Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.739/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_739/2016

Urteil vom 17. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Italien,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) t,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 6. September 2016.

Nach Einsicht
in die von A.________ am 4. November 2016 einem privaten Postzustelldienst
übergebene, beim Bundesgericht am 7. November 2016 eingegangene Beschwerde)
gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Oktober 2016 eröffneten
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6.
September 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert; eine rein appellatorische Kritik
genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass diese Eintretensvoraussetzungen innert der nicht erstreckbaren
Rechtsmittelfrist erfüllt sein müssen (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der in den Akten gelegenen
Arztberichten dargelegt hat, weshalb der Tod des Ehegatten der
Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer
Berufskrankheit in Verbindung zu bringen ist und daher der Unfallversicherer
Hinterlassenenleistungen verweigern durfte,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, indem sie zwar
die eine Teilursächlichkeit bejahenden Berichte von Dr. med. B.________ anruft
bzw. wiedergibt, ohne sich indessen mit den einlässlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid dazu (E. 4.2.2 - 4.3) näher auseinanderzusetzen,
dass die Beschwerdeschrift insgesamt den Begründungsanforderungen nach Art. 42
Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass sie überdies ohnehin verspätet erhoben sein dürfte, da sie am letzten Tag
der Rechtsmittelfrist erst dem privaten Kurierservice zu Handen des
Bundesgerichtes übergeben worden war, beim Bundesgericht aber erst später
eintraf (Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1 BGG in Verbindung mit
Art. 21 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.454.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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