Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.785/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_785/2016

Urteil vom 10. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren;
kantonales Verfahren; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1982 geborene A.________ war ab 1. November 2002 bis 13. April 2003 als
Operating-Betreuerin bei der B.________ AG angestellt. Am 2. April 2003 meldete
sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Mit
(rechtskräftiger) Verfügung vom 9. Januar 2008 sprach diese der Versicherten ab
1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1.
September 2006 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 41 %) zu. In der Folge
wurde das Dossier aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Versicherten der
IV-Stelle Bern überwiesen. Im August 2012 leitete diese von Amtes wegen ein
Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 26. September 2014 lehnte die
IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab. Hiegegen führte die Versicherte beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2014 erklärte die IV-Stelle diejenige vom 26. September 2014 als nichtig. Mit
Entscheid vom 13. November 2014 schrieb das kantonale Gericht das Verfahren als
gegenstandslos ab.
Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Zentrums für versicherungsmedizinische
Begutachtung (ZVMB) GmbH, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Bern, vom 14.
Oktober 2015 ein. Mit Vorbescheid vom 21. April 2016 eröffnete sie der
Versicherten, die Rente werde aufgehoben, da keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (mehr) vorliege. Mit Einwand vom 4. Mai 2016 verlangte die
Versicherte die Weiterausrichtung der Rente, den ordentlichen Abschluss des
Abklärungsverfahrens und vollständige Akteneinsicht. Am 10. Mai 2016 gewährte
ihr die IV-Stelle Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 hob sie die
Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu neuer und
vollständiger Behandlung an die IV-Stelle zurückzuweisen; für das Verfahren vor
Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; über die
unentgeltliche Rechtspflege sei vorab mit einem Zwischenentscheid zu befinden.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache
(vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang zur
Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
auf die Überprüfung des Rentenanspruchs abzielt. Daher und weil das
Bundesgericht im vorliegenden Fall bei Gutheissung der Beschwerde nicht
reformatorisch entscheiden könnte, ist darauf einzutreten.

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige
Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen
an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund
dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit
und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 141 V 585).

3. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 141
V 281, 131 V 49 E. 1.2 S. 50), die Invaliditätsbemessung nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 31 IVG;
BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) richtig
dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör und
Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 1 ATSG; siehe u.a. BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197, 132 V 387 E. 3.1 S. 388) sowie den Beweiswert von
Arztberichten (vgl. E. 1 hievor; BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 125 V 351 E. 3a
S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht als Erstes im Wesentlichen geltend, die
IV-Stelle habe ihr vor dem Vorbescheid vom 21. April 2016 das MEDAS-Gutachten
vom 14. Oktober 2015 und die übrigen Akten nicht zugestellt. Das Ergebnis des
Vorbescheidverfahrens sei somit geradezu nichtig gewesen. Damit habe die
IV-Stelle die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren verlegt, was unzulässig sei. Denn der rechtserhebliche
Sachverhalt müsse praxisgemäss vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden (vgl.
Art. 57a IVG, Art. 42 ATSG). Der Vorbescheid vom 21. April 2016 mit der
30-tägigen Einwandfrist sei bei der Beschwerdeführerin am 25. April 2016
eingegangen. Auf ihren Einwand vom 4. Mai 2016 hin habe sie die IV-Akten am 10.
Mai 2016 erhalten. Sie habe somit rund 14 Tage Zeit gehabt, das 60-seitige
MEDAS-Gutachten vom 14. Oktober 2015 zu studieren, und schliesslich rund 7
Tage, um dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu formulieren. Zudem
stütze sich dieses Gutachten massgeblich auf die SUVA-Akten, die ihr die
IV-Stelle nicht vollständig zur Verfügung gestellt habe. Auf der CD der
IV-Stelle sei keine spezielle Datei zu finden, in der sich die SUVA-Akten
auffinden liessen, jedenfalls soweit sie der Gutachterstelle überwiesen worden
seien.

