Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.766/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_766/2016

Urteil vom 25. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 26. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ war seit 1979 bei der B.________ AG als
Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 12. März 2015 glitt er beim Abdecken eines Daches aus, stürzte,
rutschte hinunter und blieb mit dem Fuss an der Dachrinne hängen
(Schadenmeldung UVG vom 17. April 2015). Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Wegen anhaltender bewegungs- und
belastungsabhängiger Schmerzen bei tomografisch nachgewiesener Ruptur der
Supraspinatussehne sowie aktivierter AC-Gelenksarthrose führte Dr. med.
C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, am 22. Juni 2015 eine Arthroskopie an der rechten
Schulter durch. Laut kreisärztlicher Beurteilung des Dr. med. D.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, Suva, vom 8. Juli 2015 erlitt der Versicherte am
12. März 2015 eine seitliche Kontusion, die nicht überwiegend wahrscheinlich zu
einer richtunggebenden Verschlimmerung der degenerativ vorgeschädigten Schulter
führte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 eröffnete die Suva dem Versicherten,
der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, sei spätestens
am 21. Juni 2015 erreicht worden, weshalb über diesen Zeitpunkt hinaus kein
Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr bestehe. Im Einspracheverfahren
erläuterte Dr. med. C.________, beim Schaden an der rechten Schulter handle es
sich eindeutig um eine unfallbedingte Verletzung (Schreiben vom 31. Juli 2015).
Dazu nahm Dr. med. D.________ am 30. September 2015 schriftlich Stellung. Mit
Entscheid vom 18. Januar 2016 wies die Suva die Einsprache ab.

B. 
A.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Beschwerde einreichen und beantragen, ihm seien die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen. Die Suva brachte die chirurgische Beurteilung des Dr. med.
E.________, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum, Suva
Versicherungsmedizin, vom 22. März 2016 ins Verfahren ein. Nach durchgeführter
Hauptverhandlung mit Einvernahme des Versicherten (im Beisein einer
Dolmetscherin), dessen Ehegattin sowie eines Arbeitskollegen hiess das
kantonale Gericht die Beschwerde gut (Entscheid vom 26. September 2016).

C. 
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod: BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu wiederholen ist, dass dann, wenn die Unfallkausalität einmal mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst entfällt, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche
und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht
ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles
genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180
/93 E. 3b).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen über
den 21. Juni 2015 hinausgehenden Anspruch auf weitere Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung bejaht hat. Prozessthema bildet dabei in
erster Linie die Frage, inwieweit der Beschwerdegegner sich beim Unfall vom 12.
März 2015 objektiv nachweisbar im Bereich des rechten Schultergelenkes
verletzte und damit an Folgen in Form richtunggebender Verschlimmerungen der
vorbestehenden degenerativen Veränderungen litt. Ausschlaggebende Bedeutung
kommt dabei, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gemäss den
insoweit übereinstimmenden Auskünften der Suva-Ärzte und des behandelnden Dr.
med. C.________ dem Unfallhergang zu. Erste gehen gestützt auf die von einem
Mitarbeiter der Suva am 15. Juni 2015 protokollierten Angaben des Versicherten
davon aus, er sei auf dem Dach mit dem am Körper liegenden rechten Arm auf die
rechte Seite gestürzt und habe dabei einzig eine Kontusion erlitten, weshalb
die Sehnenrisse im rechten Schultergelenk mangels eines biomechanisch
relevanten Unfallmechanismus nicht durch das Aufschlagen auf die rechte
Schulter entstanden sein konnten (keine aussen- oder innenrotierende Stütz-
oder Zugkräfte; vgl. Berichte des Dr. med. D.________ vom 8. Juli und 30.
September 2015 sowie des Dr. med. E.________ vom 22. März 2016 [mit Hinweisen
auf medizinische Literatur]). Hiegegen legt Dr. med. C.________ im Schreiben
vom 31. Juli 2015 dar, beim Unfall sei es zu einem Aussenrotationstrauma des
retroflektierten und leicht abgespreizten Armes gekommen; die im Rahmen der
Arthroskopie diagnostizierte (relevante) Subscapularis- und Pulley-Läsion
könnten eine typische Verletzung für ein derartiges Trauma sein; eine
Teilläsion der Rotatorenmanschette gehe entgegegen der Auffassung des
Kreisarztes in der Regel nicht mit einer Kraftminderung einher; der Patient
habe beim Unfall sofort einen einschiessenden Schmerz verspürt und leide
seither an anhaltenden Beschwerden; insgesamt handle es sich eindeutig um eine
unfallbedingte Verletzung.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, laut Auskünften des Versicherten
anlässlich der Hauptverhandlung sei er auf den nassen Ziegeln des Daches
ausgeglitten, auf die rechte Seite gestürzt und hinunter gerutscht, wobei er
vergeblich versucht habe, sich an der Plastikplane festzuhalten; erst in der
Dachrinne sei er in waagrechter Position zum Stillstand gekommen, wobei sein
rechter Arm nach hinten gedreht gewesen sei und er ein Reissen gespürt habe.
Dieser Sachverhaltsdarstellung stünden die Schilderungen des Versicherten beim
Gespräch mit der Abklärungsperson der Suva vom 15. Juni 2015 nicht entgegen. Es
sei wenig wahrscheinlich, dass der Versicherte passiv auf der rechten Seite
liegend - wovon die Ärzte der Suva ausgegangen seien - das Dach hinunter
gerutscht sei; vielmehr sei anzunehmen, dass er den drohenden Fall vom Dach
nach einer Drehung des Körpers mit den Armen zu verhindern versucht habe.

Obwohl sich allein aus dem zeitlichen Ablauf rechtsprechungsgemäss kein
Kausalzusammenhang herleiten lasse (vgl. Urteil 8C_331/2015 vom 21. August 2015
E. 2.2.3.1), dürfe in Würdigung der gesamten, insbesondere medizinischen
Umstände der Tatsache ein gewisses Gewicht beigemessen werden, dass der
Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. So spreche der Umstand,
dass er sofort einen einschiessenden Schmerz empfunden und danach an
anhaltenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen gelitten habe, und
die klinischen Tests Hinweise auf die später gestellten Diagnosen gegeben und
letztlich Anhaltspunkte für ein massgebliches vorbestehendes Leiden gefehlt
hätten, für traumatisch entstandene Sehnenläsionen. Zusammenfassend sei nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
sämtliche über den 21. Juni 2015 hinaus bestehenden Beschwerden an der rechten
Schulter nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. März
2015 gestanden hätten.

4.2.

4.2.1. Die SUVA übersieht mit ihren Vorbringen, dass ihre Ärzte von einem nicht
sicher festgestellten und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Hergang des
Unfalls ausgegangen sind. Es ist nicht einzusehen, dass der Beschwerdegegner
als erfahrener Bauarbeiter in quasi starrer Haltung mit anliegendem rechtem Arm
auf der Körperseite liegend vom schrägen Dach hinunter gerutscht sein soll,
ohne sich mit Armen und Beinen gegen den drohenden Absturz zu wehren. Es mag
zutreffen, dass die von der Abklärungsperson der Suva anlässlich des Gesprächs
vom 15. Juni 2015 zusammengefasst wiedergegeben Auskünfte des Versicherten, die
gemäss Vorbringen der Suva von der gut Deutsch sprechenden Ehefrau übersetzt
wurden, für den von den Ärzten der Suva angenommenen Hergang des Unfalls
sprechen. Indessen ist das Gesprächsprotokoll vom 15. Juni 2015 weder vom
Versicherten noch von seiner Ehefrau unterzeichnet worden. Deshalb hat der
Inhalt dieses Dokumentes nicht die gleiche Aussagekraft, wie die - entgegen den
Vorbringen der Suva - einsehbaren, anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.
September 2016 protokollierten, von einer professionellen Dolmetscherin
übersetzten Angaben des Beschwerdegegners. Daran ändert nichts, dass die
Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung beim kantonalen Gericht bestätigte, sie
habe am 15. Juni 2015 die Auskünfte ihres Ehemannes übersetzt. Die von der Suva
zumindest implizit angerufene Beweismaxime, wonach in der Regel die Aussage der
ersten Stunde gilt, greift hier (rund drei Monate nach dem Unfall) ohnehin
mangels zeitnaher, inhaltlich den Streitgegenstand bestimmender Darlegungen zum
Hergang des Unfallereignisses nicht. Zudem ist aus dem Protokoll vom 15. Juni
2015 zu schliessen, dass die Abklärungsperson den Versicherten offenbar gezielt
auf die hier interessierende, medizinisch relevante Frage hin interviewte, ob
er beim Hinfallen allein eine Kontusion der rechten Schulter erlitten habe,
weshalb seine diesbezüglichen Auskünfte ohnehin wenig beweiskräftig sein
können.

4.2.2. Insgesamt betrachtet ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der
Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte.
Von weiteren Abklärungen hiezu sind mit Blick auf seine Aussagen, die nicht
durch Augenzeugen bestätigt, die aber auch nicht widerlegt werden konnten,
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung
und deren Zulässigkeit: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 2C_807/2015 vom 18.
Oktober 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen, publ. in: EuGRZ 2017 S. 35). Allerdings
bleibt unklar, ob der vom Beschwerdegegner beschriebene Unfallhergang (Sturz
auf einem schrägen Dach mit erfolglosem Greifen nach einer Plane und
anschliessendem Rutschen mit nach hinten gedrehtem rechtem Arm) aus
medizinischer Sicht geeignet war, eine richtunggebende Verschlimmerung des
degenerativen Vorzustandes herbei zu führen. Entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts kann hiezu nicht auf die Darlegungen des behandelnden Dr.
med. C.________ abgestellt werden, der aktenwidrig davon ausging, der Patient
sei auf dem Dach nach vorne gestürzt, wobei er ein Aussenrotationstrauma
erlitten habe (Schreiben vom 31. Juli 2015). Sodann ist auch die im
letztinstanzlichen Verfahren aufgelegte Stellungnahme des Dr. med. E.________
vom 16. November 2016 wenig beweiskräftig, zumal er sich weder im Einzelnen
noch im Allgemeinen mit den aus dem anzunehmenden Unfallhergang zu ziehenden
medizinischen Schlussfolgerungen auseinandersetzt. Daher kann offen bleiben, ob
es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
handelt. Zusammengefasst drängt sich eine medizinische Begutachtung des
Sachverhalts auf, die vom kantonalen Gericht einzuholen sein wird.

5. 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht zu
erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215
E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6) für
die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung
als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG,
unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen, dem keine Parteientschädigung
zusteht. Der Beschwerdeführerin wird sodann kein Parteikostenersatz
zugesprochen, weil sie als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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