Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.760/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_760/2016

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
       Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
2.       Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,              Wassergasse
44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1979, arbeitete seit dem 21. März 2005 als Staplerfahrer
mit einem 100 % Pensum bei der B.________ AG. Am 23. Mai 2008 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 7. Dezember 2009 be
vollmächtigte er die Vereinigung C.________ zur Wahrung seiner Interessen in
Sachen Sozialversicherungsleistungen. Nach medizinischen Abklärungenermittelte
die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 16 % und
verneinte folglich einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 23.
November 2012).
Am 27. Oktober 2014 beauftragte A.________ neu Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
mit der Wahrung seiner Interessen in Sachen Sozialversicherungsleistungen.
Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liess er sich bei der
Invalidenversicherung am 1. Dezember 2014 erneut zum Rentenbezug und am 11.
Februar 2015 auch zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmelden. Mit
Vorbescheid vom 16. September 2015 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht,
dass der Antrag auf Hilflosenentschädigung abzulehnen sei. Hiegegen verlangte
der Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids, eine Hilflosenentschädigung für
mittelschwere Hilflosigkeit sowie eine Abklärung vor Ort, sollte dem Antrag
nicht sofort stattgegeben werden. Des Weiteren liess er für das Verwaltungs-
und Vorbescheidverfahren rückwirkend ab Anmeldung für eine
Hilflosenentschädigung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Die
IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Gegen die
entsprechende Verfügung vom 4. Dezember 2015 erhob der Versicherte am 26.
Januar 2016 Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
lehnte die Beschwerdegegnerin wegen Aussichtslosigkeit und fehlender
Notwendigkeit für das Vorbescheidverfahren ab (Verfügung vom 11. Januar 2016).

B. 
Die gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 erhobene Beschwerde des A.________
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 6. Oktober 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Weiter sei ihm für das
Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner
Rechtsvertreterin zu gewähren, und es sei ihr dafür ein Honorar in Höhe von CHF
1'796.80 zuzusprechen. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ein Honorar in Höhe von CHF 2'469.80
auszurichten. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E.
6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).
Gleiches gilt in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (BGE 140 V 22 E. 4 S.
26; 136 V 7 E. 2 S. 9).

1.1. Der Entscheid, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht - wie hier
- ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines
Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist kein End-,
sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2 S.
601 ff.; SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 3.1; Urteil 9C_167/2015 vom 9.
September 2015 E. 1.3.1 mit weiterem Hinweis).

1.2. Die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.3. Wird in einem kantonalen Entscheid die erforderliche unentgeltliche
Verbeiständung für das Administrativverfahren verweigert, droht der
versicherten Person dadurch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210), welcher auch mit
einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder
nicht vollständig behebbar wäre (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen
sowie SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 2.4.1; Urteil 9C_167/2015 vom 9.
September 2015 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis). Auf die Beschwerde ist in Bezug
auf die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren demnach
einzutreten.

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund
dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit
und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 398; SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 1 mit Hinweis).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im Verwaltungsverfahren
betreffend Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ab 16. September
2015 einen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung hat.

3.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3
BV). Die Frage nach der sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen
Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.1 mit
Hinweis).

3.2. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen
von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist
auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S.
201; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). Sie ist namentlich mit Blick
darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den
rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und
Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in
Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte
(Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in
fine S. 201). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts, heute:
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 228/06 vom 5. Dezember 2006
E. 8.2). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3. Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher
Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und
juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten
Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer
komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung
gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen
Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur
Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die
Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig
bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil 9C_676/2012 vom 21.
November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204
f.).

4.

