Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.780/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_780/2016

Urteil vom 24. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Wiedererwägung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
3. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1971, war seit dem 1. August 1997 als Bäcker bei der
Bäckerei B.________ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG
(nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 8. Oktober 2013 erlitt er bei einem Autounfall eine Verletzung
der Wirbelsäule. Gleichentags wurde bei ihm am Kantonsspital Glarus eine
Versteifung der Halswirbel (HW) 5 und 6 vorgenommen. Die Helsana übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 14. Mai 2014 erfolgte eine
zweite Operation, bei welcher die HW 4 und 5 ebenfalls versteift wurden.
Gestützt auf die vertrauensärztlichen Berichte des Prof. Dr. med. C.________
vom 19. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellte die Helsana sämtliche Leistungen per
1. Juli 2014 ein und verneinte einen Leistungsanspruch für die Operation vom
14. Mai 2014 (Verfügung vom 30. Juni 2014). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Angesichts der anhaltend geklagten Beschwerden ersuchte A.________ die Helsana
am 24. Juni 2015 um eine revisionsweise Überprüfung und wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2014. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe
diese Verfügung aus nicht nachvollziehbaren Gründen in formelle Rechtskraft
erwachsen lassen. Die Helsana lehnte die Begehren des Versicherten am 3. August
2015 formlos ab. Mit Verfügung vom 6. August 2015, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016, hielt die Helsana an ihrer Auffassung
vom 3. August 2015 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus am 3. November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 3. November 2016 sei
aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Helsana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen materiellen
Revisionsgrund verneint. Dieser bildete jedoch nicht Gegenstand der Verfügung
vom 6. August 2015, weshalb es insoweit an einem beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131
V 164 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bestand für die
Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Vorbringen im Gesuch vom 24. Juni
2015 keine Veranlassung, den Fall im Lichte von Art. 17 ATSG bzw. von Art. 11
UVV (Rückfall oder Spätfolgen) zu prüfen.

3. 
Angesichts der formell rechtskräftigen Leistungseinstellung vom 30. Juni 2014
ist ein rückwirkender Leistungsanspruch des Versicherten nur zu bejahen, wenn
der Rückkommenstitel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) respektive der
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben ist (vgl. BGE 127 V 10 E.
4b S. 13 f.). Da die Helsana auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. Juni 2015 eintrat, deren Voraussetzungen prüfte und
anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid fällte, ist dieser
einspracheweise und hernach mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Urteil 8C_196/2015
vom 4. August 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist, ob
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
bzw. prozessuale Revision der Verfügung vom 30. Juni 2014 zu Recht verneint
haben.

4.

4.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an
der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also
einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt,
wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder
unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S.
328). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art.
43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Verfügung über den Leistungsanspruch darboten, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 43
S. 166, 9C_58/2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.2. Hinsichtlich der Würdigung der zweifellosen Unrichtigkeit hat das
Bundesgericht festgestellt, dass es für das Rückkommen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung über sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche
nicht genügt, dass der Sozialversicherungsträger oder das Gericht einfach sein
Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder
beurteilenden Behörde setzt, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar
war. Vielmehr muss die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig
richtige erscheinen (vgl. Urteil 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen von Prof. Dr. med. C.________
würden auf sämtlichen zur Krankengeschichte des Versicherten existierenden
medizinischen Berichten sowie auf den verfügbaren CT- und
MRI-Untersuchungsergebnissen bis und mit 21. April 2014 basieren. Diese Akten
seien unbestritten umfassend und zum damaligen Zeitpunkt geeignet gewesen,
Grundlage eines aktuellen Befundes zu bilden. Ausserdem habe Prof. Dr. med.
C.________ ausgeführt, dass der Unfall nur das Segment C5/C6 der
Halswirbelsäule betroffen habe. Die Schädigung des Segmentes C4/C5 sei hingegen
durch Degeneration entstanden. Dies resultiere aus den medizinischen Vorakten.
Jedenfalls ziehe der versicherungsinterne Arzt keine zweifellos unplausiblen
Schlüsse oder habe wichtige Akten unberücksichtigt gelassen. Als Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH könne er
auch nicht als fachlich offensichtlich ungeeignet gelten, die Sachlage zu
beurteilen. Grobe, offensichtliche Fehler bei der Abklärung und Beurteilung der
Sach- und Rechtslage seien keine ersichtlich. Vielmehr sei die Würdigung der
Anspruchsvoraussetzungen durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt,
konkret das Abstützen auf Berichte von Prof. Dr. med. C.________, als
vertretbar zu beurteilen.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
sowie eine unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen. Weiter
macht er geltend, die Voraussetzungen für die Beweiskraft eines
versicherungsinternen Gutachtens seien nicht gegeben, da der Versicherte weder
vom Gutachter persönlich untersucht worden sei, noch eine telefonische
Unterredung mit ihm gehabt habe. Ausserdem habe das kantonale Gericht die
Invalidenversicherung verpflichtet, eine polydisziplinäre Begutachtung
einzuholen. Aufgrund dieses Entscheides vom 28. Januar 2016, hätte die
Vorinstanz ebenfalls eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Juni
2014 annehmen müssen.