4.2. Bei den Einwänden betreffend Vorenthaltung von SUVA-Akten handelt es sich
im Vergleich zur vorinstanzlichen Beschwerde um unzulässige Noven nach Art. 99
Abs. 1 BGG. Denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern erst der
kantonale Entscheid hierzu Anlass gibt bzw. dass ihr diese Vorbringen
vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv
unzumutbar waren (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ
Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; Urteil 8C_384/2016 vom 13. September 2016 E. 4.2.1).

4.3. Auch wenn die IV-Stelle vor Erlass des Vorbescheids vom 21. April 2016
nicht korrekt verfuhr, hatte die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der
IV-Akten am 10. Mai 2016 noch während der Einwandfrist Gelegenheit, sich hierzu
zu äussern bzw. Ergänzungsfragen zum MEDAS-Gutachten vom 14. Oktober 2015 zu
stellen. Zudem war die 30-tägige Einwandfrist - entgegen dem Hinweis der
IV-Stelle im Vorbescheid - in gut begründeten Fällen praxisgemäss erstreckbar;
auch hätte die IV-Stelle selbst nach Ablauf dieser Frist, aber noch vor Erlass
der Verfügung von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte wesentliche Tatsachen
berücksichtigen müssen (vgl. Rz. 3013.3 Kreisschreiben über das Verfahren in
der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Januar 2016; siehe auch Urteil
8C_372/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.3.5). Diese Regelung hätte der bereits
im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein
müssen. Sie tut indessen nicht hinreichend dar und es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb sie bis zum Verfügungserlass am 6. Juni 2016 nicht hätte
zu den IV-Akten Stellung nehmen bzw. zum MEDAS-Gutachten vom 14. Oktober 2015
Ergänzungsfragen formulieren oder eine Erstreckung der Einwandfrist verlangen
können. Im Weiteren hatte sie im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess nochmals
die Möglichkeit, sich in materieller Hinsicht zum MEDAS-Gutachten zu äussern
und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Hiervon machte sie ebenfalls keinen
Gebrauch.

Unter diesen Umständen dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am
Vorgehen der IV-Stelle im Rahmen der MEDAS-Begutachtung und des
Vorbescheidverfahrens nicht durch, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl.
auch BGE 136 V 113 E. 5.4 f. S. 116; Urteile 8C_900/2014 vom 28. Mai 2015 E.
3.2.2 und 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 2).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die IV-Stelle habe sich entgegen Art.
74 Abs. 2 IVV weder im Vorbescheid vom 21. April 2016 noch in der Verfügung vom
6. Juni 2016 mit ihren massgeblichen Einwänden auseinandergesetzt. Sie habe
bloss ihre mehrfach widerrufene Ansicht wiederholt, es liege nur noch ein
Invaliditätsgrad von 35 % vor. Damit habe sie ihren Gehörsanspruch verletzt.

5.2. Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht
allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis-
und verfahrensrechtlichen Lage. Zweck der Begründungspflicht ist jedoch,
sicherzustellen, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten
kann. Sie soll wissen, in welche Richtung sie überhaupt zielen muss (SVR 2010
IV Nr. 51 S. 157, 9C_363/2009 E. 3.2). Dies setzt nicht voraus, dass sich die
Verwaltung vorgängig mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich befasst
hat.
Im Vorbescheid vom 21. April 2016 legte die IV-Stelle dar, ihre Abklärungen
hätten ergeben, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(mehr) vorliege. In einer ihrem Ausbildungsniveau und ihrer beruflichen
Erfahrung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.
Es sollten einzig keine Aufgaben mit ausschliesslichem Publikumsverkehr und mit
Nachtschichten ausgeführt werden. In der Verfügung vom 6. Juni 2016 erneuerte
die IV-Stelle diese Begründung. Zusätzlich führte sie aus, aufgrund des
Einkommens, das die Beschwerdeführerin in der am 1. November 2008 in der
C.________ AG aufgenommen Erwerbstätigkeit erziele, sei ein Revisionsgrund
gegeben. Über die MEDAS-Begutachtung sei sie mit mehreren Schreiben vorgängig
informiert worden. Die IV-Akten habe sie erst am 4. Mai 2016 angefordert. Von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit keine Rede sein. Mit diesen
Ausführungen vermag die Begründung der IV-Stelle den formellen Anforderungen zu
genügen, wie sie unter den hier gegebenen Umständen im Sinne des eingangs
Erwogenen zu stellen sind.

