Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.748/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_748/2016

Urteil vom 29. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2016 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016, mit welchem
in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde die IV-Stelle des Kantons
Zürich angehalten wird, über die vom Gesuchsteller anbegehrte Weiterausrichtung
der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93.
BGG richtet, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass letzteres ohne weiteres ausser Betracht fällt,
dass der Rückweisungsentscheid bei der Beschwerde führenden IV-Stelle ebenso
wenig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, da er keine
materiellrechtlichen Anordnungen enthält (dazu vgl. oben erwähntes Urteil mit
Verweis u.a. auf BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),
dass die aus Sicht der IV-Stelle ungerechtfertigte Rückweisung überdies auch
sonst keine nachteiligen Konsequenzen hat, die sich im Rahmen der Anfechtung
des Endentscheids letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen liessen (a.a.O.
mit Hinweisen; Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass sie nämlich einzig angewiesen ist, über die Forderung des Versicherten,
ihm trotz aufgehobener Rentenverfügung vom 17. September 2015 Rentenleistungen
(weiter) auszurichten, umgehend zu befinden, die laufenden Abklärungsmassnahmen
davon aber nicht betroffen sind; die Beschwerdeführerin wird insbesondere
entgegen ihrer Auffassung nicht angehalten, einen materiellen Entscheid zu
fällen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben