Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.771/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_771/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 18. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, war seit 1. April 2007 als Hilfsarbeiter in der
B.________ GmbH tätig und daher obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 18. November 2009 zog er sich bei einem Sturz
eine Fraktur des linken (adominanten) Handgelenks zu, welche noch am Unfalltag
operativ behandelt wurde. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein
Taggeld aus. Für die dem Versicherten aus diesem Unfall dauerhaft verbleibende
Handgelenkarthrodese sprach ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung auf
Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (unangefochten in Rechtskraft
erwachsene Verfügung vom 6. Februar 2014). Mit Verfügung vom 25. Juni 2014,
bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2014, prüfte und verneinte
die SUVA einen Rentenanspruch, weil der Versicherte bei zumutbarer Verwertung
einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine unfallbedingte Erwerbseinbusse
erleide.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 4. Oktober 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
die SUVA habe ihm eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten
Erwerbseinbusse von 25 % auszurichten.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1   S. 138; SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 1.1).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer infolge der ihm verbleibenden
unfallbedingten Beeinträchtigung am adominanten, linken Handgelenk eine
rentenanspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1
UVG) erleidet.

3. 
Vorinstanz und Verwaltung haben im angefochtenen Gerichtsentscheid und im
Einspracheentscheid die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7
und 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Grundsätzen
betreffend Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59, 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2011 steht fest, dass
der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der
Fenstermontage auf Grund des Anforderungsprofils mit häufigem Tragen von
schweren Gewichten arbeitsunfähig ist. Demgegenüber sind ihm leidensangepasste
Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vom SUVA-Arzt Prof. Dr. med. C.________
formulierten und vom SUVA-Arzt Dr. med. D.________ bestätigten Einschränkungen
ohne erwerbliche Beeinträchtigungen vollschichtig zumutbar.

4.2. Gemäss angefochtenem Entscheid entspricht die aktuell ausgeübte Tätigkeit
beim angestammten Arbeitgeber nicht vollumfänglich den Anforderungen an eine
leidensadaptierte Beschäftigung. Demzufolge ist aus der seit 1. Juli 2013 mit
einem 75%-Pensum verwerteten Arbeitsleistung nicht auf eine unfallbedingte
Erwerbseinbusse von 25 % zu schliessen. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der trotz des Gesundheitsschadens
verbleibenden, medizinisch begründeten Leistungsfähigkeit (Zumutbarkeitsprofil)
blieb zu Recht unbestritten.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen zur ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 i.f.
S. 99 f., je mit Hinweisen) vor Bundesgericht keine Einwände erhob, ist nicht
ersichtlich, inwiefern von zusätzlichen Beweismassnahmen bezüglich des
feststehenden Zumutbarkeitsprofiles erhebliche neue Erkenntnisse zu erwarten
gewesen wären. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und
Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.5) auf weitere
Beweismassnahmen, insbesondere den beantragten Augenschein beim angestammten
Arbeitgeber zur Beobachtung der tatsächlich verrichteten Tätigkeit, verzichtet
haben.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Durchführung des
Einkommensvergleichs die Bemessung des leidensbedingten Abzuges und die
Einkommensparallelisierung. Diese würden die EMRK-Garantien (Art. 6 EMRK,
Gleichheitsgebot, Fairnessgebot, Willkürverbot) krass verletzen. Er macht
geltend, er sei als "Rechtsgenosse vom Balkan" diskriminiert worden. Die
generelle Limitierung der leidensbedingten Abzüge auf 25 % gemäss BGE 126 V 75
und die Praxis zur Einkommensparallelisierung nach BGE 135 V 297 würden ohnehin
gegen EMRK-Garantien verstossen.

5.2. 

5.2.1. Ohne seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.)
auch nur ansatzweise nachzukommen, wiederholt der Versicherte vor Bundesgericht
die schon im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Ermittlung des
Invalideneinkommens vorgetragene Kritik. Demnach würden "Leute vom Balkan rund
20 % weniger verdienen", weshalb ein höherer Tabellenlohnabzug als 25 %
berücksichtigt werden müsse. Das Bundesamt für Statistik habe ihm "wohl aus
politischen Gründen" den Zugang zu entsprechenden Lohnstatistiken verweigert.

5.2.2. Der Beschwerdeführer liefert in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten
Anhaltspunkte für die Behauptung, "Leute vom Balkan" würden angeblich 20 %
weniger als die hiesige Bevölkerung verdienen. Vielmehr wiederholt der
Rechtsvertreter des Versicherten die bereits in einem früheren Verfahren für
eine andere Beschwerde führende Partei vor Bundesgericht vorgetragene Rüge,
welche das Gericht schon damals als unbegründet zurückwies (Urteil 9C_318/2015
vom 10. Dezember 2015 E. 4.3; vgl. auch Urteile 8C_738/2012 vom 20. Dezember
2012 E. 6.2, 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 7.2, 8C_223/2007 vom 2.
November 2007 E. 6.2.2, je mit Hinweisen). Die Ausländereigenschaft des
Versicherten erfordert demnach auch hier keine zusätzliche Reduktion des
Invalideneinkommens, welches die Vorinstanz basierend auf den Tabellenlöhnen
des Anforderungsniveaus 4 bzw. des Kompetenzniveaus 1 gemäss TA1 der vom
Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 korrekt ermittelt hat.

5.2.3. Im Übrigen hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den zutreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
sind (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen
vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges
eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch
oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2). Inwiefern die
Vorinstanz bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges auf 10 % Bundesrecht
verletzt habe, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Eine
diesbezügliche Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95
lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644
/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR
2010 IV Nr. 6 S. 13). Warum von der konstanten Rechtsprechung einer
Beschränkung des Tabellenlohnabzuges auf maximal 25 % (vgl. BGE 134 V 322 E.
5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; SVR 2016 IV Nr. 21 S. 62, 9C_808/
2015 E. 3.2; je mit Hinweisen) abzuweichen wäre, legt der Versicherte ebenso
wenig nicht dar.

5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer neu erstmals vor Bundesgericht behauptet,
infolge seiner Eigenschaft als Rechtsgenosse vom Balkan habe er schon vor dem
Unfall einen um 15-20 % unterdurchschnittlichen Lohn verdient, ist dies schon
deshalb unglaubwürdig, weil die angestammte Arbeitgeberin (B.________ GmbH),
für welche er seit April 2007 tätig ist, von zwei aus dem Balkan stammenden
Gesellschaftern geführt wird. Zudem handelt es sich dabei um eine neue,
erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Tatsachenbehauptung. Gemäss
angefochtenem Entscheid war das von der Beschwerdegegnerin ermittelte und
aktenmässig belegte Valideneinkommen bis zum Abschluss des vorinstanzlichen
Verfahrens unbestritten. Solche neue Vorbringen tatsächlicher Art sind im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich unzulässig, woran auch die umfassende
Sachverhaltskognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG nichts ändert (BGE 135 V 194
      E. 3.4 S. 199 f.; Urteil 8C_81/2016 vom 8. April 2016 E. 1.3). Anders
verhielte es sich nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu
den neuen Tatsachenbehauptungen gäbe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechendes macht
der Versicherte jedoch nicht explizit geltend. Letztlich kann offenbleiben, ob
dieses neue Vorbringen als unzulässiges Novum zu qualifizieren ist, da dessen
Relevanz in Bezug auf die beanstandete Invaliditätsbemessung ohnehin zu
verneinen ist, soweit das Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.

5.2.5. Denn entscheidend ist, dass das kantonale Gericht die
Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens - ungeachtet deren Ursachen -
in zutreffender Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 135 V 297 korrekt
ermittelt und praxisgemäss rechtsgleich berücksichtigt hat. Weshalb
Rechtsuchende aus dem Balkan gegenüber den übrigen versicherten Personen bei
der Einkommensparallelisierung durch Verzicht auf den Abzug des
Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f. mit
Hinweisen) privilegiert werden müssten, ist nicht ersichtlich und wird nicht
begründet. Von einer diesbezüglichen Ausländerdiskriminierung oder einer
Verletzung des Willkürverbots kann keine Rede sein.

5.2.6. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz der
Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bundesrechtskonform angemessen
Rechnung getragen. Was er hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit es sich
nicht ohnehin um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt.

5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche vor Bundesgericht
vorgetragenen Einwände gegen die vorinstanzliche Festlegung der
Vergleichseinkommen und die Durchführung des Einkommensvergleichs unbegründet
sind, soweit sie in diesem Verfahren überhaupt zulässig waren, ausreichend
substantiiert vorgetragen wurden und rechtsgenüglich Bezug auf den
angefochtenen Entscheid nahmen. Es bleibt daher beim bundesrechtskonform
ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 8 %. Das kantonale Gericht hat
demzufolge gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG die von der SUVA verfügte und mit
Einspracheentscheid bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht
geschützt.

6. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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