Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.786/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_786/2016

Urteil vom 4. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 3. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1972 geborene A.________ arbeitete seit Juni 2007 bei der B.________ AG am
Flughafen als Gepäcksortierer und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 6. Oktober 2013 erlitt er beim Verladen von
Gepäckstücken in einen Container eine Kontusion am rechten Ellbogen. Die
erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte gleichentags eine Hämatobursa Olekranon
(Ellbogenschleimbeutelentzündung) rechts. Die Suva anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeld. Weil die Schmerzen fortbestanden und weder
konservative Behandlungen noch Kortisoninfiltrationen dauerhafte Verbesserungen
brachten, wurde A.________ am 7. November 2014 am Ellbogen operiert. Am 13.
Januar 2015 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2015
auf. Vom 2. April bis 7. Mai 2015 hielt sich A.________ zur stationären
Rehabilitation in der Klinik C.________ auf. Im Austrittsbericht vom 7. Mai
2015 führten deren Ärzte zur Arbeitsfähigkeit aus, dass die bisherige Tätigkeit
als Gepäcksortierer ab dem 8. Mai 2015 ganztags zumutbar sei. Ebenso bestehe
eine volle Arbeitsfähigkeit für andere schwere körperliche Tätigkeiten.
Gestützt auf diesen Bericht schloss die Suva den Schadensfall mit Verfügung vom
1. Juni 2015 ab und stellte die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2015 ein.
Die von A.________ erhobene Einsprache wies sie am 6. Oktober 2015 ab.

B. 
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015 erhobene
Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ hält in seiner Eingabe vom 24. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Betrifft der angefochtene Entscheid sowohl
eine Geldleistung (Taggeld) als auch eine Sachleistung (Heilungskosten), prüft
das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse
erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen
Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit
Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (Urteile 8C_160/2016 vom
2. März 2017 E. 2; 8C_584/2009 vom 2. Juli 2010 E. 4, in: SVR 2011 UV Nr. 1 S.
1).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat,
dass der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2015 hinaus keinen Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mehr hat. Insbesondere gilt
es zu untersuchen, ob zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. Juni 2015
noch Beschwerden bestanden, die auf den Unfall vom 6. Oktober 2013
zurückzuführen waren, und bei denen durch weitere Behandlungsmassnahmen eine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte.

2.2. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Gegenstand
der Unfallversicherung (Art. 6 UVG), zu den Voraussetzungen der Kostenübernahme
für die Heilbehandlung (Art. 10 und 54 UVG) sowie des Anspruchs auf Taggeld
(Art. 16 UVG, Art. 6 ATSG), zur Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2
S. 463; 117 V 394 E. 4b S. 400), zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V
231 E. 4.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) sowie zur Rechtsstellung
versicherungsinterner Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.) sind im
Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015 zutreffend wiedergegeben. Sodann hat
das kantonale Gericht die Grundsätze des für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers unter anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E.
3 S. 181 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass die versicherte Person so lange einen gesetzlich
umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustands
erwartet werden kann, mithin der medizinisch-therapeutische Endzustand noch
nicht erreicht ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132 mit
Hinweis). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die
Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinn
von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V
41 E. 2c). Dabei bedeutet der Begriff "namhaft", dass die durch weitere
Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und
unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der
Anspruch auf Taggeld erlischt insbesondere mit der Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.

