I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.748/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_748/2016 Urteil vom 29. November 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen A.________, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016, mit welchem in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde die IV-Stelle des Kantons Zürich angehalten wird, über die vom Gesuchsteller anbegehrte Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, in Erwägung, dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93. BGG richtet, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, - dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass letzteres ohne weiteres ausser Betracht fällt, dass der Rückweisungsentscheid bei der Beschwerde führenden IV-Stelle ebenso wenig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, da er keine materiellrechtlichen Anordnungen enthält (dazu vgl. oben erwähntes Urteil mit Verweis u.a. auf BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.), dass die aus Sicht der IV-Stelle ungerechtfertigte Rückweisung überdies auch sonst keine nachteiligen Konsequenzen hat, die sich im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen liessen (a.a.O. mit Hinweisen; Art. 93 Abs. 3 BGG), dass sie nämlich einzig angewiesen ist, über die Forderung des Versicherten, ihm trotz aufgehobener Rentenverfügung vom 17. September 2015 Rentenleistungen (weiter) auszurichten, umgehend zu befinden, die laufenden Abklärungsmassnahmen davon aber nicht betroffen sind; die Beschwerdeführerin wird insbesondere entgegen ihrer Auffassung nicht angehalten, einen materiellen Entscheid zu fällen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. November 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben