Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.799/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_799/2016

Urteil vom 13. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2016 gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17.
Oktober 2016,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 8 des Sozialhilfegesetzes
des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG/BS; SRBS 890.100) erlassene
Anordnung zum Gegenstand hat, die Teilung bzw. Veräusserung der ungeteilten
Nachlasswerte in X.________ gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen,
soweit andere Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht hinreichend
mitwirkten, den entsprechenden schriftlichen Nachweis für die gerichtliche
Durchsetzung beizubringen,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der
Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1
S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig
angefochten werden kann (statt vieler: Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016
mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die
effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu
einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid
offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016
mit Hinweisen),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig
gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur
der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des
Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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