Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.744/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_744/2016

Urteil vom 15. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2016.

Nach Einsicht
in die am 9. November 2016 ergänzte Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (jeweils
Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Rügegründe,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts
voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte in
einem ersten Schritt dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision erfüllt seien und daher eine umfassende Neubeurteilung
stattzufinden habe,
dass sie alsdann in weiterer Würdigung der Arztberichte den Grad der
Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit festgelegte und
davon ausgehend auf einen unter dem für einen Rentenanspruch von mindestens 40
% liegenden Invaliditätsgrad schloss,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen nicht hinreichend eingeht,
insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die Tatsachenfeststellungen zur
Restarbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung
basierend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zustande gekommen sein sollen;
lediglich auf die Ergebnisse der Potentialabklärungen bei der Gutachterstelle
B.________ zu verweisen, genügt nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich, überdies die zweite Eingabe
ohnehin erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 2. November 2016 abgelaufenen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und daher erst gar keine
Berücksichtigung finden dürfte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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