4.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei insbesondere streitig, ob beim
Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der ihm Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung gebe. Im Weiteren mache die Rechtsvertreterin
geltend, dass eine Abklärung vor Ort durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin
habe die Frage nach einer bestehenden Hilflosigkeit mittels eines Fragebogens
an die Hausärztin des Beschwerdeführers abgeklärt. Zudem habe der zuständige
Fachberater der IV-Stelle gestützt auf die medizinischen Akten ausgeführt, eine
Abklärung vor Ort mache wenig Sinn, da die Angaben über den stationären
Aufenthalt in der Klinik D.________ weitaus aussagekräftiger seien als
subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Er habe jedoch empfohlen, eine
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der
Invalidenversicherung zur möglichen Hilfebedürftigkeit und zur Frage, ob eine
Abklärung bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms noch abgewartet werden soll,
einzuholen. RAD-Ärztin Dr. E.________ habe in ihrer Stellungnahme festgehalten,
dass aufgrund der umfassenden und aktuellen medizinischen Unterlagen die
Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung aus gesundheitlichen Gründen
aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Weiter
führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei diesem
Verfahren besondere, komplexe Fragen stellen würden.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es Umstände verneinte, welche die
Komplexität des Sachverhalts und die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Interessenwahrung begründen würden.

4.2.1. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
(vgl. auch E. 2 hievor) gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kommt seiner Rügepflicht nicht nach, soweit er vorbringt, die
Frage, ob eine Abklärung vor Ort eine notwendige Voraussetzung zur
Sachverhaltsabklärung bilde, bedürfe zweifellos rechtlichen Spezialwissens,
über welches er nicht verfüge. Dabei handelt es sich um appellatorische Kritik.
Die Frage nach der Notwendigkeit einer Abklärung vor Ort ist nicht geeignet,
einen komplexen Sachverhalt zu begründen, welcher eine anwaltliche Vertretung
notwendig macht. Ist einzig streitig, wie der Gesundheitszustand des
Versicherten zu beurteilen ist, welche Aufgabe allein den Medizinern zukommt,
stellen sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (Meyer/
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 557 Rz.
10 mit Hinweis auf Urteil 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1).

4.2.2. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung setzt
voraus, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder
andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt
(vgl. Urteile 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.6 und 9C_951/2008 vom 20.
März 2009 E. 2.1). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, das
sozialversicherungsrechtliche Know-How der Vereinigung C.________ sei sehr
beschränkt. Aus diesem Grund habe die Vereinigung die Rechtsvertreterin an den
Versicherten vermittelt, damit diese mit der Wahrung seiner Interessen
beauftragt werden könne. Es sei somit nachweislich falsch, dass sich der
Beschwerdeführer durch die Vereinigung C.________, ohne anwaltliche Vertretung,
erfolgreich gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hätte zur Wehr setzen
können. Demgegenüber hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass
der Beschwerdeführer, vertreten durch die Vereinigung C.________, bereits gegen
zwei Vorbescheide bezüglich Rentenanspruch erfolgreich Einwand erheben konnte.
Die von dieser Vereinigung eingereichten Rechtsschriften waren stets sehr
ausführlich, verständlich und nachvollziehbar abgefasst. Aufgrund dessen ist
nicht ersichtlich, inwiefern die anwaltliche Verbeiständung zwingend
erforderlich gewesen sein soll. Vielmehr war es dem Versicherten möglich, sich
weiterhin durch die Vereinigung C.________ vertreten zu lassen.

4.2.3. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind zudem auch die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine
Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit sich im
Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1
mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, vermögen
Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Die aus
diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden
haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach
gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Urteil
9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2).

4.2.4. Soweit der Versicherte argumentiert, er verfüge über einen äusserst
bescheidenen Intellekt und sei sowohl psychisch als auch physisch stark
beeinträchtigt, weshalb er zwingend einer professionellen anwaltlichen
Vertretung bedürfe, handelt es sich erneut um appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid. Die von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen
Umstände sind für das Bundesgericht massgebend (E. 2 hievor). Wie bereits unter
E. 4.2.2 ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer auch betreffend des Verfahrens
um Hilflosenentschädigung die Möglichkeit gehabt, sich durch die Vereinigung
C.________ vertreten zu lassen. Nach der Zweckbestimmung gemäss
Handelsregisterauszug zur vorgenannten Vereinigung ist davon auszugehen, dass
deren Mitglieder die Sprache des Versicherten sprechen und ihn daher zu jedem
Zeitpunkt über das Verfahren hätten aufklären können. Des Weiteren ist nicht
nachvollziehbar, weshalb ein bescheidener Intellekt des Beschwerdeführers sowie
seine gesundheitliche Beeinträchtigung eine Vertretung durch die Vereinigung
C.________ ausschliessen sollten.

