Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.737/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_737/2016

Urteil vom 15. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11.
August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt;
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86
E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der in den Akten gelegenen
Arztberichten im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der
MEDAS Zentralschweiz vom 25. Oktober 2013, aber auch aufgrund neuerer, von
einem seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustand berichtenden
Stellungnahmen anderer Ärzte die im fraglichen Zeitraum geltende
Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestimmte,
dass es davon ausgehend in einem nächsten Schritt den Invaliditätsgrad auf 20 %
festlegte,
dass es bezogen auf die Rüge der im Verwaltungsverfahren begangenen Verletzung
des rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf die Rechtsprechung dazu ausführte,
soweit eine solche überhaupt vorläge, sie nicht derart schwer wiege, dass sie
nicht mehr im kantonalen Gerichtsverfahren hätte geheilt werden können,
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht hinreichend eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, lediglich pauschal die fehlende Aktualität
des MEDAS-Gutachtens zu rügen, ohne zugleich auf die dazu ergangenen Erwägungen
näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese konkret
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es ebenso wenig ausreicht zu erklären, sich den kantonalgerichtlichen
Ausführungen zu den Heilungsmöglichkeiten einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht anschliessen zu können, ohne zugleich aufzeigen,
inwiefern die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang zitierten
Bundesgerichtsurteile auf den vorliegend Fall keine Anwendung finden sollen
oder aber als überholt zu betrachten seien,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben