch vollzeitig zumutbar.
Es sei Sache des Versicherten, im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
eine seinem Gesundheitsschaden entsprechende Tätigkeit auszuüben. Bis zur
Klärung, ob Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung
bestehe, werde weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer 70-prozentigen
Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Mit Verfügung vom 22. September 2011 sprach
sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 Prozent zu. Bis zum 8. Januar 2012 richtete sie noch
Taggelder aus; vom 9. Januar bis zum 5. April 2012 gewährte die
Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung. Gemäss Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Aargau vom 18. Juli 2012 waren keine Umschulungs- oder
Eingliederungsmassnahmen angezeigt.
Zwar war der Beschwerdeführer damals noch nicht anwaltlich vertreten. Es wäre
jedoch auch von einem Laien zu erwarten gewesen, dass er sich innerhalb der
erwähnten Jahresfrist um eine Invalidenrente der Unfallversicherung bemüht
hätte, wenn er sich als anspruchsberechtigt gesehen hätte. Er hat damals jedoch
unbestrittenerweise nicht interveniert. Die vorinstanzliche Feststellung, dass
das erste Ereignis spätestens mit der Verfügung vom 22. September 2011
rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, hält deshalb vor Bundesrecht stand.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein Taggeldanspruch in der Zeit
vom 24. Oktober 2013 bis 30. April 2014 höchstens wegen des zweiten Unfalls vom
15. August 2012 bestehen konnte und die dafür nach Art. 16 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 6 ATSG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit danach zu
beurteilen war, ob der Beschwerdeführer in der vor diesem zweiten Unfall
ausgeübten Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei.

5.

5.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verursachte der Unfall vom 15.
August 2012 - jedenfalls im hier streitigen Zeitraum ab dem 24. Oktober 2013 -
keine Arbeitsunfähigkeit in der vor diesem Unfall ausgeübten Tätigkeit. Dem
Beschwerdeführer seien die gleichen Tätigkeiten, die bereits der Schädigung der
linken Schulter angepasst gewesen seien, auch nach Verletzung der rechten
Schulter am 15. August 2012 zumutbar gewesen.

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Einschätzungen der
Suva-Ärzte. Dr. med. E.________ erachtete am 26. September 2013 eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit ohne Heben von schweren
Lasten als gegeben. Zum gleichen Schluss kamen die Ärzte der Klinik C.________
nach der EFL (Bericht vom 18. April 2014).

5.2.2. Die Vorinstanz verwertete des Weiteren auch das Observationsmaterial und
die dazu ergangene orthopädische Beurteilung der Suva, Abteilung
Versicherungsmedizin, vom 17. Juli 2014. Dr. med. D.________ führte aus, dass
die vom Versicherten bei den ärztlichen Untersuchungen demonstrierte
Einschränkung der Beweglichkeit der Schultergelenke anhand des
Observationsmaterials nicht nachvollziehbar sei. Der Versicherte habe sich,
soweit in den Videosequenzen beobachtet, während ganzer Tage ohne
offensichtliche Zeichen von Ermüdung in einer überwachenden und delegierenden
Beschäftigung betätigt. Diese Arbeit sei ihm vollschichtig zuzumuten.

5.2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Zulässigkeit der Observation. Er beruft
sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/
10). Danach ist die Observation im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers
durch einen Privatdetektiv mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht
EMRK-konform (Rz. 72 ff.). Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines
fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse hat
der EGMR hingegegen verneint (Rz. 91 ff.). Das Bundesgericht hat unter
Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des EGMR entschieden, dass die
Observation, sei sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle
veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen
Gehalt aufweisenden Art. 13 BV verletzt (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017
E. 5, zur Publikation vorgesehen; Urteil 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3).
Die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation gewonnenen
Materials richtet sich allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei
nur, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen
ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im Urteil 9C_806/2016 im
Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung der Observationsergebnisse (und damit
auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig
ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten
Interessen würden diese überwiegen (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.
5.1; Urteile 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6; 8C_45/2017 vom 26. Juli
2017 E. 4).

5.2.2.2. Der Versicherte wurde im Zeitraum vom 24. Oktober 2013 bis zum 15.
April 2014 an dreizehn Tagen während rund vier bis zehn Stunden beobachtet (an
einem weiteren Tag wurde die Observation erfolglos abgebrochen). Er begab sich
jeweils im Auto von seinem Wohnort insbesondere zu mehreren Baustellen, wo er
sich mit Plänen und Dokumenten zu Besprechungen traf und offenbar Anweisungen
erteilte. Er fuhr des Weiteren zu verschiedenen Baufirmen zu Besprechungen und
Besorgungen, zum Tanken und zu einer Garage. Zudem konnte er in Restaurants
beziehungsweise Cafés (wo ebenfalls meistens Besprechungen abgehalten wurden)
und bei kleineren Einkäufen etwa im Tankstellenshop beobachtet werden.
Angesichts dieser beruflich alltäglichen Verrichtungen und des zeitlichen
Umfangs der Observation kann nicht von einer schweren Verletzung der
Persönlichkeit ausgegangen werden. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse
des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher
zu gewichten als das Interesse des Versicherten an einer unbehelligten
Privatsphäre. Die Verwendung der Observationsergebnisse war daher zulässig.

5.2.2.3. Die Vorinstanz erachtete den dazu ergangenen Bericht des Dr. med.
D.________ vom 17. Juli 2014 als zuverlässig und schlüssig. Seine Würdigung der
Observationsergebnisse und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stünden im
Einklang mit den (oben E. 5.2.1 erwähnten) medizinischen Akten.

5.3. Mit Blick auf die zulässige Verwertung des Observationsmaterials und auf
die übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen halten die vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfallereignis in
der seit dem ersten Unfall ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig
beziehungsweise nach dem zweiten Unfall in seiner Arbeitsfähigkeit nicht
weitergehend eingeschränkt gewesen sei als nach dem ersten, vor Bundesrecht
stand. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz gestützt darauf angenommenen
unrechtmässigen Taggeldbezug ab dem 24. Oktober 2013 und die Rückforderung.
Soweit der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Antrag auf weitere Abklärungen
geltend macht, es stünden ihm nach dem zweiten Unfall weitere Leistungen aus
der Unfallversicherung zu, weil er nach dem ersten Unfall nicht
rentenausschliessend eingegliedert worden sei, ist darauf nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Unfalls nicht zurückzukommen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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