6.

6.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nach BGE 125 V 351 E. 3
S. 352 ff. ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines
Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; Urteil 8C_37/2015 vom
7. Dezember 2015 E. 5.1). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E.
2.2.1 mit Hinweisen).

6.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem gerichtlichen oder einem
im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten (Urteil 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1). Der orthopädische
Chirurg Prof. Dr. med. C.________ verfasste die beiden Aktenbeurteilungen als
beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. Als solcher ist er, was den Beweiswert
seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt
gleichzusetzen (Urteil 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die
Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt jedoch nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 b/ee S. 354).

7. 
Im Folgenden ist einzig zu prüfen, ob die per 1. Juli 2014 erfolgte
Leistungseinstellung aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
respektive aufgrund einer unzulässigen Aktenbeurteilung zweifellos unrichtig
gewesen ist. Grundlage der Verfügung bildeten insbesondere die Stellungnahmen
des versicherungsinternen Arztes Prof. Dr. med. C.________ sowie die anderen
zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten.

7.1. Entgegen dem Beschwerdeführer hat das Bundesgericht wiederholt auf
zweifellose Unrichtigkeit geschlossen, wenn eine klare Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. E.
4.1 hievor mit Hinweisen).

7.2. Der versicherungsinterne Arzt Prof. Dr. med. C.________ führte in seinen
beiden Stellungnahmen aus, versicherungsmedizinisch müssten zwei, wenn nicht
sogar drei Niveaus der Halswirbelsäule getrennt beurteilt werden. Dabei handle
es sich einerseits um die durch eine Bandscheibe verbundenen Halswirbel Nr. 5
und 6 (C5/C6) sowie andererseits um die durch eine Bandscheibe verbundenen
Halswirbel Nr. 4 und 5 (C4/C5) und um den obersten Abschnitt der
Halswirbelsäule. In Bezug auf das Segment C5/C6 sei aufgrund des Unfalls vom 8.
Oktober 2013 von einer Verschlimmerung des Vorzustandes auszugehen. Die
daraufhin erfolgte Versteifungsoperation am Unfalltag stehe somit in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf der Höhe C4/C5
bestehe dagegen ein erheblicher degenerativer Vorzustand, der sehr gut
dokumentiert sei. Bereits anhand einer MRI-Untersuchung neun Jahre vor dem
Unfall sei die Bandscheibe zwischen den Wirbeln C4 und C5 als hochgradig
pathologisch zu beurteilen gewesen. Die Schädigung sei folglich durch
Degeneration entstanden, weshalb die notwendig gewordene Operation vom 14. Mai
2014 als nicht unfallkausal zu betrachten sei. Bezüglich der traumatischen
Veränderung der Halswirbelsäule auf Niveau C5/C6 sei nach der Operation
inzwischen ein guter stabiler Gesundheitszustand eingetreten, welcher jedoch
durch andere pathologische Veränderungen an der Halswirbelsäule ungünstig
beeinflusst worden sei. Die aktuell vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen
würden nicht mehr die Unfallfolgen betreffen, sondern richteten sich gegen den
erheblichen krankhaften Vorzustand an der Halswirbelsäule.

7.3. Unbestritten ist, dass beim Versicherten bereits vor dem Unfall ein
erheblicher degenerativer Vorzustand bestand. Wie bereits erwähnt, handelt es
sich bei der Würdigung der medizinischen Akten um materielle
Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist (E. 4 hievor). Gemäss angefochtenem Entscheid sind die Ausführungen
des Prof. Dr. med. C.________ aus versicherungsmedizinischer Sicht
nachvollziehbar und für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen
vertretbar. Es werden keine zweifellos unplausiblen Schlüsse gezogen oder
relevante Akten ausser Betracht gelassen. Eine klare Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.1 hievor) ist nicht erkennbar. Eine zweifellose
Unrichtigkeit der damaligen Beurteilung ist daher zu verneinen.