4.3.

4.3.1. Der Versicherte macht ferner geltend, die Verfügung vom 4. Dezember 2015
betreffend Hilflosenentschädigung sei im Rahmen des kantonalen
Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin widerrufen und das
entsprechende Verfahren am 2. Mai 2016 abgeschrieben worden. Dieser gerichtlich
erzwungene Widerruf der Verfügung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
einer Rückweisung gleichzustellen. Im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014
habe das Bundesgericht die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen
Rechtsverbeiständung mit der Begründung bejaht, dass die Sache bei einer
gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des
Verwaltungsverfahrens als nicht mehr einfach zu beurteilen sei und daher eine
anwaltliche Vertretung rechtfertige.

4.3.2. Beim angeblich gerichtlich erzwungenen - aktenmässig nicht belegten -
Widerruf der Verfügung vom 4. Dezember 2015, welcher am 2. Mai 2016 zur
Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahren geführt haben soll, handelt es
sich um ein neues tatsächliches Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im
Verwaltungsverfahren oder im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht
publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; Urteil 8C_761/2015
vom 8. Januar 2016 E. 4.2). Der Versicherte legt nicht dar, dass ihm der
Abschreibungsentscheid vom 2. Mai 2016 erst nach Erlass des angefochtenen
Entscheids vom 6. Oktober 2016 zuging bzw. dass ihm dessen vorinstanzliche
Geltendmachung trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv
unzumutbar war. Dieses neue Vorbringen ist daher nach Art. 99 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht unzulässig und folglich unbeachtlich (vgl. Urteil 8C_761/2015 vom
8. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweis mit Hinweis).

4.3.3. Selbst wenn der Erlass des Abschreibungsentscheides vom 2. Mai 2016 in
diesem Verfahren mitzuberücksichtigen wäre, ist diese Argumentation des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Streitgegenstand irrelevant. Streitig ist in
diesem Verfahren lediglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Dieses beschränkt sich auf die Zeit ab Erlass des
Vorbescheids am 16. September 2015 und endet mit Verfügung vom 11. Januar 2016.
Soweit sich der Versicherte auf Geschehnisse nach Verfügungserlass beruft,
bezieht er sich auf das kantonale Beschwerdeverfahren. Dass im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren (auch betreffend Hilflosenentschädigung) ein allfälliges
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt worden wäre, wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet
jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch E. 3 Ingress
und E. 5 hienach). Schliesslich wurde die Erforderlichkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren gemäss Urteil 8C_557/2014 vom 18.
November 2014 insbesondere deshalb bejaht, weil dem betreffenden
Vorbescheidverfahren eine gerichtlich erstrittene Rückweisung durch ein Gericht
vorangegangen war. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr beruft sich
der Beschwerdeführer auf einen angeblich gerichtlich erzwungenen Widerruf, der
erst im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ergangen und zudem in keiner
Weise belegt ist.

4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mit der
IV-Stelle verneint hat.

4.5. Ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren zu Recht verneint worden (vgl. hievor E. 4.4), erübrigt
sich die Prüfung der beiden weiteren kumulativen Voraussetzungen der
Nichtaussichtslosigkeit des Prozessbegehrens und der Bedürftigkeit.

5. 
Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwalt, das einen
Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser
Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der
verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121); entsprechend ist die
verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155 mit
Hinweisen; Urteil 4A_382/2015 u. 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1 mit
Hinweisen). Soweit der Versicherte die Bemessung der im vorinstanzlichen
Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beanstandet, ist
demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8C_210/2016
vom 24. August 2016 E. 9; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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