3.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage, welche im angefochtenen
Entscheid weitgehend aufgezeigt wurde, gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 30. Juni 2015
keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne
und dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch jede andere körperlich
schwere Tätigkeit, bei der selten mit Lasten von 25 bis 45 kg hantiert werden
müsse, wieder zugemutet werden könne.
Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung der Ärzte
der Klinik C.________ im Austrittsbericht vom 7. Mai 2015, die die bisherige,
körperlich schwere Tätigkeit als Gepäcksortierer wie auch jede andere schwere
Tätigkeit seit dem 8. Mai 2015 als zumutbar erachteten und ausdrücklich
festhielten, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung
mehr erwartet werden könne. Das kantonale Gericht erachtete es insbesondere als
zutreffend, dass die Ärzte die Tätigkeit als Gepäcksortierer bei der B.________
AG als schwere körperliche Tätigkeit eingestuft hatten, bei der selten mit
Gewichten zwischen 25 und 45 kg zu hantieren sei. Auch verweise der
Austrittsbericht der Klinik C.________, wo der Beschwerdeführer während fünf
Wochen stationär behandelt worden sei, auf die blanden Resultate der klinischen
und bildgebenden Untersuchungen und lege anschaulich dar, dass eine
Muskelhypotrophie, die bei den angegebenen Beschwerden an sich zu erwarten sei,
fast vollständig fehle. Sodann sei im Austrittsbericht festgehalten, dass der
Beschwerdeführer ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie ein
Desinteresse an jeglichen Therapiemodalitäten zur Besserung der Beweglichkeit
gezeigt habe.

3.2. Der Beschwerdeführer geht zwar ebenfalls davon aus, dass ihm die Ärzte der
Klinik C.________ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten für schwere
körperliche Tätigkeiten ("selten max. zu hantierenden Lasten": "25-45 kg").
Gemäss den klaren Angaben der Arbeitgeberin habe ein Gepäcksortierer aber oft
Gewichte von über 25 kg zu heben und zu tragen. Die Vorinstanz habe diese
aktenkundigen Aussagen der Arbeitgeberin jedoch ignoriert und sei stattdessen
gestützt auf die Gewichtslimiten von Fluggepäck und die allgemeine
Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die zu hantierenden Gepäckstücke in der
Regel maximal 23 kg wiegen würden. Wenn aber die Vorinstanz die klaren
Auskünfte der Arbeitgeberin nicht als überzeugend erachtet hätte, hätte sie
eigene Ermittlungen anstellen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen. Ihre Sachverhaltsfeststellung erweise
sich somit als aktenwidrig und willkürlich.

3.3.

3.3.1. Den Akten lassen sich folgende Angaben der Arbeitgeberin zur Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Gepäcksortierer entnehmen: Anlässlich des
Opening-Erstgesprächs vom 5. Mai 2014 zwischen dem Beschwerdeführer, einem
Vertreter der Arbeitgeberin und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin wurde
festgehalten, dass der Versicherte Gepäck mit Gewichten von 20 bis 30 kg, ca.
10 Tonnen pro Schicht, sortiere (repetitive Tätigkeit). Aus dem Fragebogen für
Arbeitgebende der Invalidenversicherung, den die Arbeitgeberin am 1. Dezember
2014 ausgefüllt hatte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "oft", das heisst
zu "34-66 % oder 3 bis rund 5 1/4 h" die Anforderung "Heben oder Tragen
(schwer: über 25 kg) " zu erfüllen hatte. Das Gleiche gilt allerdings auch für
die Anforderung "Heben oder Tragen (mittelschwer: 10-25 kg) "; auch diese
musste er "oft", d.h. zu "34-66 % oder 3 bis rund 5 1/4 h" erfüllen; nur die
Frage nach der Anforderung "Heben oder Tragen (leicht: 0-10 kg) " beantwortete
die Arbeitgeberin mit "manchmal", d.h. "6-33 % oder 1/2 bis ca. 3 h". Entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers lassen die Auskünfte der Arbeitgeberin
somit keine eindeutigen Aussagen darüber zu, wie oft er mit mittelschweren und
wie häufig mit schweren Gewichten hantieren musste. Insbesondere kann daraus
auch nicht abgeleitet werden, dass er mehrheitlich Gewichte von über 25 kg zu
heben oder zu tragen hatte.

