Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.798/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_798/2016

Urteil vom 16. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Ziegelbrückstrasse 64, 8866 Ziegelbrücke,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November
2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. November 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2016,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit
Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf die bei ihr als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 29.
Oktober 2016 mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten ist,
dass darauf in der Eingabe vom 24. November 2016 mit keinem Wort eingegangen
wird,
dass dergestalt keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG gerecht
werdende Beschwerdeschrift vorliegt,
dass sich der Rechtsvertreter dieses offensichtlichen Mangels bei Aufbringung
eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, wurde er doch
vom Bundesgericht bereits in zahlreichen anderen, gleich gelagerten Verfahren
wiederholt auf die Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen
(statt vieler etwa: Urteile 9C_853/2016 vom 27. Dezember 2016; 8C_31/2016 vom
9. Februar 2016; 8C_542/2015 vom 28. Oktober 2015 und 8C_830/2014 vom 12.
Dezember 2014),
dass deshalb auf die offensichtlich an einem Begründungsmangel leidende
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter
mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von
nunmehr Fr. 1000.- aufzuerlegen ist,
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände nunmehr auf insgesamt Fr. 2000.-
belaufen (Urteil 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016 Fr. 700.- und Urteil 8C_796/
2011 vom 14. November 2011 Fr. 300.-),
dass das konsequente Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen
Rechtsvertreters unwürdig ist, Rechtsanwalt Franklin Sedaj deswegen mit einer
Anzeige an die zuständige Anwaltskammer zu rechnen hat, sollten die Ausstände
nicht bis Ende März 2017 beglichen sein,
dass sich das Bundesgericht überdies vorbehält, Eingaben von Rechtsanwalt
Franklin Sedaj in der Art der bisherigen - da missbräuchlich (Art. 42 lit. 7
BGG) - für unzulässig zu erklären und im Fortsetzungsfalle dies ebenfalls der
zuständigen Anwaltskammer zur Anzeige zu bringen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1000.- belegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Franklin Sedaj, dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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