Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.750/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_750/2016

Urteil vom 5. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts Nidwalden
vom 12. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1952 geborene A._________ war über seine Firma bei der AXA
Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Seit 1995 hatte er zunehmend Rückenbeschwerden und unterzog sich am 7. November
1996 einer Diskushernienoperation L3/L4 und L4/L5. Am 5. Mai 1997 erlitt
A._________ auf einer Geschäftsreise in der Tschechischen Republik eine
Frontalkollision. Nach der Erstbehandlung vor Ort begab er sich selbstständig
wieder in die Schweiz, wo am 6. Mai 1997 eine Fraktur des 5. Lendenwirbels
festgestellt wurde. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
entsprechenden Versicherungsleistungen, namentlich kam sie für die Kosten von
drei Rückenoperationen in den Jahren 1998, 2000 und 2006 auf. Nach einer
Begutachtung durch Dr. med. B._________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Dezember 2006 und einer
Ergänzung vom 20. November 2007 sprach die AXA A._________ mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 8. Januar 2008 eine Integritätsentschädigung von 15 %
zu und schloss den Fall ab.

A.b. Am 12. Dezember 2011 meldete A._________ einen Rückfall zum Ereignis vom
5. Mai 1997, da er aufgrund von Rückenbeschwerden seit 8. November 2011 wieder
vollständig arbeitsunfähig sei. Am 2. Februar 2012 unterzog er sich einer
weiteren Rückenoperation. Nachdem A._________ am 20. Februar 2012 auf eisiger
Unterlage ausgerutscht war, erfolgte am 8. März 2012 zu Lasten der AXA eine
notfallmässige Operation. Die AXA holte eine medizinische Beurteilung ihres
beratenden Arztes Dr. med. C._________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 26.
März 2012 ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 28. September
2012 ihre Leistungspflicht mit Bezug auf das Ereignis vom 5. Mai 1997. Sie
legte dar, die erneut behandlungsbedürftigen Beschwerden stünden nicht im
Zusammenhang mit diesem Ereignis. Bereits die Operationen ab 6. Januar 2000
seien überwiegend Folgeoperationen bei krankhaftem Vorzustand gewesen. Auf eine
Rückforderung der entrichteten Leistungen werde indes verzichtet. Mit einer
weiteren Verfügung vom 28. September 2012 betreffend das Ereignis vom 20.
Februar 2012 verneinte die AXA aufgrund von Koordinationsbestimmungen einen
Anspruch auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, da bereits eine
volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und diese noch
andauere.

A.c. A._________ liess gegen beide Verfügungen Einsprache erheben. Die AXA
holte ein neurochirurgisches Gutachten des Dr. med. D._________, Facharzt FMH
für Neurochirurgie, Zentrum E.________ für Wirbelsäulenchirurgie, vom 26.
Februar 2014 sowie eine medizinische Aktenbeurteilung des Dr. med. F._________,
Physikalische Medizin u. Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH, vom 22.
Januar 2015 ein. Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 wies sie die Einsprachen
des Versicherten ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A._________ die Aufhebung des
Einspracheentscheids der AXA vom 11. Februar 2015, eventualiter die Einholung
eines neutralen Gutachtens bei einem Wirbelsäulenchirurgen mit Erfahrung in
Traumatologie, beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 12. September 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A._________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die AXA zu
verpflichten, die Versicherungsleistungen nach UVG für die Ereignisse vom 5.
Mai 1997 und 20. Februar 2012 zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur
Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens unter Mitwirkung eines
Wirbelsäulenchirurgen mit Erfahrung in Traumatologie und zur anschliessenden
Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die AXA zurückzuweisen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
für die Periode ab November 2011 verneinte. Diesbezüglich ist zunächst
massgebend, ob die mit Rückfallmeldung vom 12. Dezember 2011 geltend gemachten,
seit 8. November 2011 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führenden
Rückenbeschwerden auf das Unfallereignis vom 5. Mai 1997 zurückzuführen sind.
Alsdann stellt sich die Frage, ob aus dem Ereignis vom 20. Februar 2012 ein
Leistungsanspruch besteht. Unbestritten ist, dass beim Versicherten bezüglich
Rückenbeschwerden von einem Vorzustand auszugehen ist, welcher am 7. November
1996 zu einer Diskushernienoperation L3/L4 und L4/L5 geführt hatte.

2.1. Im angefochtenen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V
293 E. 2c S. 296), zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachweis des
Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125).

2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss
Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf
der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim
Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen
Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt - wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat - dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten
Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute
Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009
E. 6; 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; Urteil 8C_592/2016 vom 1. Dezember
2016 E. 2.2).

2.3. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).

2.4. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach
der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.
mit Hinweis).

3.

3.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale
Gericht zum Schluss gelangt, angesichts des massiven krankhaften Vorzustandes,
der fehlenden strukturellen Schädigungen beim Unfallereignis vom 5. Mai 1997
sowie der medizinischen Erfahrungswerte sei von einer vorübergehenden
Verschlimmerung des Vorzustandes auszugehen, wobei der Status quo sine mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Ende 1997 bzw. spätestens am 1. Januar 2000
erreicht worden sei. Es verneinte sinngemäss einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 12. Dezember 2011
geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Mai 1997.

