Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.781/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_781/2016

Urteil vom 2. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1967 geborene A.________ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz
im März 1989 als Schaustellergehilfe. Im November 1990 meldete er sich unter
Hinweis auf eine am 17. August 1989 erlittene Handgelenksfraktur bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1993 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1.
August 1990 eine halbe Rente zugesprochen. Nach Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen bestätigte die IV-Stelle am 7. November 1997 die
Weiterausrichtung der halben Rente. Letztinstanzlich hiess das damalige
Eidgenössische Versicherungsgericht eine dagegen geführte Beschwerde mit Urteil
vom 30. Oktober 2001 insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an
die IV-Stelle zurückwies.
Die daraufhin mit der Begutachtung beauftragte medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS) erstattete mit Datum vom 28. Februar 2003 eine polydisziplinäre
Expertise. Gestützt auf die darin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
aufgrund eines mittelschweren bis schweren depressiven Zustandsbildes sprach
die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 14. August 2003 rückwirkend ab dem
1. März 1996 eine ganze Invalidenrente zu.

A.b. Ein im Jahre 2004 durchgeführtes erstes Rentenrevisionsverfahren führte zu
keiner Änderung des Leistungsanspruchs. Im Rahmen eines weiteren im August 2009
eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der MEDAS ein
Verlaufsgutachten vom 12. Mai 2010 ein. Aufgrund der darin angeführten
Verbesserung des Gesundheitszustandes und der nunmehr attestierten
Arbeitsfähigkeit von 50 % teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie wolle
berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführen, bevor die Rente herabgesetzt
werde. Nachdem diese - trotz mehrmaligen Hinweisen auf die Mitwirkungs- und
Schadenminderungspflicht - scheiterten, eröffnete die IV-Stelle A.________, er
habe ab dem 1. März 2014 noch Anspruch auf eine halbe Rente (Verfügung vom 23.
Januar 2014). Begründet wurde dies einerseits damit, der Versicherte habe trotz
einer Abmahnung nicht ausreichend an der beruflichen Eingliederung mitgewirkt,
und andererseits damit, es stehe fest, dass sich sein Gesundheitszustand seit
der Rentenerhöhung im Jahre 2003 wesentlich verbessert habe.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm weiterhin die
bisherige Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuen
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe per 1. März 2014
bestätigte.

2.2.

2.2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter
anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität
unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit.

2.2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick
auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).

2.2.3. Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsan-sprüche
bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis). Im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung
als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine
Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt
sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter folgt vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung, die er von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen;
vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3. 
Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, die Rentenerhöhungsverfügung vom
14. August 2003 sei im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 28.
Februar 2003 erfolgt. Demgegenüber beruhe die im Streite liegende Verfügung vom
23. Januar 2014 auf dem Verlaufsgutachten derselben Abklärungsstelle vom 12.
Mai 2010. Obwohl dieses bei Verfügungserlass bereits knapp vier Jahre alt
gewesen sei, stehe fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
den Jahren 2010 bis 2014 keine relevante dauernde Veränderung erfahren hatte.
Das Gutachten vom 12. Mai 2010 sei vollständig überzeugend. Damit stehe mit dem
erforderlichen Beweisgrad fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2010 massgebend gebessert hatte.
Dieser sei spätestens im Jahre 2010 bis zum Tag des Erlasses der angefochtenen
Verfügung wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Das Gericht ermittelte - unter
Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % vom statistisch zu erwartenden
zumutbaren Erwerbseinkommen - einen Invaliditätsgrad von 57,5 %.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer macht zuerst geltend, die IV-Stelle habe sich weder
im Verwaltungsverfahren, noch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
festgelegt, ob die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes und damit einer Revision gemäss Art. 17 ATSG beruhe, oder
ob es sich um eine sanktionsweise Leistungskürzung gestützt auf Art. 21 Abs. 4
ATSG handle. Seine Verfahrensrechte seien verletzt worden, da das kantonale
Gericht im angefochtenen Entscheid von einer Revisionsverfügung ausgegangen und
ihm vor der Entscheidung dieser Frage das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
sei.
Diese Ausführungen sind aktenwidrig. In der erstinstanzlichen Beschwerdeantwort
der IV-Stelle vom 22. April 2014 wird wörtlich angeführt: "Gegenstand der
angefochtenen Verfügung ist die revisionsweise Herabsetzung des
Rentenanspruchs". Die weitere Argumentation der Beschwerdegegnerin bezieht sich
auf den Vergleich der massgebenden ärztlichen Einschätzungen und die
Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit auf Gesichtspunkte der Revision
aufgrund veränderter Verhältnisse. In einem zweiten Schriftenwechsel wurde dem
Versicherten daraufhin Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerdeantwort der
IV-Stelle zu äussern. Davon hat er mit Replik vom 16. Juni 2014 denn auch
Gebrauch gemacht. Damit wurde sein Gehörsanspruch vollumfänglich gewahrt.

4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine rechtswidrige
Sachverhaltsfeststellung. Zum einen habe das kantonale Gericht auf ein nicht
aktuelles medizinisches Gutachten abgestellt. Zum anderen habe der
psychiatrische Experte der MEDAS lediglich eine unzulässige Neubeurteilung
desselben Gesundheitszustandes vorgenommen. Indem die Vorinstanz auf das
Gutachten vom 12. Mai 2010 abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz
und damit Recht verletzt.

4.2.1. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im
Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren
vorliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.

4.2.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen
Schlussfolgerung nichts zu ändern. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich
begründet, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den Jahren 2010
bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 23. Januar 2014 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht relevant verändert hatte. Zudem kam das kantonale
Gericht nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des
Verlaufsgutachtens vom 12. Mai 2010, zur Erkenntnis, es sei auf dieses
abzustellen. Demnach stehe fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2010 massgebend gebessert hatte.
Spätestens im Jahre 2010 und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei er
wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Es handle sich dabei nicht um eine
anderslautende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes, sondern um eine tatsächliche Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes. Aufgrund dieser Feststellungen konnte von weiteren
Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
hält in allen Teilen vor Bundesrecht stand.

5. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Invaliditätsbemessung, es
sei zu Unrecht von einem sogenannten leidensbedingten Abzug von 15 %
ausgegangen worden. Seines Erachtens hätte mindestens ein solcher von 25 %
gewährt werden sollen. Er begründet dies damit, dass er als Migrant bereits als
Gesunder einen knapp 15 % tieferen Lohn verdient habe.

5.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Frage nach der Höhe des Abzugs ist eine
typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehler-haft
ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung
vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2).

5.2. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ermessensausübung ist mit der Gewährung
eines Abzugs von 15 % nicht ersichtlich. Gegenstand des Abzugs bildet die
Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitarbeiter nur
bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen.
Da die Verwaltung - bestätigt durch die Vorinstanz - bei der
Invaliditätsbemessung einen sogenannten Prozentvergleich vornahm, ist es
irrelevant, ob der Beschwerdeführer als Gesunder einen Durchschnittslohn
verdient hätte.

Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenreduktion sein Bewenden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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