Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.753/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_753/2016        

Urteil vom 15. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1969 geborene, als Büroangestellte tätige A.________ meldete sich im Juni
2011 unter Hinweis auf Lendenwirbelschmerzen, einen Bandscheibenvorfall und
einen Infekt zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach
beruflichen und medizinischen Abklärungen, namentlich einer interdisziplinären
Begutachtung am Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG
(ZIMB; Expertise vom 28. April 2013), und Gewährung von
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes,
verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf
Invalidenrente (Verfügung vom 3. Juni 2014).

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei
der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Spital B.________, vom 3. Mai
2016 gut und sprach A.________ in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1.
Mai 2013 ein halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Entscheid vom 26.
Oktober 2016).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Oktober 2016 sei aufzuheben
und ihre Verfügung vom 3. Juni 2014 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme
verzichtet, lässt A.________ Abweisung der Beschwerde beantragen.

D. 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
anerkannt worden.

E. 
Das Bundesgericht hat am 15. Mai 2017 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der
IV-Stelle vom 3. Juni 2014 aufhob und den Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente ab 1. Mai 2013 bejahte.

2.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die
vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE
140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild
prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung
geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteile
8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E.
3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht mass dem asim-Gutachten vom 3. Mai 2016 sowohl in
Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung
volle Beweiskraft bei. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung nach
Vernachlässigung und ungünstigen Bindungserfahrungen in der Kindheit (ICD-10
Z73.1) vor. Die hieraus gemäss Gutachten resultierende 50 %ige Arbeitsfähigkeit
ab Ende Juli 2011 im angestammten Beruf als Büroangestellte, welche Tätigkeit
dem Leiden optimal angepasst sei, gelte auch aus rechtlicher Sicht. Denn es sei
verfehlt, die einzelnen Diagnosen isoliert zu betrachten, da damit
Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Die gesamthaft vorhandenen Ressourcen
würden eine wesentliche Rolle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spielen,
weshalb hier das chronische Schmerzsyndrom und die mittelgradige Depression,
vor allem auch vor dem Hintergrund der im Fachgutachten diskutierten
Persönlichkeitsaspekte, zu einer gesamthaft um 50 % verminderten
Arbeitsfähigkeit führten, wie die Gutachter nachvollziehbar dargelegt hätten.
Bei der Qualifikation der Versicherten als Vollerwerbstätige im Gesundheitsfall
resultiere nach Durchführung eines Prozentvergleichs ein 50 %iger
Invaliditätsgrad mit entsprechender Rente.

3.2. Die IV-Stelle rügt, aus der asim-Expertise ergebe sich mit der Vorinstanz,
dass die Beschwerdegegnerin aus rein wirbelsäulenchirurgischer Sicht aufgrund
ihrer physischen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit um 30 %
eingeschränkt sei. Soweit das kantonale Gericht aber den asim-Gutachtern mit
Blick auf die zusätzlich vorliegende mittelgradige depressive Episode und der
Persönlichkeitsakzentuierung insofern gefolgt sei, als sich daraus aus
gesamtmedizinischer Sicht eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit als
Büroangestellte ergebe, sei dies bundesrechtswidrig. Da keine somatoforme
Schmerzstörung oder ein vergleichbarer psychosomatischer Gesundheitsschaden
vorliege, habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht die Rechtsprechung nach BGE 141
V 281 3.4.2 ff. und E. 4.3.1.3 - angewendet. Die vorinstanzliche Würdigung
verletzte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach leichte bis
mittelgradige Depressionen, soweit nicht therapieresistent, keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellten. Das kantonale Gericht habe
ferner zur Therapierbarkeit der Depression nicht Stellung genommen, und daher
den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Akten erlaubten eine
entsprechende Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht, wobei die
Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Es sei daher allein auf die
somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % gemäss Gutachten abzustellen,
woraus sich bei einem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit
kein Anspruch auf Invalidenrente ergebe.

4.

4.1. Die Parteien sind sich einig, dass die Versicherte in somatischer
Hinsicht, bedingt durch das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom, zu 30
% in ihrer Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin eingeschränkt ist.
Im Raum steht lediglich die (Rechts-) Frage, ob das psychische Leiden in Form
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F73.1), welche die Arbeitsfähigkeit
gutachterlicherseits zusammen mit dem somatischen Leiden (vor dem Hintergrund
der Persönlichkeitsaspekte) um 50 % reduziert, eine auch rechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt.