3.2. Die Vorinstanz stellte bei ihrer Beurteilung namentlich auf das
neurochirurgische Gutachten des Dr. med. D._________ vom 26. Februar 2014 sowie
auf die medizinische Aktenbeurteilung des Dr. med. F._________ vom 22. Januar
2015 ab.

3.2.1. Im Gutachten vom 26. Februar 2014 hat Dr. med. D._________ festgehalten,
der relevanteste Vorzustand vor dem Unfall vom 5. Mai 1997 habe in einer
degenerativen Wirbelsäulenerkrankung im Sinne einer medianen Diskushernie L4/5
mit bereits kernspintomographisch sichtbaren, jedoch altersentsprechenden
diskreten degenerativen Veränderungen auch im Bereich der Nachbarsegmente L3/4
und L5/S1 im Sinne leichter Spondylarthrosen und Osteochondrosen bestanden. Die
nach dem Unfallereignis vom 5. Mai 1997 diagnostizierten Frakturen seien
eindeutig nicht als "instabil" einzustufen und würden in der überwiegenden
Mehrzahl der Fälle konservativ und nicht operativ behandelt. Die damals
massiven Rückenschmerzen seien ohne Weiteres durch das schwere Trauma zu
erklären und an einem lumbosakralen unfallbedingten Schmerzzustand bestehe kein
Zweifel. Diese Art von Beschwerden, welche zu einem grossen Teil von
ausgedehnten diffusen Weichteilverletzungen ausgehen würden, sprächen indes auf
eine Operation ungenügend, wenn überhaupt an. Aus streng
wirbelsäulenchirurgischer Sicht stehe somit bereits der Eingriff vom 8. Januar
1998 höchstens in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall
und seien die folgenden Operationen, viel mehr Revisionen, nicht auf eindeutige
Unfallfolgen zurückzuführen, sondern zu einem grossen Teil technischer Natur.
Insgesamt - so der Gutachter - sei der Status quo sine unter Berücksichtigung
des Vorzustandes sowie sämtlicher unfallfremder Faktoren aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 1.
Januar 1999, spätestens per 1. Januar 2000 erreicht gewesen.

3.2.2. In der versicherungsintern eingeholten Aktenbeurteilung vom 22. Januar
2015 geht Dr. med. F._________ davon aus, dass der am 7. November 1996 aus
krankheitsbedingten Gründen vorgenommene bi-segmentale operative Eingriff an
der Lendenwirbelsäule und die lumbale Degenerationserkrankung einer erheblichen
Strukturveränderung und versicherungsmedizinisch einem degenerativen sowie
postoperativen Vorzustand entsprächen. Der Versicherte habe sich nicht
vollständig erholt und sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 5. Mai 1997
erst zu 50 % arbeitsfähig gewesen. In Anbetracht des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfallereignis
selbstständig in die Schweiz begeben habe, geht der Gutachter nicht von einer
wirklich schweren äusserlichen Einwirkung auf den Körper aus. Er bezweifelt mit
Blick auf die Vorakten die Unfallkausalität der Frakturen und des schwierigen
Heilungsverlaufs. Selbst wenn indes die ereignisnahen Akten eher auf eine
Thoraxkontusion als auf eine kontusionelle Verletzung der Lendenregion
hinwiesen - so der Gutachter - dürften Auswirkungen auf die lumbale Wirbelsäule
und die dazugehörenden Weichteile angenommen werden. Bei fehlenden
Strukturveränderungen würden derartige Verletzungen jedoch in aller Regel nach
sechs Monaten ausheilen, weshalb bei einer vorübergehenden Verschlimmerung des
Vorzustandes der Status quo sine auf den 30. November 1997 anzusetzen wäre.

3.3. Im Abstellen auf diese medizinischen Grundlagen kann keine
Bundesrechtswidrigkeit erkannt werden. Mit der Vorinstanz ist sowohl dem
Gutachten des Dr. med. D._________ vom 26. Februar 2014 wie auch der
medizinischen Aktenbeurteilung des Dr. med. F._________ vom 22. Januar 2015
voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar
begründet und vermögen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.
269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352) zu genügen.
Insbesondere beruht das Gutachten des Dr. med. D._________ auch auf eigenen
Untersuchungen und sowohl dieses wie auch die Aktenbeurteilung des Dr. med.
F._________ wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten
abgegeben. Wenn das kantonale Gericht gestützt darauf davon ausgegangen ist, es
sei durch das Unfallereignis vom 5. Mai 1997 wohl zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung, nicht aber zu einer richtunggebenden Veränderung gekommen, der
Status quo sine sei Ende 1997 bzw. spätestens am 1. Januar 2000 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen und die als Rückfall geltend
gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis vom 5. Mai 1997 zurückzuführen, ist dies nicht zu
beanstanden.

