Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.801/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_801/2016

Urteil vom 30. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die das Datum des 29. November 2016 tragende, der Post am Folgetag
übergebene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 19. Oktober 2016,
in die postamtlichen Sendungsinformationen zu diesem, als Einschreiben R Inland
dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellten Entscheid,

in Erwägung,
dass der genaue Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Entscheids angesichts
der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Post gegenüber persönlich und
gegen Unterschrift bestätigten Inempfangnahme am 29. Oktober 2016 um 10:02:41
ausser Frage steht; der Rechtsvertreter sich mit anderen Worten offenkundig
irrt, wenn er in der Beschwerdeschrift den 31. Oktober 2016 als Zustelldatum
nennt,

dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung
mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 30. Oktober 2016 zu laufen begonnen und am 28.
November 2016 geendet hat, weshalb sich die am 30. November 2016 der Post
übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erhoben erweist,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, wobei die Gerichtskosten nach Art. 66
Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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