Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.773/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_773/2016

Urteil vom 20. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Erben des A.________ sel., bestehend aus:

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

 CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Hauptsitz,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
21. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ war seit 1. Februar 2002 als Agenturleiter der
F.________ Versicherung angestellt und dadurch bei der CONCORDIA Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 24. März 2015 wurde er
von seiner Ehefrau und seiner Tochter leblos in der Garage ihres Hauses
aufgefunden. Als Todesursache wurde ein hämorrhagischer Schock durch Verbluten
nach einem Messerstich in die linke Oberschenkelvorderseite unterhalb der
Leiste mit Eröffnung der Oberschenkelschlagader (A. femoralis) festgestellt.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 und Einspracheentscheid vom 28. April 2016
lehnte es die Concordia ab, Leistungen im Zusammenhang mit dem Ableben des
A.________ auszurichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte habe
sich die Stichverletzung am Oberschenkel absichtlich zugefügt, sodass kein
Unfall vorliege.

B. 
Die von B.________ als Ehefrau und C.________ als Tochter des Verstorbenen
hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit
Entscheid vom 21. Oktober 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen B.________
und C.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
Die Concordia schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das
Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht verneinte, dass der
Versicherte als Folge eines versicherten Ereignisses verstorben ist.

3.

3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

3.2. Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich
herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Wollte sich der
Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so
findet nach Art. 48 UVV Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der
Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war,
vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch
oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles
war.

3.3. Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes
in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer
Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel
bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt
worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf
daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere
den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen
zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung
auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart
überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteil
8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 247 S.
168 E. 2b). Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast
(vgl. Urteil 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Damit ist im Falle einer Beweislosigkeit zur Frage, ob eine versicherte Person
eine Selbsttötung beging oder ob sie unfreiwillig verstorben ist, von einem
unfreiwilligen Tod auszugehen. Die Vermutung verbietet aber nicht, aus dem
Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger
wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung
zu schliessen. So bejahte das Bundesgericht etwa trotz fehlender vorgängiger
Hinweise auf eine Suizidalität des Versicherten eine Selbsttötung bei einem
Mann, der trotz eines einfahrenden Zuges auf dem Gleis verharrte, da sein
Verhalten sich nur mit suizidalen Absichten erklären liess und die möglichen
Sachverhaltsalternativen als unplausibel erschienen (vgl. erwähntes Urteil
8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3).

4. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte durch Verbluten nach
einem Messerstich in die linke Oberschenkelvorderseite unterhalb der Leiste mit
Eröffnung der Oberschenkelschlagader (A. femoralis) verstorben ist. Eine
Dritteinwirkung konnte ausgeschlossen werden (vgl. Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin vom 4. Juni 2015). Umstritten ist indessen, ob sich der
Versicherte die zum Tode führende Stichverletzung absichtlich zufügte.

4.1. Die Vorinstanz hat sich mit den Polizeiberichten, den Aussagen der
befragten Personen sowie den medizinischen Berichten eingehend
auseinandergesetzt und diese zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen
werden kann. Sie gelangte gestützt auf die den Vorfall vom 24. März 2015
betreffenden Umstände zum Schluss, dass der Versicherte sich den tödlichen
Messerstich in den linken Oberschenkel absichtlich zugefügt hatte. Sie erwog
insbesondere, aufgrund des Verletzungsbildes mit einer Wundtiefe von 6 cm sei
davon auszugehen, dass das Messer mit erheblicher Gewalt in die linke Leiste
gestossen worden sei. Der Messerstich sei durch die Anzugshose hindurch
erfolgt. Nach Feststellung des Bezirksarztes müsse der Versicherte sich die
Stichverletzung wahrscheinlich im Stehen zugefügt haben. Eine mit dem
Küchenmesser ausgeführte Reparaturhandlung in stehender Position, die zu einem
unbeabsichtigten Messerstich in die linke Leistengegend geführt hätte, sei mit
allergrösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Selbst wenn davon ausgegangen
werde, dass der Versicherte versucht habe, mit dem Messer die Hülle des
Mobiltelefons zu lösen oder das Gerät zu öffnen, sei auszuschliessen, dass in
stehender Position ein Abrutschen oder eine andere unbeabsichtigte Bewegung zum
6 cm tiefen Messerstich geführt habe. Es lägen keine Hinweise auf irgendwelche
Reparaturhandlungen, wie etwa Kratzspuren am Mobiltelefon oder an der Hülle,
vor. Aufgrund des Verletzungsbildes sei deshalb ein nicht beabsichtigter
Messerstich auszuschliessen. Auch sei nicht erklärbar, weshalb der Versicherte
die Reparaturhandlung mit dem Küchenmesser nicht gleich in der Küche
vorgenommen, sondern sich dazu in die Garage begeben habe. Ebenfalls für einen
beabsichtigten Messerstich spreche die Tatsache, dass gemäss Gutachten des
Instituts D.________ vom 4. Juni 2015 keine Hinweise für aktive
Körperbewegungen nach der Verletzung vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass
der Verstorbene nach einem versehentlichen Messerstich versucht hätte, die
Blutung zu stoppen, sich ins Freie zu begeben, um sich bemerkbar zu machen,
oder mit dem eingeschalteten Mobiltelefon in der rechten Hand über einen Notruf
Hilfe anzufordern.

4.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid überzeugende Umstände an,
welche die durch den Selbsterhaltungstrieb gegebene Vermutung, der Versicherte
sei unfreiwillig aus dem Leben geschieden, widerlegen. Daran vermögen die
Einwendungen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern.