6. 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Revisionsverlauf sei von ihr in
verfahrensrechtlicher Hinsicht zu rügen gewesen. Die Vorinstanz habe
willkürlich gehandelt bzw. gegen Art. 29 und Art. 9 BV verstossen, indem sie -
ohne die strittige Verfügung vom 6. Juni 2016 und die Beschwerdebegründung
inhaltlich richtig wahrzunehmen - anstelle der Rückweisung in der Sache direkt
entschieden habe (vgl. E. 7.1 hiernach). Damit habe sie die Versicherte
überrascht, ohne ihr zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum
beabsichtigten Verfahrensausgang vernehmen zu lassen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das kantonale Gericht an die Begehren der
Beschwerdeführerin nicht gebunden war (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG) und die
Sache materiell beurteilen durfte, nachdem es formelle Mängel des
Verwaltungsverfahrens verneint hatte bzw. von einer Heilung derselben
ausgegangen war. Da keine reformatio in peius in Frage stand, war die
Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ihr vor Erlass des angefochtenen
Entscheides Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu
geben (vgl. Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG). Davon abgesehen durfte unter den
gegebenen Umständen, zumal mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren
getroffenen Abklärungen und die Rechtsprechung zur Heilung von
Verfahrensmängeln nicht damit gerechnet werden, dass die Vorinstanz von einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs absehen würde. Dass sie dabei
kantonales Verfahrensrecht verfassungswidrig angewendet hätte, wird von der
Beschwerdeführerin nicht qualifiziert gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; SVR
2016 IV Nr. 19 S. 56, 8C_724/2015 E. 2.2).

7.

7.1. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung erwogen, in der
Entwicklung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin liege ein
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das MEDAS-Gutachten vom 14. Oktober
2015 erfülle die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage.
Gestützt hierauf bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Somit habe die IV-Stelle einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint. Demnach erübrige sich
ein Einkommensvergleich. Mangels Invalidität im Rechtssinne bestehe kein
Rentenanspruch mehr. Der Zeitpunkt der Renteneinstellung (Ende Juli 2016) sei
nicht zu beanstanden (Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. a IVV).

7.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich neu auf zwei im Haftpflichtprozess
erstellte Gutachten des Instituts D.________ vom 15. August und 13. September
2013. Dabei handelt es sich angesichts des Datums des angefochtenen Entscheides
vom 19. Oktober 2016 um unechte Noven, die unbeachtlich sind, da die
Versicherte auch diesbezüglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht darlegt
(vgl. E. 4.2 hievor).

7.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die IV-Stelle habe der SUVA klarerweise
widersprochen und den Invaliditätsgrad "autonom" festgelegt. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Entscheid über die Höhe des Invaliditätsgrades durch
die Unfallversicherung keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung hat
(BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; Urteil 8C_666/2016 vom 29. Dezember 2016 E.
4.2.1). Im Übrigen legt die Versicherte nicht dar, welche SUVA-Akten das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides in Frage zu stellen vermöchten.

7.4. Insgesamt erhebt die Beschwerdeführerin keine substanziierten
Einwendungen, aus denen sich ergäbe, inwiefern das kantonale Gericht
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder
sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte (vgl. E. 2 hievor). Soweit sie
auf ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies
unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.2).

Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht liegt, sofern überhaupt
geltend gemacht, entgegen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor (vgl. BGE
138 I 232 E. 5.1 S. 237). Hievon abgesehen reicht es nicht aus, eine solche
Verletzung zu rügen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das nicht Erörterte
von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll (Urteile 2C_662/2016 vom
8. Dezember 2016 E. 2.3.3 und 8C_432/2016 vom 5. Juli 2016). Da von weiteren
Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete
die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_762/2016 vom 18. Januar
2017 E. 5.4.).

8. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird ihr gewährt (Art. 64 BGG); ein
vorgängiger Zwischenentscheid hierüber erübrigte sich, da nach der Beschwerde
keine prozessualen Weiterungen erfolgten. Die Versicherte hat der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokat Dr. Dieter
M. Troxler wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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