Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.746/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_746/2016

Urteil vom 17. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Herr lic. iur. Kavan Samarasinghe,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 6. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 6. Oktober 2016, mit welchem der Einspracheentscheid der AXA
Versicherungen AG vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an diese zu
weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung
zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung
zurückgewiesen wird, das Verfahren nicht abschliessen und daher beim
Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar
sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten
werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt
darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl.
BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
dass dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem anderen Fall
unlängst mitgeteilt worden ist (Urteil 9C_492/2016 vom 19. August 2016),
dass er dennoch erneut gegen einen Rückweisungsentscheid Beschwerde erhebt,
ohne sich auch nur ansatzweise mit diesen Eintretensvoraussetzungen
auseinanderzusetzen,
dass abgesehen davon diese vorliegend offenkundig nicht gegeben sind (Näheres
dazu a.a.O. sowie Urteil 8C_72/2016 vom 3. Februar 2016 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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