I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.746/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_746/2016 Urteil vom 17. November 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Beschwerdeführer, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Herr lic. iur. Kavan Samarasinghe, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. November 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2016, mit welchem der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an diese zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde, in Erwägung, dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird, das Verfahren nicht abschliessen und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis), dass dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem anderen Fall unlängst mitgeteilt worden ist (Urteil 9C_492/2016 vom 19. August 2016), dass er dennoch erneut gegen einen Rückweisungsentscheid Beschwerde erhebt, ohne sich auch nur ansatzweise mit diesen Eintretensvoraussetzungen auseinanderzusetzen, dass abgesehen davon diese vorliegend offenkundig nicht gegeben sind (Näheres dazu a.a.O. sowie Urteil 8C_72/2016 vom 3. Februar 2016 mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. November 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben