Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.74/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_74/2016

Urteil vom 2. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 29. Juli 1997 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese gewährte ihm
berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung. Mit Mitteilung vom 28. Juni
2000 schloss sie diese ab und stellte fest, dass der Versicherte
rentenausschliessend eingegliedert sei. Im März 2010 meldete sich der
Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem
Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 eine vom 1. September 2010 bis
zum 31. Juli 2011 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu,
verneinte aber gleichzeitig einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August
2011.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien die Verfügung und der kantonale
Gerichtsentscheid insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit ab 1. August 2011
ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint werde und es sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie die Befristung der von der IV-Stelle zugesprochenen ganzen Rente auf den
31. Juli 2011 bestätigte.

3. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärztliche
Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 27. Januar 2014 für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte seit April 2011 in
einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % arbeits- und leistungsfähig
ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4 S. 470). Entgegen den Ausführungen des Versicherten wird im
Gutachten des ABI nachvollziehbar begründet, weshalb sich die in der Expertise
der Gutachterstelle B.________ vom 21. September 2011 gestellte Diagnose eines
ängstlich betonten depressiven Syndroms nicht halten lässt. Unzutreffend ist
auch die Rüge, das ABI habe der Schmerzproblematik keine Beachtung geschenkt,
wird doch die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung von den Gutachtern
diskutiert und ausdrücklich verworfen. Weiter findet sich im Gutachten des ABI
durchaus eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________, FMH Chirurgie. Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich unter Verweis auf die Atteste von Dr. med.
D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, geltend macht, seit 24. September 2014 wieder voll arbeitsunfähig zu sein,
gilt es festzuhalten, dass eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zum Vornherein
keinen Rentenanspruch im vorliegend streitigen Zeitraum bis 2. Dezember 2014 zu
begründen vermöchte. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des
Versicherten kann daher verzichtet werden.

4. 
Das kantonale Gericht hat im Weiteren für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass der Versicherte seine Stelle bei der E.________ nicht aus
gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlor. Diese
Feststellung erscheint jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig, womit der
vorinstanzliche Prozentvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht
bundesrechtswidrig ist. Zudem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass
bei Annahme eines Stellenverlustes aus gesundheitlichen Gründen ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerde des
Versicherten ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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