Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.763/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_763/2016

Verfügung vom 18. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, handelnd durch C.________ und D.________, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Waldner und Advokat Dr. Andreas C. Albrecht,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 18. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ und des B.________ vom 17. November 2016 gegen
einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2016, mit
dem dieses auf ein Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
in die Vereinbarung vom 23. Februar 2017 zwischen dem A.________ und den
Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, der
Invalidenversicherung und der Militärversicherung, mit welchem rückwirkend für
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 ein Tarifvertrag geschlossen
wurde,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter andrem ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen
Rechtsschutzinteressens das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass letztinstanzlich streitig war, welcher Rechtsweg einzuschlagen ist bei
Uneinigkeit über den Betrag, welcher die Invalidenversicherung zu leisten hat
für die Durchführung einer von ihr geschuldeten medizinischen Massnahme durch
ein Spital, mit welchem kein Tarifvertrag besteht,
dass das A.________ mit der Invalidenversicherung am 23. Februar 2017 einen
rückwirkend anwendbaren Tarifvertrag geschlossen hat, so dass für den Zeitpunkt
der hier streitigen Behandlung nachträglich kein vertragsloser Zustand mehr
besteht,
dass damit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung der Frage
nach der Zuständigkeit ohne Tarifvertrag dahingefallen ist, was auch die
Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 2. März 2017 einräumen,
dass die Beschwerde damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als
gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass der Wegfall des Rechtsschutzinteressens auf einem nachträglich
abgeschlossenen Tarifvertrag beruht, so dass es nicht als angemessen erscheint,
der einen oder der anderen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen,
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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