Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.735/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_735/2016        

Urteil vom 27. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. 
A.________, geboren 1977, Mutter von zwei 1999 und 2003 geborenen Kindern, war
seit dem 1. Januar 2006 mit einem vollen Pensum als Produktionsmitarbeiterin
bei der B.________ AG beschäftigt. Am 16. April 2008 meldete sie sich unter
Hinweis auf eine Schwäche der rechten Hand sowie Schmerzen im Nacken-/
Schulterbereich sowie am ganzen rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach dem Bericht der Klinik C.________ vom 21. Mai 2007 über
die Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am 14. Mai 2007
hatte sich A.________ am 23. Januar 2007 am Arbeitsplatz beim Verpacken von
Aluteilen eine Stichverletzung am rechten Handgelenk zugezogen. Die Wunde sei
notfallmässig versorgt und die Hand auf einer Schiene ruhiggestellt worden. Die
weitere medizinische Betreuung sei mit Medikamenten und Physiotherapie erfolgt.
Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. D.________, FHM Physikalische Medizin und
Rehabilitation, diagnostizierte am 12. März 2008 chronische therapieresistente
lumbospondylogene Beschwerden mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung,
den der Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, am 6. Juni 2008
bestätigte. Vom 12. Mai 2008 bis zum 11. Juli 2008 hielt sich A.________ in der
Psychiatrischen Klinik F.________ auf, wo eine Anpassungsstörung (ICD-10 F
43.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sich entwickelnd seit
dem Unfallereignis vom 23. Januar 2007, diagnostiziert wurden. Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in
seinem Gutachten vom 31. Oktober 2008 zuhanden des Krankenversicherers eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) und
bescheinigte wegen des depressiven Leidens eine 80-prozentige
Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung war
daher nicht möglich (Verfügung vom 25. November 2008). Vom 8. Dezember 2008 bis
zum 13. Februar 2009 war A.________ in der Klinik H.________ hospitalisiert.
Die Ärzte stellten einen dissoziativen Stupor mit Anteilen einer
generalisierten Angststörung (ICD-10 F44.2) fest und diagnostizierten eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Danach wurde A.________
durch Frau Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, betreut. Vom 6. bis zum 21. Januar 2011 hielt sie sich erneut in der
Klinik H.________ auf.
Am 16. Juli 2010 ordnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wegen des
Verdachts auf eine starke Symptomausweitung und Aggravation eine Überwachung
der Versicherten an. Sie erfolgte an fünf Tagen im Zeitraum vom 28. Juli bis
zum 28. August 2010 (Bericht der J.________ AG vom 17. September 2010). Die
IV-Stelle lud A.________ am 20. Oktober 2010 zu einem Standortgespräch ein und
konfrontierte sie mit den Ergebnissen der Observation. Am 11. März 2011 lehnte
sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

A.b. 
Mit Entscheid vom 22. Mai 2012 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu
weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

A.c. Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med.
E.________ vom 8. August 2012 ein, der eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bescheinigte und auf den erneuten Aufenthalt in der Klinik
H.________ vom 30. November 2011 bis zum 25. Januar 2012 hinwies. Des Weiteren
liess die IV-Stelle A.________ durch Frau med. pract. K.________, Fachärztin
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 5. August 2013).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 lehnte sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente erneut ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 27. September 2016 kostenpflichtig ab
(Dispositiv-Ziffer 1 und 3). Die Verfügungen vom 24. Januar 2014 und vom 18.
März 2015, mit denen die IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung für das
Verwaltungsverfahren abgelehnt hatte, hob es hingegen auf und wies die Sache
zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurück (Dispositiv-Ziffer 2).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr (unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des
angefochtenen Entscheides) mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle, das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV und die Vorinstanz
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich dazu mit einer
weiteren Eingabe vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Streitig ist, ob die vom kantonalen Gericht geschützte Ablehnung des
Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. In diesem Zusammenhang stellt sich
die Frage, ob die Ergebnisse der Observation der Beschwerdeführerin sowie das
danach in Kenntnis davon erstellte Gutachten der Frau med. pract. K.________
verwertbar sind.

3. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das
Gutachten der Frau med. pract K.________ vom 5. August 2013 abgestellt. Diese
habe eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten
Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die
auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen
Anteilen entstanden seien.

