Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.741/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_741/2016

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Valideneinkommen; Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 9. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ war seit 24. Mai 1988 bei der B.________ AG als
Maschinenschlosser angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 5. Juli
1995 klemmte er sich bei der Arbeit das linke Bein ein und erlitt eine grosse
Rissquetschwunde sowie ein Décollement semizirkulär. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 1997 sprach ihm die Suva ab 1.
Juli 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Seit 1.
September 1999 arbeitete der Versicherte als Mechaniker bei der C.________ AG.
Am 3. Juli 2006 bestätigte die Suva revisionsweise seinen Rentenanspruch. Ab
30. Mai 2011 arbeitete er bei der D.________ AG zu 100 % als Kranführer und
Schlosser. Am 11. Juli 2011 teilte ihm die Suva mit, gestützt auf ihre
Abklärungen werde die Rente nicht geändert. Ab 15. August 2011 war er für die
E.________ AG zu 100 % als Werkstattmitarbeiter tätig. Am 15. Dezember 2011
eröffnete ihm die Suva, die Rente werde nicht geändert. Am 12. August 2015
leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Auf ihre Aufforderung hin
teilte ihr der Versicherte am 25. August 2015 u.a. mit, seit Februar 2015
verdiene er bei der E.________ AG als Mitarbeiter Spedition monatlich brutto
Fr. 5'935.-. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 hob die Suva die Rente ab 1.
November 2015 auf. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember
2015, da der Invaliditätsgrad nur noch 7.1 % betrage.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 9. Juni 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva zu
verpflichten, die Invalidenrente ab 1. November 2015 wiederum zu erbringen.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch
(Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) und die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; vgl. auch BGE
141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., 134 V 131 E. 3 S. 132 sowie E. 4.1 hernach) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab
November 2015 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenaufhebung
vor Bundesrecht standhält. Im Einzelnen geht es darum, ob sich der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund seiner
erwerblichen Verhältnisse erheblich verändert hat, was praxisgemäss aufgrund
des Sachverhaltes zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides verwirklichte (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, er arbeite seit 15. August 2011 bei der
E.________ AG als Speditionsmitarbeiter, wo er im Jahre 2015 trotz
Gesundheitsschadens ein Invalideneinkommen von Fr. 77'155.- (Fr. 5'935.- x 13)
bezogen habe. Hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren
Valideneinkommens sei unbestritten, dass er bei der B.________ AG ab Anfang
1996 als Kranführer vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des Unfalls vom 5. Juli
1995 sei er jedoch weiter als Maschinenschlosser tätig gewesen. Konkrete
Anhaltspunkte für ein den Lohn als Kranchef bzw. -führer übersteigendes
Valideneinkommen seien nicht vorhanden. Die B.________ AG bestehe nicht mehr,
weshalb der Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei ihr
beschäftigt wäre. Demnach könne sein Valideneinkommen nicht aufgrund ihrer
Lohnauskünfte berechnet werden. Hievon abgesehen sei die Suva-Berechnung des
Valideneinkommens gestützt auf diese Lohnauskünfte ohnehin nicht
nachvollziehbar. Alternativ habe die Suva das Valideneinkommen als Kranführer
gestützt auf die Lohnklasse V (Vorarbeiter) des Landesmantelvertrags für das
Bauhauptgewerbe (LMV) 2012-2015 berechnet. Hieraus ergebe sich für das Jahr
2015 ein Einkommen von Fr. 83'040.05 bzw. verglichen mit dem Invalideneinkommen
von Fr. 77'155.- ein Invaliditätsgrad von 7.1 %. Praxisgemäss dürfe auf die
LMV-Zahlen abgestellt werden, falls sie mit denjenigen der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) konform
bzw. nicht tiefer seien als diese (Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E.
6.2.1.1 f. und 6.2.3). Der Beschwerdeführer mache gestützt auf die LSE 2012
(Kompetenzstufe 4, Männer, Baugewerbe) einen Lohn von monatlich Fr. 6'485.-
geltend. Dieser Betrag könne anhand der anwendbaren Tabelle TA1 LSE 2012 nicht
nachvollzogen werden, da sich daraus für das Kompetenzniveau 4 ein Wert von Fr.
8'694 ergebe, was seitens beider Parteien ausser Diskussion liege. Gleiches
gelte für denjenigen des Kompetenzniveaus 3 in Höhe von Fr. 7'204.-. Ziehe man
die LSE 2010 heran, liege der Wert bei Fr. 6'500.- (Tabelle TA1,
Anforderungsniveau 1+2, Männer, Baugewerbe). Daraus resultiere hochgerechnet
auf das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 80'106.-, was verglichen mit dem
Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 3.7 % ergebe. Diese LSE-Zahlen
seien tiefer als diejenigen des LMV, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass
die Suva auf den LMV abgestellt habe. Selbst wenn der von der Suva bei fünf im
Raum Nordwestschweiz tätigen Baubetrieben ermittelte höchste Jahreslohn für
einen Kranchef bzw. -führer von Fr. 84'890.- herangezogen werde, resultiere ein
Invaliditätsgrad von 9.1 %. Entgegen dem Versicherten könnten die Zahlen des
Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) nicht massgebend sein. Demnach habe
die Suva die Rente zu Recht per 1. November 2015 aufgehoben. Denn bei allen
obigen Berechnungen des Valideneinkommens werde der rentenbegründende
Invaliditätsgrad von mindestens 10 % nicht erreicht. Die Änderung sei zudem
erheblich, da sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenzusprache um mehr als 5
% verringert habe.

4.

4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, mit Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober
2015 E. 2 habe das Bundesgericht die Praxis gemäss BGE 141 V 9 auch für die
Revisionstatsache einer Änderung des Invalideneinkommens für anwendbar erklärt.
Dies widerspreche der Tatsache, wonach eine Rente nur dann abgeändert werden
könne, wenn sich der Sachverhalt verändert habe. Dies könne aber nur geprüft
werden, wenn der ursprüngliche Sachverhalt mit jenem im Revisionszeitpunkt
verglichen werde. Auch wenn eine Neuprüfung unabhängig vom ursprünglich
festgestellten Sachverhalt im Bereich der medizinischen Entwicklung
verständlich sein könnte, gelte dies nicht im Bereich der Arbeitswelt und der
Bestimmung der Vergleichseinkommen, wenn nicht eine sachverhaltlich klar
festzustellende Veränderung des Arbeitseinsatzes (prozentuale Tätigkeit) zur
Diskussion stehe. Ansonsten würde dies zu einer rückwirkenden Anpassung von
einmal festgelegten Zahlen führen, was lediglich unter den hier nicht gegebenen
Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG getan werden könnte. Vorliegend seien
demnach die unumstrittenen, ursprünglich festgelegten Zahlen für die
Vergleichseinkommen einzusetzen, und es sei zu prüfen, ob sich eine Änderung
ergeben habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des
Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-,
namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden kann. Dazu gehört namentlich
das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen
absolut einmaligen Glücksfall handelt (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3c, I 124/
94). Gegebenenfalls hat dann gemäss BGE 141 V 9 eine umfassende
Anspruchsprüfung unter Einbezug der übrigen Elemente zu erfolgen (vgl. BGE 117
V 198 E. 4b S. 200; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil 8C_238/2014 vom 1.
Juni 2015 E. 3; zur Berücksichtigung einer Veränderung des Valideneinkommens
vgl. E. 5 hiernach).

4.3. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass das
Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der E.________ AG bei
Rentenaufhebung im Jahr 2015 Fr. 77'155.- (Fr. 5'935.- x 13) betrug. Er stellt
nebst dem soeben Erwogenen auch nicht substanziiert in Frage, dass
diesbezüglich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum
rentenaufhebenden Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 eine wesentliche
Veränderung eingetreten ist und die Suva somit berechtigt war, seine Rente
revisionsweise zu überprüfen. Demnach kann offenbleiben, ob die Auflösung der
B.________ AG, auf deren Auskünfte bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung
zur Festsetzung des Valideneinkommens abgestellt worden war, einen
Revisionsgrund in dem Sinne darzustellen vermöchte, als dem Valideneinkommen
nunmehr grundsätzlich statistische Durchschnittslöhne oder die Einkommen gemäss
dem LMV zugrunde zu legen sind (vgl. E. 3 hiervor und E. 6 hiernach; Urteil
8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3).

5. 
Umstritten und zu prüfen ist die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens des
Beschwerdeführers im Jahre 2015. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass
bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden
oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8
Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die
eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse
Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein
Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit
tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person
bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche
Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche
Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens
bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S.
31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus
einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht
ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität
eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht
(RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem
Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es
gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren
Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden
kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015
E. 3.1.2).

6. 
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die B.________ AG ab
2006 schrittweise aufgelöst wurde und im Zeitpunkt des rentenaufhebenden
Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2015 nicht mehr bestand. Der
Beschwerdeführer hätte somit auch ohne den Unfall vom 5. Juli 1995 die Stelle
bei der B.________ AG verloren, weshalb nicht mehr vom Lohn in diesem Betrieb
ausgegangen werden kann. Hieran ändert sein Einwand nichts, er habe sie schon
vor dem Konkurs verlassen. Das Valideneinkommen ist demnach - der Vorinstanz
folgend - grundsätzlich gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den
LMV zu ermitteln (vgl. E. 3 hiervor; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23, 9C_378/2014 E.
4.3.1; Urteile 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2, 8C_90/2010 E. 6.2.1.1
f.; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 18). In diesem Vorgehen kann
entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG erblickt
werden.
Unbehelflich ist somit sein Vorbringen, gemäss vorinstanzlicher Feststellung
habe sein Lohn aufgrund der Auskünfte der B.________ AG vom 23. Juni 2011 im
Jahr 2006 - entgegen der Suva - nicht Fr. 5'801.-, sondern Fr. 6'101.-
betragen. Die Vorinstanz hat denn auch erwogen, dies müsse nicht abschliessend
geklärt werden, da ohnehin auf Tabellenlöhne abzustellen sei.

7.

7.1. Das kantonale Gericht legte dar, den Akten lasse sich nicht entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in der B.________ AG zum Chef der Schlosserei
befördert worden wäre. Ausserdem lieferten weder sein individuelles Konto (IK)
noch seine Anstellungen nach dem Unfall Indizien dafür, dass er als Gesunder
eine berufliche Entwicklung über die Tätigkeit als Kranführer hinaus gemacht
hätte. Einerseits zeige das IK keine erheblichen Lohnsteigerungen, die auf eine
etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder
ausserordentliche berufliche Bewährung begründete besondere Qualifikation
hindeuteten. Anderseits sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der
Versicherte im Verlauf seiner Invalidenkarriere bei der C.________ AG, der
D.________ AG oder der E.________ AG je eine höhere Position bzw. einen
Chefposten innegehabt hätte. Die von ihm absolvierte Schulung für Chefmonteure
und Elektromeister bzw. Kundendienst-Monteure sei im Hinblick auf die geplante
Tätigkeit als Kranführer bei der B.________ AG erfolgt. Weitere Bestätigungen,
namentlich für den Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge oder das Erlernen
spezieller Schweisstechniken, lägen nicht in den Akten.

7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, zum Nachweis der Tatsache, dass bei ihm
nicht von einem Mindesteinkommen in seiner Branche auszugehen sei, habe er
vorinstanzlich die Zeugen F.________, ehemaliger Werkstattleiter der B.________
AG, und G.________, ehemaliger Leiter Personalbereich der B.________ AG,
angeboten, die nicht befragt worden seien. Nach dem Zusammenschluss der
Abteilungen Schlosserei und Kranunterhalt und wegen des fortgeschrittenen
Alters des damaligen Stelleninhabers wäre er in der B.________ AG mit grosser
Wahrscheinlichkeit zum Meister in dieser neuen Abteilung bzw. zum Werkstattchef
befördert worden. In dieser neuen Funktion habe F.________ ein mögliches
Jahreseinkommen von Fr. 91'000.- und Fr. 104'000.- geschätzt.
Bei diesen behaupteten Lohnzahlen des Versicherten handelt es sich im Vergleich
zur vorinstanzlichen Beschwerde und den dortigen Vorbringen, die er u.a.
mittels Zeugen zu belegen versuchte, um unzulässige unechte Noven nach Art. 99
Abs. 1 BGG. Denn er legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid
hierzu Anlass gibt bzw. dass ihm deren Geltendmachung vorinstanzlich trotz
hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht
publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/
2011]; Urteil 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2). Hiervon abgesehen kann
auf Lohnangaben der B.________ AG nicht mehr abgestellt werden (vgl. E. 6
hiervor). Unbehelflich ist demnach auch die Rüge des Versicherten, die
Vorinstanz habe diesbezüglich die Zeugen F.________ und G.________ nicht
einvernommen.

7.3. Zudem kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden
überwiegend wahrscheinlich in der B.________ AG zum Schlossereichef befördert
worden wäre oder nach deren Auflösung in einem anderen Betrieb eine
entsprechende berufliche Weiterentwicklung durchgemacht hätte. Denn er zeigt
nicht substanziiert auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er bis im
Jahre 2015 ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung oder im Lichte seiner
Invalidenkarriere überwiegend wahrscheinlich einen beruflichen Aufstieg und
dementsprechend tatsächlich ein höheres Valideneinkommen realisiert hätte als
den höchsten Jahreslohn von Fr. 84'890.-, der gestützt auf die Abklärungen der
Suva für einen Kranchef bzw. -führer ermittelt wurde und zu keinem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. Dieser Lohn ist höher als derjenige
von Fr. 83'040.05 gemäss dem LMV für einen Kranführer-Vorarbeiter bzw. von Fr.
80'106.- laut der LSE 2010, Tabelle TA1, hochgerechnet auf das Jahr 2015 im
Anforderungsniveau 1+2 für Männer im Baugewerbe (vgl. E. 3 hiervor). Dieser
LSE-Lohn betrifft nicht nur Kranführertätigkeiten, sondern die Verrichtung
sämtlicher höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw.
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten; es handelt sich zudem nicht um
einen Mindestlohn, sondern um den Zentralwert (vgl. LSE 2010 S. 19 und 24).
Nicht stichhaltig ist somit der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, es sei
nicht korrekt, einfach auf die statistischen Mindestlöhne, die für seine
Tätigkeit im heutigen Arbeitsmarkt bezahlt würden, abzustellen. Gleiches gilt
für sein bloss pauschales Vorbringen, er habe in seiner Laufbahn trotz seiner
Einschränkungen gezeigt, dass er immer wieder bereit gewesen sei,
Weiterbildungen zu absolvieren, wie er dies bereits vor Eintritt der
Invalidität getan habe.

7.4. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen
Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2016 UV Nr. 42 S.
140, 8C_405/2016 E. 3.2).

7.5. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz, der einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab (E. 3 hiervor), erhebt der
Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht keine substanziiert begründeten
Einwände, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

7.6. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, ist darauf zu verzichten. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_762/2016 vom 18. Januar
2017 E. 5.4).

8. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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