Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.768/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_768/2016

Urteil vom 23. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, Fröschengasse 7, 4624 Härkingen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 16. November 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2016 und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 23. November 2016, mit welcher das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A.________
und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 16. Dezember 2016 zählt, mit
welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
13. Januar 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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