3.4. Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

3.4.1. Soweit der Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren -
geltend macht, die Wahl des Gutachters sei mangels ausgewiesener Erfahrung im
Bereich der Wirbelsäulenchirurgie und Traumatologie für die körperlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht optimal gewesen, ist mit dem
kantonalen Gericht darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D._________ als Facharzt
FMH für Neurochirurgie im Zentrum E._________ für Wirbelsäulenchirurgie sehr
wohl über die nötige fachliche Qualifikation und Erfahrung für die Beurteilung
des vorliegenden Falles verfügt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer sowohl die
Person des Gutachters wie auch der Fragenkatalog vor der Auftragsvergabe
eröffnet, ohne dass der anwaltlich vertretene Versicherte Vorbehalte oder
Einwände vorgebracht hätte. Die Qualifikation des Gutachters kann nicht
nachträglich angezweifelt werden, nur weil das Ergebnis der Begutachtung nicht
den Vorstellungen des Versicherten entspricht. Die ebenfalls bereits im
kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumentation, Dr. med. D._________ vermute
als Ursache für die Rückenbeschwerden fälschlicherweise eine früh einsetzende
Osteoporose, ist nicht stichhaltig, da die Beurteilung des Status quo sine und
der Kausalität nicht mit Osteoporose oder Osteopenie begründet wurden.

3.4.2. Auch die Einwendungen gegen die Aktenbeurteilung des Dr. med.
F._________ vom 22. Januar 2015 wurden bereits im kantonalen Verfahren
vorgebracht und sind - wie die Vorinstanz dargelegt hat - nicht stichhaltig.
Der auf Physikalische Medizin und Rehabilitation spezialisierte Dr. med.
F._________ verfasste die Aktenbeurteilung als beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen
Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil
8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt jedoch nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Dasselbe gilt für seine
Äusserungen zur Schwere des Unfalls vom 5. Mai 1997. Wenn der Arzt aus dem
Umstand, dass sich der Versicherte damals innerhalb von 24 Stunden nach dem
Unfallereignis selbstständig in die Schweiz begab, ableitet, dies spreche nicht
mit Sicherheit für eine wirklich schwere Einwirkung auf den Körper, lässt sich
aus dieser Würdigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf
Befangenheit schliessen. Die Beurteilung des Dr. med. F._________, wonach der
Status quo sine bei vorübergehender Verschlimmerung eines medizinischen
Vorzustandes Ende 1997 erreicht gewesen sei, steht denn auch mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, gemäss welcher es medizinischer
Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig
erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel
sechs Monate bzw. bei degenerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem
Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch ohne Unfall wäre (Urteil
8C_29/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.4.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Feststellung der Vorinstanz,
dass die schlüssigen Beurteilungen der Dres. med. D._________ und F._________
durch abweichende Äusserungen anderer Ärzte nicht in Zweifel gezogen werden.
Ausser dem Bericht des Dr. med. G._________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26.
März 2014, datieren sämtliche vom Beschwerdeführer erwähnten medizinischen
Berichte aus den Jahren 1998 bis 2006 und stellen daher keine Grundlage für den
ab November 2011 streitigen Leistungsanspruch dar. Dr. med. G._________ ist
sodann der behandelnde Hausarzt des Versicherten, weshalb seine Berichte
aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss
mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Beim Bericht vom
26. März 2014 schliesslich handelt es sich lediglich um eine Kurzbeurteilung
der Kausalität, welche im Wesentlichen auf der unzulässigen Beweisregel "post
hoc ergo propter hoc" beruht und somit keinerlei Beweiskraft hat (SVR 2016 UV
Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

3.5. Bei gegebener Aktenlage ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass das
kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen
vorgenommen hat. Die relevanten Gesichtspunkte lassen sich verlässlich
beurteilen und von Beweisergänzungen ist kein entscheidrelevanter neuer
Aufschluss zu erwarten. Ein Leistungsanspruch aus dem Unfallereignis vom 5. Mai
1997 über November 2011 hinaus wurde somit mangels Unfallkausalität der geltend
gemachten Beschwerden zu Recht verneint.

4. 
Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 20. Februar 2012.
War die Rückenoperation vom 2. Februar 2012 - wie aus den obigen Erwägungen
hervorgeht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf das
Unfallereignis vom 5. Mai 1997 zurückzuführen, bestand im Zeitpunkt des
Ereignisses vom 20. Februar 2012 bereits eine vollständige krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit. Da ein Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen
Unfallversicherung nur bei Arbeitsunfähigkeit "infolge des Unfalles"
(französisch: "à la suite d'un accident"; italienisch: "in seguito a
infortunio") besteht (Art. 16 Abs. 1 UVG; Empfehlung Nr. 13/85 der
ad-hoc-Kommission; vgl. auch ALFRED MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 335) und die Arbeitsunfähigkeit
vorliegend nicht durch den Unfall verursacht war, hat das kantonale Gericht
einen entsprechenden Anspruch zu Recht verneint.
Zusammenfassend hat es damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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