Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.759/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_759/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen den Rentenanspruch der 1968 geborenen A.________, da der
Invaliditätsgrad nur 20 % betrage. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Juli 2012 ab.
Auf die Beschwerde der Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_776/
2012 vom 31. Oktober 2012 nicht ein.

A.b. Am 24. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut
zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die
IV-Stelle holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der Dres. med.
B.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, sowie C.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 ein. Mit Verfügung vom
10. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch
(Invaliditätsgrad 32 %).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine Rente bei
einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten; vor Bundesgericht sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde in diesem Verfahren nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Versicherungsgericht - auf dessen Entscheid verwiesen wird (Art.
109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt.

3. 
Nicht bestritten wird die vorinstanzliche Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit zu 65 %
arbeitsfähig ist.

4.

4.1. In erwerblicher Hinsicht (Art. 16 ATSG; zur diesbezüglichen Kognition des
Bundesgerichts vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erwog das Versicherungsgericht
im Wesentlichen, laut ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) habe die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erheblich schwankende Einkommen
erzielt. Beim ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommen
sei demnach nicht auf das nur während rund 1 1/2 Jahren erzielte Einkommen als
Näherin bei der D.________ AG von Fr. 42'900.- pro Jahr abzustellen. Es sei
vielmehr auf derselben Grundlage wie das trotz Gesundheitsschadens erzielbare
Invalideneinkommen zu erheben, nämlich gestützt auf die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010,
Tabelle TA1 für Frauen im privaten Sektor, Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten). Somit entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7). Da hier ein
solcher Abzug insgesamt nicht angezeigt sei, resultiere ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 %.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe nie ein höheres Einkommen
als jenes bei der D.________ AG von Fr. 42'900.- bezogen. Im Herkunftsland habe
sie eine zweijährige Ausbildung zur Köchin absolviert, ab 1985 aus
gesundheitlichen Gründen jedoch als Näherin (Hilfsarbeiterin) gearbeitet. Der
von der D.________ AG ausgerichtete Lohn entspreche den Lohnrichtlinien dieser
Branche für ungelernte Mitarbeiter. Aus der Berechnung der IV-Stelle gehe
hervor, dass das durchschnittliche Einkommen von Frauen für einfache und
repetitive Tätigkeiten ausgehend von der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, im
privaten Bereich im Jahr 2011 (unter Berücksichtigung der
Nominallohnetwicklung) bei Fr. 53'255 gelegen habe. Die IV-Stelle habe einen
Minderverdienst von 16,5 % errechnet. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen hätte
begnügen wollen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE,
Anforderungsniveau 4, zu ermitteln. Bei ihrer Arbeitsfähigkeit von 65 %
resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 29'915.- bzw. im Vergleich mit dem
Valideneinkommen von Fr. 53'255.- ein Invaliditätsgrad von 43 %, der den
Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.

4.2.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig und hinsichtlich Herleitung des
Invalideneinkommens auch rechnerisch nicht nachvollziehbar. Denn das
Versicherungsgericht hat beim Valideneinkommen gar nicht auf das Einkommen der
Beschwerdeführerin als Näherin, sondern - wie von ihr verlangt - auf die
massgebende LSE-Tabelle für Frauen im Anforderungsniveau 4 abgestellt (E. 4.1
hievor). Da das Invalideneinkommen angesichts ihres Zumutbarkeitsprofils (E. 3
hievor) aufgrund derselben Tabelle zu ermitteln und ein Leidensabzug
unbestrittenermassen nicht gerechtfertigt ist, ist die Gleichsetzung des
Invaliditätsgrades mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 35 % praxisgemäss
nicht zu beanstanden (E. 4.1 hievor; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR
2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 5.4; Urteil 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E.
5.2).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt
die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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