Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.795/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_795/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 15. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 11. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. November 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. November 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
5. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in
Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel zur Auffassung gelangte, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenverfügung vom
2. April 1998 spätestens ab 1. Oktober 2014 in einer einen Rentenanspruch
ausschliessenden Art und Weise verbessert,
dass sie angesichts der von den Gutachtern des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts ABI Basel getroffenen Feststellungen zur fehlenden
Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen, wie auch der
weiteren in den Akten liegenden, diese Aussage bestätigenden Gesprächsnotizen
und des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens von 26. Mai 2014, von
einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausging, was in Anlehnung
an die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Rentenaufhebung ohne vorgängige
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erlaube,
dass sie alsdann näher prüfte, ob der Beschwerdeführer die von der Verwaltung
behaupteten, gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden
Renteneinstellung per 31. Oktober 2014 berechtigenden Meldepflichtverletzungen
schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit) begangen habe, und dies bejahte, was zur
Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2015 führte,
dass der Beschwerdeführer zwar die vorinstanzlich getroffenen Feststellungen
zum fehlenden Eingliederungswillen kritisiert, ohne indessen auch nur
ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese qualifiziert unzutreffend im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen; diese lediglich als "inhaltslose und saloppe
Ausrede" zu bezeichnen und der Verwaltung vorzuwerfen, sie habe ihm erst gar
nie eine Eingliederungsmassnahme angeboten, reicht nicht aus bzw. zielt an der
Sache vorbei,
dass, soweit er sodann den Wegfall der Alkoholabhängigkeit andiskutiert, es
nicht diese alleine ist, welche er gemäss Feststellungen der Vorinstanz
gegenüber der IV-Stelle verschwiegen hatte und insoweit zur rückwirkenden
Einstellung der Rentenleistungen berechtigte,
dass damit insgesamt keine hinreichend sachbezogene Beschwerdeführung vorliegt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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