7.4. Daran vermag auch die gegenteilige ärztliche Beurteilung des behandelnden
Neurochirurgen Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2014 nichts zu ändern,
wonach der Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung der unfallfremden
Faktoren zur Folge gehabt habe. Er begründete seine Ansicht lediglich damit,
dass die direkt aufgrund des Unfalls erfolgte notfallmässige Operation vom 8.
Oktober 2013 erfolgreich verlaufen sei und der Beschwerdeführer dennoch
weiterhin an Nackenbeschwerden leide. Damit einhergehend sei ebenfalls zu
beachten, dass der Versicherte vor dem Autounfall voll arbeitsfähig gewesen
sei, was heute nicht mehr zutreffe. Diese Argumente des behandelnden Arztes
beruhen jedoch im Wesentlichen auf der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo
propter hoc" und haben somit keinerlei Beweiskraft (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55,
8C_331/2015 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

7.5. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer selber geltend, bei der massiven
Zunahme der Schmerzen bzw. der Nacken- und Schulterbeschwerden handle es sich
um eine nachträglich - das heisst nach Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2014 -
eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Diese Behauptung steht
im Widerspruch zur Voraussetzung der Wiedererwägung, wonach eine zweifellose
Unrichtigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn kein vernünftiger Zweifel an der -
von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit - der Verfügung möglich ist (E. 4
hievor).

7.6. Ein für ihn günstigeres Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch nicht
aus der Behauptung abzuleiten, die Vorinstanz hätte von einer zweifellosen
Unrichtigkeit ausgehen müssen, weil das Verwaltungsgericht im IV-Verfahren die
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verlangt habe. Denn die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem
Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E.
6.2 S. 554; 131 V 362 E. 2.2 S. 366 f.; Urteil 8C_665/2016 vom 24. November
2016 E. 5.2).

7.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilung des Prof.
Dr. med. C.________ lückenlos, nachvollziehbar und schlüssig ist sowie auf
einer umfassenden Würdigung der medizinischen Aktenlage beruht. Die
Voraussetzungen an einen versicherungsinternen Aktenbericht sind folglich
erfüllt. Wenn die Helsana zum damaligen Zeitpunkt nach der vertrauensärtzlichen
Beurteilung auf weitere Abklärungen verzichtete, kann dies nicht nachträglich
als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden. Nach
damaliger Sach- und Rechtslage war der Gesundheitszustand des Versicherten
gestützt auf die versicherungsinternen Feststellungen zuverlässig beurteilbar
(vgl. Urteil 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 i.f.). Die Vorinstanz hat
demnach zutreffend eine zweifellose Unrichtigkeit des per 30. Juni 2014
verfügten folgenlosen Fallabschlusses als Voraussetzung der Wiedererwägung
verneint.

8.

8.1. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von
Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheiden zu unterscheiden. Gemäss Art.
53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(Urteil 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.1). Vorab ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die
Voraussetzungen der prozessualen Revision in E. 3.2 des angefochtenen
Entscheides aufgezeigt, in bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage
umfassend geprüft und in der Folge verneint hat. Darauf wird verwiesen. Was der
Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

8.2. Das kantonale Gericht führte aus, die vom Versicherten nachträglich
eingereichten medizinischen Akten würden keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalten, aufgrund derer ein anderer Entscheid hätte ergehen
müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Einschätzungen der vom
Rechtsschutzversicherer beauftragten Ärzte einer neuen Würdigung bereits
bekannter Tatsachen entsprechen würden, was nicht als prozessualer
Revisionstatbestand anerkannt werde.

8.3. Der Versicherte macht geltend, die nachträglich von seinem
Rechtsschutzversicherer in die Wege geleiteten medizinischen Abklärungen,
welche ergeben hätten, dass die Behandlung der unfallbedingten Beeinträchtigung
im Juni 2014 noch nicht abgeschlossen bzw. darüber hinaus angedauert habe,
vermöchten eine prozessuale Revision zu begründen. Ihm sei es ausserdem nicht
zumutbar gewesen, parallel zu den Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw.
innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist im Sommer 2014 eigene medizinische
Abklärungen zu tätigen.

8.4. Die vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen weisen keine
für den Entscheid erheblichen neuen Diagnosen auf, sondern basieren lediglich
auf einer anderen medizinischen Beurteilung. Sie stellen somit weder neue
Tatsachen noch Beweismittel dar, welche eine prozessuale Revision gemäss Art.
53 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würden. Demzufolge sind sie nicht geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des zur Revision ersuchten Entscheids zu verändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu
führen. Ferner überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach es ihm
unzumutbar gewesen sei, parallel zu den Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw.
innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eigene medizinische Abklärungen zu
tätigen. Wie der Versicherte selbst in seiner Beschwerde mehrfach ausführte,
war die Helsana aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von Gesetzes wegen
verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, gegen die am
30. Juni 2014 ergangene Verfügung fristgerecht Einsprache zu erheben und
gegebenenfalls den weiteren Rechtsweg zu beschreiten.

8.5. Demnach fällt ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund ausser Betracht, da
die Argumente des Versicherten nicht geeignet sind, die tatsächliche Grundlage
der Verfügung vom 30. Juni 2014 zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu
einer anderen Entscheidung zu führen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Voraussetzungen der prozessualen Revision verneint hat.

9.

9.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

9.2. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden, mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs.
3 BGG) wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE 126 V 143
E. 4a S. 150 mit Hinweisen; Urteil 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 5.2).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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