4.2.1. Es trifft zu, dass im Gutachten des Instituts D.________ ausgeführt
wurde, die Verletzungsart sei für einen Suizid recht untypisch. Die Gutachterin
hielt aber auch fest, dass derartige Handlungen aufgrund der nicht zu
vernachlässigenden psychischen Ausnahmesituation der Betroffenen stets
zurückhaltend zu interpretieren seien. Sie gelangte zum Schluss, dass, so lange
sich keine Hinweise für Reparaturhandlungen ergäben, eine suizidale Handlung
eindeutig im Vordergrund stünde (Gutachten des Instituts D.________ S. 5). Da
keine solchen Reparaturhandlungen festgestellt werden konnten (insbesondere
auch nicht am Mobiltelefon des Versicherten), steht somit eine suizidale
Handlung eindeutig im Vordergrund. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind
nachvollziehbar. Gemäss Ausführungen des Bezirksarztes Dr. med. E.________
fügte sich der Versicherte die Stichverletzung wahrscheinlich im Stehen zu.
Dafür spreche die grosse Blutansammlung in der Hose und in den Schuhen. Bei
einer Wundtiefe von ca. 6 cm ist mit der Vorinstanz von einem kräftigen
Zustechen auszugehen und ein Abrutschen mit dem Messer im Rahmen einer
allfälligen Reparatur ist auszuschliessen. Wie das kantonale Gericht zutreffend
erwog, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte die Reparatur mit
dem Küchenmesser nicht gleich in der Küche vornahm, wenn er eine solche
beabsichtigt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde spricht der
Umstand, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Vorfalls mit Anzug und Krawatte
bekleidet war, nicht gegen einen Suizid. Wie sich aus den Akten ergibt, ist
dies vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Versicherte noch die selben
Kleider trug wie bereits am Morgen bei der Arbeit. Schliesslich kam die
Kantonspolizei Schwyz aufgrund der getätigten Ermittlungshandlungen in ihrem
Bericht vom 17. Juni 2015 in Übereinstimmung mit dem Gutachten ebenfalls zum
Schluss, dass ein Suizid im Vordergrund stehe.

4.2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es habe keine psychische
Diagnose vorgelegen, die als Indiz für einen Suizid des Versicherten gedeutet
werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Versicherte im Herbst 2014
unter einem Burnout-Syndrom litt und nach einer sukzessiven Steigerung der
Arbeitsfähigkeit erst ab März 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Auch nahm
er an Medikamenten ein Antidepressivum, ein Beruhigungsmittel und ein
Schlafmittel ein. Für den Hausarzt stand aufgrund des Typs Menschen des
Versicherten ein möglicher Suizid im Vordergrund.

4.2.3. Dass der Versicherte keinen Abschiedsbrief hinterliess und zuvor
niemandem gegenüber Suizidgedanken geäussert hatte, schliesst eine Selbsttötung
ebenfalls nicht aus. Ein Suizid erfolgt aus Sicht der Hinterlassenen nicht
selten völlig unerwartet und unerklärlich (vgl. z.B. die Tatumstände gemäss SVR
2016 UV Nr. 31 S. 102, 8C_662/2015 E. 4.2). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen lässt sich aus dem Fundort des Verstorbenen nichts gegen
das Vorliegen einer Selbsttötung ableiten. Dieser spricht weder für noch gegen
einen Suizid. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Fundortes des Mobiltelefons,
das eingeschaltet neben dem Verstorbenen lag. Selbst wenn der Versicherte noch
versucht hätte, jemanden zu alarmieren, wie dies von den Beschwerdeführerinnen
geltend gemacht wirdspräche dieser Umstand nicht gegen eine absichtlich
zugefügte Stichverletzung. Der Versicherte hätte sich nach zugefügter
Verletzung immer noch anders entschieden haben können. Möglich ist zudem, dass
der Versicherte es bewusst als Unfall aussehen lassen wollte, musste ihm als
Agenturleiter einer Versicherung doch bewusst gewesen sein, dass bei einem
Suizid die Unfallversicherung keine Leistungen an die Hinterbliebenen erbringen
würde.

4.2.4. Was den Einwand der Beschwerdeführerinnen anbelangt, wonach die
Lebensversicherung ihnen das Todesfallkapital ausbezahlt habe, was diese bei
einer Selbsttötung des Versicherten nicht getan hätte, kann dazu auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Mit dem kantonalen
Gericht ist festzuhalten, dass der Entscheid der Lebensversicherung weder für
die Beschwerdegegnerin noch für die Vorinstanz bindend ist.

4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das kantonale Gericht im
angefochtenen Entscheid überzeugende Umstände angeführt hat, welche die durch
den Selbsterhaltungstrieb gegebene Vermutung widerlegen, wonach keine
Selbsttötung vorliege. Ist somit davon auszugehen, dass sich der Versicherte
selber getötet hat, so setzt eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für
dessen Tod unter anderem voraus, dass der Versicherte zur Zeit der Tat ohne
Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder dass die
Selbsttötung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war. Beide
Tatbestandsvarianten sind vorliegend unbestrittenermassen zu verneinen. Die
Vorinstanz hat eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Tod des
Versicherten somit zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden, mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs.
3 BGG) wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE 126 V 143
E. 4a S. 150 mit Hinweisen; Urteil 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 5.2).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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