3.3.2. Mangels eindeutiger Angaben zum Anteil an Gepäckstücken mit einem
Gewicht von mehr als 25 kg, welche vom Beschwerdeführer zu sortieren waren,
stützte sich die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach die
Gewichtslimiten für Gepäckstücke bei den meisten Fluggesellschaften in der
Economy-Klasse 23 kg und 32 kg in der Business-Klasse betragen würden. Zudem
entspreche es der Klassenaufteilung in den Flugzeugen, dass die überwiegende
Zahl der Flugpassagiere Economy-Klasse fliegen und aufgrund der hohen Zuschläge
für Übergepäck die geltenden Gewichtslimiten einhalten würde. Damit wiege ein
zu hantierendes Gepäckstück in der Regel tatsächlich maximal 23 kg. Diese
Einschätzung ist plausibel, insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass
die Gewichtslimiten gemäss den Ausführungen der International Air Transport
Association (IATA) den internationalen Vorschriften entsprechen und dem Schutz
der Gesundheit und Sicherheit der Gepäcksortierer dienen (s. http://
www.iata.org/whatwedo/ops-infra/baggage/Pages/check-bag.aspx). Der Hinweis des
Beschwerdeführers, dass die Gewichtslimiten je nach Fluggesellschaft und
geflogener Strecke variieren können, legt - obwohl er grundsätzlich richtig ist
- keinen anderen Schluss nahe, zeigt der Beschwerdeführer doch nicht auf, dass
regelmässig höhere Gewichtslimiten gelten würden. Stellt ein Höchstgewicht von
23 kg aber die Regel dar, muss - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält
- entsprechend weniger häufig mit Gepäckstücken mit einem Gewicht zwischen 23
und 32 kg hantiert werden. Zudem stellen Gepäckstücke mit einem Gewicht über 32
kg angesichts der Gewichtslimiten für Business-Passagiere die Ausnahme dar.
Sodann bescheinigten die Ärzte der Klinik C.________, dass der Beschwerdeführer
(nebst der Tätigkeit als Gepäcksortierer) auch für andere schwere körperliche
Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig ist, wobei die Kategorien für die
Arbeitsschwere ("selten max. zu hantierenden Lasten") wie folgt eingeteilt
werden: "sehr leicht - vorwiegend sitzend (bis 5 kg) / leicht (5-10 kg, oder
viel stehen/gehen, oder belastende Arm- oder Beinfunktion) / leicht bis
mittelschwer (10-15 kg) / mittelschwer (15-25 kg) / schwer (25-45 kg) / sehr
schwer (über 45 kg) ". Dies ist, entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers, nicht so zu verstehen, dass bereits Lasten ab 25 kg nur
selten zu hantieren wären; der Ausdruck "selten max. zu hantierende Lasten"
bezieht sich vielmehr auf die obere Grenze von 45 kg: Solche Gewichte sollten
nur selten gehoben oder getragen werden (und dieses Gewicht kommt - wie eben
gezeigt - bei Fluggepäck selten vor). Auch folgt daraus, dass der
Beschwerdeführer Lasten bis 32 kg, die noch im unteren Bereich des Zumutbaren
(25 bis 45 kg) liegen, häufiger anheben oder tragen darf (zumal ihm
ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als
Gepäcksortierer attestiert wurde), worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht
hinweist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist somit nicht zu beanstanden.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztberichte und
Besprechungsprotokolle verweist, in denen eine Rückkehr in die angestammte
Tätigkeit als schwierig oder ausgeschlossen erachtet wurde, ist ihm zu
entgegnen, dass diese Einschätzungen allesamt aus der Zeit vor der Operation am
7. November 2014 und der stationären Therapie in der Klinik C.________ im
Frühling 2015 stammen. Sie wurden mithin zu einem Zeitpunkt abgegeben, als noch
nicht alle medizinischen und therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft waren
und sind daher nicht geeignet, die Beurteilung der Ärzte der Klinik C.________
zu widerlegen.

3.5. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass mangels
einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auch kein Anspruch auf Invalidenrente
besteht (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V
133 E. 2 S. 133).

3.6. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen,
gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 7. Mai 2015 davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten oder jeder anderen
körperlich schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und dass von weiteren
ärztlichen Behandlungen nach dem 30. Juni 2015 keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Nicht zu beanstanden ist bei
dieser Sachlage schliesslich, dass - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236) - von zusätzlichen Abklärungen abgesehen wurde. Eine
Bundesrechtswidrigkeit ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat daher eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin über den 30. Juni 2015 hinaus zu Recht verneint.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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