I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.801/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_801/2016 Urteil vom 30. Januar 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2016. Nach Einsicht in die das Datum des 29. November 2016 tragende, der Post am Folgetag übergebene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2016, in die postamtlichen Sendungsinformationen zu diesem, als Einschreiben R Inland dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellten Entscheid, in Erwägung, dass der genaue Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Entscheids angesichts der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Post gegenüber persönlich und gegen Unterschrift bestätigten Inempfangnahme am 29. Oktober 2016 um 10:02:41 ausser Frage steht; der Rechtsvertreter sich mit anderen Worten offenkundig irrt, wenn er in der Beschwerdeschrift den 31. Oktober 2016 als Zustelldatum nennt, dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 30. Oktober 2016 zu laufen begonnen und am 28. November 2016 geendet hat, weshalb sich die am 30. November 2016 der Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erhoben erweist, dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, wobei die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Januar 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben