Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.797/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_797/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 5. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bürglen,
6463 Bürglen UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. November 2016 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass vor Vorinstanz die Weisung an den Beschwerdeführer im Streit stand, eine
günstigere Wohnung zu suchen, widrigenfalls mit einer Kürzung der Sozialhilfe
ab Fristende zu rechnen sei,
dass die Vorinstanz auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit der Begründung
nicht eintrat,
- beim Anfechtungsobjekt handle es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss
Art. 64 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR nur unter der Voraussetzung
des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden könne,
- der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein müsse,
- im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in welchem erst die Weisung, eine
günstiger Wohnung zu suchen, Diskussionsgegenstand sei, ein solcher (noch)
nicht vorliege, weshalb der Regierungsratsbeschluss vom........ vor Obergericht
nicht anfechtbar sei,
- dem Sozialhilfebezüger gegen einen später allenfalls ausgesprochenen
Leistungskürzungsentscheid der Beschwerdeweg ans kantonale Gericht offen stehen
würde,
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b und 36   Abs. 1 VRPV/UR
dem Rechtsmitteleinleger in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung zu überbinden seien,
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen darzulegen,
inwiefern er durch diesen Entscheid in seinen verfassungsmässigen oder anderen
gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbaren Rechten verletzt sein könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass abgesehen davon zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgericht selbst
betreffend den Kostenentscheid nicht angerufen werden könnte, steht doch ein
Zwischenentscheid im Streit, für welchen es aus den im vorinstanzlichen
Entscheid dargelegten Gründen an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1   lit. a BGG fehlt (näheres dazu, insbesondere zur
Frage, wann allenfalls später dagegen noch Beschwerde erhoben werden könnte:
BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.; s. aber auch etwa
BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Uri
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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