Die Angaben der Versicherten zum bisherigen Krankheitsverlauf und insbesondere
zu den in den Akten beschriebenen psychotischen Symptomen seien vage und
ausweichend, teilweise widersprüchlich gewesen. Die Gutachterin habe im Rahmen
der Untersuchung Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen bei einem hohen
sekundären Krankheitsgewinn beobachtet, auch sei der Eindruck manipulativer
Tendenzen entstanden. Sie habe Symptome für eine leichte depressive Störung und
eine Fokussierung der Wahrnehmung auf körperliche Beschwerden und Signale bei
einem eigenwilligen, somatisch geprägten subjektiven Krankheitskonzept
festgestellt. Bei geringen und wenigen psychischen Symptomen von Krankheitswert
seien gewisse persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten und insbesondere
psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt. Im
Observationsmaterial hätten sich keine Hinweise auf psychische oder soziale
Auffälligkeiten finden lassen.

Die von der behandelnden Psychiaterin im September 2012 gestellte Diagnose
einer schwergradigen depressiven Störung habe die Gutachterin nicht überzeugt.
Denn die Versicherte sei in der Lage gewesen, im Sommer unter anderem eine
1'500 Kilometer lange Reise zurückzulegen und sich mehrere Wochen in den Ferien
im Ausland aufzuhalten; insbesondere aber auch deshalb nicht, weil während der
Begutachtung ausgeprägte Inkonsistenzen festgestellt worden seien.

Das kantonale Gericht erkannte, dass keiner der früheren Berichte geeignet sei,
Zweifel an den Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu wecken. Gleiches
gelte für den vorinstanzlich eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste,
Klinik L.________, vom 27. Mai 2014, wo die Beschwerdeführerin sich vom 9.
Januar bis zum 6. Juni 2014 aufgehalten habe. Mit der Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie scheine dieser Bericht auf den ersten Blick zwar neue Befunde und
Erkenntnisse zu vermitteln, die die früheren Berichte und insbesondere auch das
Gutachten der Frau med. pract. K.________ in Frage stellten. Bei einer näheren
Betrachtung zeige sich aber, dass die beschriebenen Befunde nicht neu seien.
Sowohl die früher behandelnden Fachärzte wie auch die Gutachter Dr. med.
G.________ und Frau med. pract. K.________ hätten festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin über depressive Symptome und akustische Halluzinationen
geklagt habe. Frau med. pract. K.________ habe indessen überzeugend aufgezeigt,
dass die behandelnde Psychiaterin diesen Klagen keinen hohen Stellenwert
zugemessen habe, denn ansonsten hätte sie die Behandlung intensiviert. Auch im
Rahmen der früheren stationären Behandlungen seien bereits psychotische
Symptome festgestellt worden, doch habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin
jeweils rasch wesentlich verbessert. Die akustischen Halluzinationen hätten
sich nach Einschätzung der Gutachterin nicht objektivieren lassen, insbesondere
habe sie keinen entsprechenden Leidensdruck beobachten können.

Gestützt auf das Gutachten der Frau med. pract. K.________ ging das kantonale
Gericht davon aus, dass ab Mai 2008 nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 20 Prozent bestanden habe. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch
die Gutachterin sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch
in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt gewesen.
Auch mit Blick auf die daraus folgenden erwerblichen Auswirkungen erweise sich
die angefochtene Abweisung des Rentenbegehrens als rechtmässig.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Observation unzulässig
gewesen und die entsprechende Dokumentation deshalb aus dem Recht zu weisen
sei. Die Ergebnisse der Überwachung hätten auch im Gutachten der Frau med.
pract. K.________ nicht berücksichtigt werden dürfen. Dabei beruft sie sich auf
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; dritte
Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/
10).

5.2. Darin befand der EGMR über die EMRK-Konformität einer Observation, die im
Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt
war. Er erkannte, dass mit Art. 28 und Art. 43 ATSG sowie mit Art. 96 UVG,
trotz des durch Art. 28 ZGB und Art. 179quater StGB vermittelten Schutzes von
Persönlichkeit und Privatbereich, eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
eine Observation nicht besteht, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss (Rz. 72 ff. des EGMR-Urteils 61838
/10 vom 18. Oktober 2016). Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der
Observationsergebnisse. Dafür war ausschlaggebend, dass bei der Beurteilung des
Leistungsanspruchs im Rahmen des streitigen sozialversicherungsrechtlichen
Verfahrens nicht allein auf sie abgestellt wurde und seitens der versicherten
Person Einwände möglich waren, namentlich gegen ihre Echtheit und Verwendung
sowie bezüglich der Beweiseignung und -qualität. Als bedeutsam galten zudem die
Umstände, unter denen der Beweis gewonnen wurde und welchen Einfluss dieser auf
den Verfahrensausgang hatte (Rz. 91 ff. des EGMR-Urteils 61838/10 vom 18.
Oktober 2016).

5.3. Das Bundesgericht seinerseits hat nunmehr unter Berücksichtigung der
betreffenden Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG
("Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen
Spezialisten beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar
und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch
den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK bzw.
den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV. Insofern
kann insbesondere auch an BGE 137 I 327 nicht weiter festgehalten werden (vgl.
zum Ganzen: Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen).

5.3.1. Mit dieser Rechtslage, insbesondere mit dem Gehalt von Art. 59 Abs. 5
IVG, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einlässlicher auseinander. Dieser
Umstand schadet ihr mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung nicht. Daher
kann festgestellt werden, dass die in ihrem Fall vom 28. Juli bis 28. August
2010 durchgeführte Observation rechtswidrig, das heisst in Verletzung der
Rechte gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfolgt ist.

5.3.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres ersten Entscheids vom 22. Mai 2012
erkannt, dass das Protokoll der im Nachgang zur Observation erfolgten
Einvernahme der Beschwerdeführerin ("Standort- und Konfrontationsgespräch")
unverwertbar sei und Gleiches für die in wesentlichem Masse darauf beruhenden
weiteren Beweise gelte. Die Observation an sich hat sie im Lichte von BGE 137 I
327 trotz gewisser Bedenken als zulässig erachtet. Dabei erwog sie, dass
aufgrund der auch so (namentlich aufgrund des Gutachtens von Dr. med.
G.________) erkennbaren Inkonsistenzen eine zuverlässige
Arbeitsfähigkeitsschätzung mittels Gutachtens möglich gewesen wäre. Mangels
hinreichend beweiswertiger medizinischer Akten verhielt sie schliesslich die
Verwaltung zur Einholung einer psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilung.

Es fragt sich, ob über das bereits von der Vorinstanz Erkannte hinaus auf eine
gänzliche Unverwertbarkeit nicht nur der unmittelbaren Observationsergebnisse,
sondern auch der darauf gründenden weiteren Beweise, insbesondere des im hier
angefochtenen Gerichtsentscheid als beweiswertig erachteten Gutachtens der Frau
med. pract. K.________ zu schliessen ist.

5.3.3. Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). In diesem Zusammenhang
hat das Bundesgericht im soeben vermerkten Urteil 9C_806/2016 im Wesentlichen
erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der
gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei
denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen
würden diese überwiegen (vgl. E. 5.1.1 des Urteils 9C_806/2016). Mit Blick auf
die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine
weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom
17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die
strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran
erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar
ist, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus
eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle
gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten
Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um
Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war
(vgl. E. 5.1.3 des Urteils 9C_806/2016 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom
9. März 2012 E. 6.4).

5.3.4. Bei seinem Entscheid, die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten
Observationsmaterials hauptsächlich von einer Interessenabwägung zwischen
privaten und öffentlichen Interessen abhängen zu lassen, war für das
Bundesgericht nebst anderem die Annahme ausschlaggebend, dass das Manko
hinsichtlich einer in allen Belangen genügenden gesetzlichen Grundlage rasch
behoben werden soll (vgl. E. 5.1.1 des Urteils 9C_806/2016 mit Hinweis auf den
erläuternden Berichts des BSV vom 22. Februar 2017 zur Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens über die Revision des ATSG, S. 5 f. unten). In
rechtlicher Hinsicht hat es zudem auf Art. 152 Abs. 2 der am 1. Januar 2011 in
Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen (vgl. dazu BGE
140 III 6 E. 3.1 S. 8 f. mit Hinweisen), mit der nebst dem Strafprozessrecht
ein weiterer Teil des Verfahrensrechts aktualisiert wurde.

