Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.747/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_747/2016

Urteil vom 21. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
vom 28. September 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1954 geborene A.________ meldete sich im Juli 2005 wegen
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem
die IV-Stelle Bern erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen,
insbesondere ein rheumatologisches Gutachten an der Klinik B.________ des
Spitals C.________ (vom 27. Oktober 2008) eingeholt hatte, verneinte sie mit
Verfügung vom 17. November 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob mit Entscheid vom 28. Februar 2011 die
rentenabweisende Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an
die Verwaltung zurück.

A.b. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung an
der Klinik B.________ (polydisziplinäres Gutachten vom 21. Oktober 2013, sowie
Beantwortung von Zusatzfragen vom 4. Juni 2014) und eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 21. Dezember 2011. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 25.
September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % erneut einen Anspruch auf
eine Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 28. September 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 28. September 2016 sei aufzuheben und es sei
ihm bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur erneuten
Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verneinung eines
Rentenanspruchs bestätigte.

2.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
vom 21. Oktober 2013 fest, im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012
habe nachvollziehbar eine relevante psychische Erkrankung ausgeschlossen werden
können. Im Einklang mit den übrigen im Recht liegenden psychiatrischen
Einschätzungen seien die diagnostischen Kriterien einer Somatisierungsstörung
oder einer somatoformen Schmerzstörung gemäss Gutachter klar nicht erfüllt,
wobei diese sich auch mit der im Jahr 2007 diagnostizierten Anpassungsstörung
mit kurzer depressiver Reaktion auseinandergesetzt hätten. Weiter hielt die
Vorinstanz zu Recht fest, die rezidivierende depressive Störung sei ein
reaktives Geschehen ohne invalidisierenden Krankheitswert (BGE 140 V 193 E.
3.3). Daran vermögen die Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten in der
Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere ist aufgrund der Kürze und fehlenden
Aussagekraft zu einer psychischen Erkrankung wenig erstaunlich, dass die
Experten im psychiatrischen Teilgutachten nicht weiter auf die im Rahmen der
psychiatrischen Anamnese erwähnten Berichte der Frau med. pract. D.________,
Leitende Ärztin, Dienste E.________, eingingen. Diese hielt überdies im Bericht
vom 11. Mai 2011 in psychiatrischer Hinsicht einzig eine reaktive Depression
fest, die keiner medizinischen Begleitung bedurfte. Ebenso wenig konnten in
somatischer Hinsicht relevante Beeinträchtigungen erhoben werden; so gelangten
die Gutachter im neurologischen Teilgutachten - wie dies die Vorinstanz
nachvollziehbar ausführte und beschwerdeweise auch nicht bestritten wurde - zum
Schluss, es fehle an einem organischen Korrelat für die grotesk zur Schau
gestellte funktionelle dissoziative Störung. Gemäss kantonalem Gericht seien
die Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten einleuchtend, weshalb die
Gutachter, gestützt auf Röntgenbilder und die mittels MRI erhobenen Befunde,
nach erfolgten diversen Rückenoperationen eine wirbelsäulenorthopädische
Ursache der Schmerzen ausschlossen. Die Behauptung, das Teilgutachten könne
nicht verwertet werden, weil die letzte MRI-Untersuchung zwei Jahre
zurückliege, ist unbehelflich, legte doch die Vorinstanz klar dar, dass ein MRI
der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2014 die Annahmen im rheumatologischen
Teilgutachten bestätigten. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass
gegenüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 keine Veränderung
stattgefunden habe und sich ein stabiler Befund zeige. Die Vorinstanz stellte
demnach auf die Teilgutachten ab und anerkannte ihnen volle Beweiskraft.

2.2.

2.2.1. Aufgrund der Beschwerde stellt sich dennoch die Frage nach der
Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens insgesamt. Zwar wurde in allen
Teilgutachten von den Fachärzten - wie dies das kantonale Gericht richtig
darstellte - sowohl eine Diagnose mit Krankheitswert als auch ein organischer
Befund als Schmerzursache ausgeschlossen. Im Hauptgutachten und im Schreiben
vom 4. Juni 2014 wurde aber insbesondere die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. Wie
die Vorinstanz aufzeigte, wurde im Hauptgutachten auch ausgeführt, es bestünden
"keine relevanten organischen oder psychiatrischen Beeinträchtigungen", weshalb
das Gutachten in der konsensualen Einschätzung der psychischen Gesundheit
widersprüchlich sei, insgesamt aber aufgrund der schlüssigen Teilgutachten kein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege.

2.2.2. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen
Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische
These abzustellen ist (BGE 125 V 352 E. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss
ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare
Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben
zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE
130 V 396 E. 5.3.2 S. 398). Das Ausmass der durch eine somatoforme
Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein
psychiatrisches Gutachten festgelegt und bedingt das Vorliegen eines
fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert (BGE 130 V
352 E. 2.2.3). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1).

2.2.3. Die Beurteilung des Gesundheitsschadens im Gutachten vom 21. Oktober
2013 erfolgte nicht in einer Konsensbesprechung zwischen den verschiedenen in
den Teilgutachten spezialisierten Ärzten, sondern allein durch Prof. Dr. med.
F.________, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH und Dr. med. G.________, FMH Rheumatologie und FMH
Allgemeine Innere Medizin, des Spitals C.________. Nachdem bereits der
Verwaltung die Widersprüche zwischen Teilgutachten und Zusammenfassung im
Hauptgutachten aufgefallen war, forderte sie eine Stellungnahme der Experten
ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 erklärten diese, sie seien aufgrund ihrer
wiederholten Begutachtung des Versicherten geeigneter, seinen
Gesundheitszustand zu eruieren als die Fachärzte in den Teilgutachten.
Insbesondere verfüge Prof. Dr. med. F.________ über einen Fachausweis in
psychosomatischer Medizin, weshalb er besser eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostizieren und beurteilen könne als ein Psychiater.

2.2.4. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln
ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen
(BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1).
Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der
abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der
Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden
Fachärzte erfolgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Eine
solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion
der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur
Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen
ist ideal, aber nicht zwingend (Urteile 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2,
9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 4, 8C_323/2007 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das
Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb
bundesrechtswidrig, weil - wie im vorliegenden Fall - keine abschliessende
Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig
ist oder nicht, beurteilt sich, wie dargelegt, im konkreten Einzelfall danach,
ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten
lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein
polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb,
weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch
umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das
nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte
entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren
lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu
bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien
vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als
bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens -
hier der Schlussbeurteilung - die Beweiskraft fehlt (Urteile 9C_556/2012 vom
25. Februar 2013 E. 4 und 9C_687/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2.2). Gestützt
auf die Beweisregeln des Bundesgerichts und die nicht zu beanstandende
Begründung der Vorinstanz, weshalb ausweislich sämtlicher Verfahrensakten die
Teilgutachten voll beweiskräftig sind, durfte diese, ohne Bundesrecht zu
verletzen, auf die Teilexpertisen abstellen. Denn die interdisziplinäre
Gesamtsichtung brachte keine relevanten Mängel eines Teilgutachtens zum
Vorschein und mit Blick auf die Ergebnisse der vorliegenden Teilgutachten kann
zudem nicht gesagt werden, dass eine neue interdisziplinäre Gesamtwürdigung
zwingend gewesen wäre. Die von den Hauptgutachtern aufgeworfene Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung findet dementsprechend in keinem
psychiatrischen Bericht oder Gutachten Bestätigung und wurde vom
psychiatrischen Experten nachvollziehbar verworfen. Entgegen der Auffassung des
Prof. Dr. med. F.________ und des Dr. med. G.________ in ihrer Stellungnahme
vom 4. Juni 2014 handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um eine Diagnose,
die ausschliesslich durch einen Psychiater nachvollziehbar gestellt werden muss
(BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Dass Prof. Dr. med. F.________ einen Fachausweis in
Psychosomatischer Medizin besitzt, ändert an dieser Voraussetzung nichts,
sondern belegt in Anbetracht der im Recht liegenden medizinischen Berichte
gerade die Richtigkeit dieser Rechtsprechung. Überdies räumten sie in ihrer
Stellungnahme vom 4. Juni 2014 selbst ein, dass keine nachgewiesene, sichere
Diagnose vorliege und die von ihnen angegebene hohe Arbeitsunfähigkeit darauf
basiere, dass der Versicherte durch den sozialen Rückzug und wegen der sozialen
Pflegebedürftigkeit soweit muskulär dekonditioniert sei, dass er nicht mehr als
eineinhalb Stunden pro Tag arbeiten könne. Eine fachärztlich schlüssig
ausgewiesene, invalidisierende psychische Störung hat die Vorinstanz hieraus zu
Recht nicht abgeleitet. Sie durfte demnach willkürfrei und bundesrechtskonform
gestützt auf die beweiskräftigen Teil-gutachten und unter Ausserachtlassung der
Zusammenfassung im Hauptgutachten einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
verneinen.

3. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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