Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.736/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_736/2016

Urteil vom 16. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
6. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2016 über die Anordnung
einer psychiatrischen Begutachtung bei einem näher bezeichneten Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern er den Ausstand einer
sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG;
BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 mit
Hinweisen),
dass dies insbesondere auch für den Vergabeprozess betreffende Rügen gilt (dazu
siehe etwa a.a.O. und Urteil 9C_62/2016 vom 25. Februar 2016), aber auch für
materielle Einwendungen wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung (statt
vieler, unlängst: Urteil 8C_683/2016 vom 2. November 2016),
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern
einerseits die Zweckmässigkeit der Begutachtung in Frage stellt und
andererseits v.a. die fehlende Vergabe nach dem Zufallsprinzip beanstandet,
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
zumal auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid in der Sache
nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeizuführen vermöchte (siehe zudem zum
Kriterium der bedeutenden Aufwandsersparnis statt vieler: Urteil 8C_72/2016 vom
3. Februar 2016 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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