5.3.5. Die so für den Bereich des sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahrens gewonnene Lösung mit einer Abwägung der infrage stehenden
Interessen entspricht inhaltlich dem Konzept, das der Gesetzgeber für den
Bereich des Zivilrechts gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB verfolgt. Es verträgt sich
zudem mit Stimmen im öffentlich-rechtlichen Schrifttum, die in diesem
Zusammenhang - nebst der Interessenabwägung - folgerichtig auch die
Unverletzlichkeit des Kerngehalts der Grundrechte vorbehalten (vgl. Kölz/Häner/
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 169 Rz. 481).

5.3.6. In diesem Lichte ist zur Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall
Folgendes zu erwägen:

5.3.6.1. Anlass zu der durchgeführten Observation gab ein Verdacht auf starke
Symptomausweitung und Aggravation. Dass unter diesen Umständen in
grundsätzlicher Hinsicht ausreichender Grund für eine Überwachung bestand, ist
trotz der in diesem Zusammenhang anklingenden vorinstanzlichen Vorbehalte im
Entscheid vom 22. Mai 2012 nicht mehr weiter zu hinterfragen. Entsprechende
Einwände waren in den seinerzeitigen Eingaben der Beschwerdeführerin gemäss den
insofern verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen auch gar nicht erhoben
worden.

5.3.6.2. Über die Ergebnisse der Observation existiert ein Bericht der
beauftragten Detektei vom 17. September 2010, umfassend eine Fotodokumentation
und Videoaufzeichnungen (eine DVD). Der Bericht enthält Angaben zur
Identifikation der überwachten Person, zu den Wohnverhältnissen (mit
Aussenaufnahmen des alten und des neuen Wohnortes und Auszügen aus Ortsplänen)
und zu dem von der überwachten Person benutzten Auto. Im Anhang finden sich die
Ergebnisse der an fünf einzelnen Tagen über einen Zeitraum eines Monats
durchgeführten Observation, wobei diese an zwei Tagen mangels Wahrnehmung der
überwachten Person vorzeitig abgebrochen wurde. Die Beobachtung bezog sich
ausschliesslich auf alltägliche Verrichtungen, im Wesentlichen folgender Art:
Verlassen des Hauses; Fortbewegung zu Fuss; Chauffieren des Autos (im dichten
Stadtverkehr, aber auch auf der Autobahn, inklusive Baustellenbereich);
Einkäufe in verschiedenen Geschäften an verschiedenen Orten mit Tragen und
Verladen der Einkäufe; Empfang von Besuch; Gespräche mit Begleitpersonen oder
zufällig angetroffenen Bekannten. Die Einsätze der Ermittelnden vom 29. Juli
2014 sowie vom 25. und vom 28. August 2010 dauerten insgesamt jeweils rund acht
bis zehn Stunden. Die Beschwerdeführerin war dabei einmal über rund fünf und
einmal während rund drei Stunden zu beobachten, beim dritten Mal nur kurz vor
dem Haus zu sehen.

5.3.6.3. Dass es sich bei der überwachten nicht um die versicherte Person
handeln könnte, wurde nie geltend gemacht. Ebenso wenig ist behauptet oder
ersichtlich, dass die Überwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen
stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des Eingriffs in die Privatsphäre der
Beschwerdeführerin war verhältnismässig gering. Die Überwachung erfolgte zwar
gezielt und nicht bloss zufällig, dafür aber weder andauernd noch systematisch
über einen längeren Zeitraum hinweg. Damit und vor allem mit Blick auf die
aufgezeichneten (sehr) alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt
bei bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre - entgegen der nicht weiter
substanziierten Darstellung in der Beschwerde - jedenfalls nicht von einer
schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327
E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des
Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher
zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unbehelligten
Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Damit können im vorliegenden
Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erhobenen
Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und
Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der
hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere
ebenfalls unangetastet blieb (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).