4.2. Zu Recht nicht beanstandet wird der Umstand, dass die Vorinstanz die
Expertise der asim hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts als voll
beweiskräftig ansah. Es fehlt demnach gemäss den auf dem Gutachten beruhenden
vorinstanzlichen Feststellungen an einem Krankheitsbild, das unter die
Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298 fällt. Daher kann das darin mit
Blick auf den Indikator der psychischen Komorbidität in E. 4.3.1.3 Gesagte,
nämlich die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und
sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen, nicht unmittelbar auf die Frage der
invalidisierenden Wirkung des vorliegenden Gesundheitsschadens übertragen
werden.

4.3. Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die
invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht
unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise)
Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteile 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2,
9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1, 9C_484/2012 vom 26. April 2013 E.
4.3.2.2). Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven
Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird
praxisgemäss angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer
Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176,
9C_13/2016). Den hier interessierenden leichten bis mittelschweren depressiven
Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem
hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen.
Nur in der - seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit
Therapieresistenz - ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter
Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan
(BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss
überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein.
Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus
fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2; vgl. BGE 141 V
281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.).

4.4. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin wird damit bei leichten
bis mittelschweren depressiven Erkrankungen nicht im Sinne eines Regel/
Ausnahmemodells, wie es die aufgegebene Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen kannte, eine
Vermutung der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung geschaffen,
die einem ergebnisoffenen Beweisverfahren entgegensteht. Eine Beweiserschwerung
ist darin nicht zu sehen. Denn vielmehr fehlt es der vorliegenden psychischen
Beeinträchtigung, wie dargelegt, - solange therapeutisch angehbar - bereits
diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierender
Gesundheitsschaden zu gelten. Die Voraussetzung einer genügenden Schwere eines
Gesundheitsschadens wird nicht nur bei leichten bis mittelschweren Erkrankungen
depressiver Art verlangt. Grundsätzlich können einzig schwere psychische
Störungen invalidisierend sein. Dementsprechend gilt die Invalidität nach Art.
4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein
Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt damit nicht vor.

4.5. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, äusserte sich das
kantonale Gericht nicht zur Therapierbarkeit der Depression. Insoweit die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lückenhaft sind, kann das
Bundesgericht sie selbst ergänzen und die Beweismittel entsprechend frei
würdigen (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366). Aufgrund der Akten liegt keine
konsequente Depressionstherapie vor, deren Scheitern das Leiden als resistent
ausweisen würde. Die Experten des asim empfahlen eine psychotherapeutische
Betreuung bei chronischem Schmerzsyndrom, um die Strategien im Umgang mit
Schmerzen und die Depressivität zu verbessern. Bezüglich der affektiven Störung
sei eine leitliniengestützte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
erforderlich, die die Versicherte vor kurzem aufgenommen habe, wobei sie vom
Psychiater auch eine antidepressive Medikation erhalte. Dementsprechend hielten
sie im Gutachten (S. 14) fest, eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit werde zwar zurzeit
als nicht zumutbar erachtet, jedoch bei Verbesserung der Depression in Zukunft
für durchaus erreichbar gehalten.

4.6. Mit der Verwaltung liegt hier mit der mittelgradigen depressiven Episode
(und den akzentuierten Persönlichkeitszügen; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1
und 3.3) nach dem Gesagten praxisgemäss keine psychische Störung mit
invalidisierender Wirkung vor. Fehlt einer gestellten psychiatrischen Diagnose
ein Bezug zum Schweregrad, ist die medizinische Anspruchsgrundlage, welche zur
Anerkennung einer Invalidität führt, nicht gegeben, ungeachtet der ärztlich
attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urteil 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.5,
zur Publikation vorgesehen). Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern
bundesrechtswidrig, als er der mittelgradigen depressiven Episode eine
rentenbeeinflussende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beimass. Der Ansicht
der IV-Stelle folgend, rechtfertigt es sich, hier allein auf die im Gutachten
mit 30 % bezifferte somatisch bedingte Leistungseinbusse abzustellen. Von
keiner Seite beanstandet wird, dass die Versicherte an ihrer aktuellen
Arbeitsstelle als optimal eingegliedert gilt, weshalb bei einer
Arbeitsfähigkeit von 70 %, entsprechend ihrem tatsächlich ausgeübten
Arbeitspensum gemäss Anamnese im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit von 30 % dem
Invaliditätsgrad entspricht. Die Beschwerde ist begründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von der
unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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