5.3.6.4. Diese Verwertbarkeit erstreckt sich im vorliegenden Fall auch auf das
psychiatrische Gutachten der Frau med. pract. K.________. Ihr lagen die
gesamten Administrativakten vor, offenbar einschliesslich des vorinstanzlich
beanstandeten Protokolls des "Standort- und Konfrontationsgesprächs" vom 20.
Oktober 2010. Dieses wurde nicht aus den Akten entfernt, was seitens der
Vorinstanz auch nicht angeordnet worden war. Im Übrigen ist nicht geltend
gemacht, aber auch nicht ersehbar, dass das Gutachten das betreffende Protokoll
als eigenständige Erkenntnisquelle verwendet hätte. Die Annahme, dass die
gutachterlichen Schlüsse ohne dieses Protokoll nicht erlangbar gewesen wären,
hielte jedenfalls nicht stand. Deshalb bedarf es keiner weiteren Erwägungen
hierzu, namentlich zur vorinstanzlichen Einschätzung des betreffenden
Protokolls. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass die Gutachterin
den Observationsergebnissen zu viel Gewicht beigemessen oder diese einseitig
gewichtet hätte. Die wenigen Stellen, an denen sie überhaupt auf die
Observationsergebnisse Bezug nimmt, belegen eine sachlich-nüchterne
Auseinandersetzung damit. Darüber hinaus stützt sich die Gesamtbeurteilung der
Gutachterin vor allem auf die medizinische Aktenlage und ihre eigenen
klinischen Eindrücke sowie fremdanamnestischen Erhebungen ab.

5.3.6.5. Dass durch die Observation und die Verwertung ihrer Ergebnisse im
Rahmen der Begutachtung und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung das Recht auf
ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden wäre, wird nicht
geltend gemacht. Darum erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG).

6. 
Zu prüfen sind sodann die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum
Beweiswert des Gutachtens der Frau pract. med. K.________.

6.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und - wenn auch ohne sich im Einzelnen
explizit auf sie zu beziehen - im Lichte der rechtsprechungsgemäss
massgeblichen Kriterien (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S.
470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) zum Beweiswert des Gutachtens geäussert und
sich dabei insbesondere auch mit den Berichten der Klinik L.________ vom 27.
Mai und vom 30. Juni 2014 über den stationären Aufenthalt vom 9. Januar bis zum
6. Juni 2014 befasst. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass keiner der
früheren medizinischen Berichte geeignet sei, Zweifel an den Schlussfolgerungen
der Gutachterin zu wecken. Gleiches gelte bei näherer Betrachtung auch für die
erwähnten Berichte der Klinik L.________: Deren Ärzte seien in erster Linie
einem Behandlungsauftrag verpflichtet gewesen und hätten wohl keine Kenntnis
davon gehabt, dass sowohl von den behandelnden als auch von den gutachtenden
Ärzten Verdeutlichungs-, Aggravations- und Manipulationstendenzen festgestellt
worden seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb alle über Jahre
hinweg vorbehandelnden Fachärzte sowie die Gutachter, diese trotz Kenntnis der
subjektiv angegebenen akustischen Halluzinationen, nicht in der Lage gewesen
sein sollten, eine derart schwerwiegende Krankheit wie Schizophrenie zu
erheben.

Die Vorinstanz ist in Würdigung der Faktenlage zum Ergebnis gelangt, dass die
Berichte der Klinik L.________ zwar gewisse Zweifel am Beweiswert des
Gutachtens der Frau med. pract. K.________ wecken würden, diese aber zu wenig
erheblich seien, um ihm die nötige Überzeugungskraft zu nehmen. Und selbst wenn
es sich in dieser Hinsicht anders verhielte, würde es an einer überzeugenden
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fehlen, woran auch die Berichte der Klinik
L.________ nichts änderten. Dabei sei nach mehreren, teils mehrmonatigen
stationären Behandlungen, einer verdeckten Observation und zwei Begutachtungen,
woraus sich kein Nachweis eines bedeutsamen Gesundheitsschadens mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe, nicht anzunehmen, dass mit einer
weiteren Begutachtung, sei es ambulant oder stationär, ein wesentlicher
Erkenntnisgewinn erzielt werden könne. Diese Beweislosigkeit würde sich mangels
einer spezifischeren gesetzlichen Regelung analog zu Art. 8 ZGB zulasten der
Beschwerdeführerin auswirken, deren Rentenbegehren abgewiesen werden müsse.

6.2. Mit dieser im Sinne einer Eventualbegründung angeführten Erwägung
bezüglich Beweislosigkeit und deren Folgen setzt sich die Beschwerde nicht
näher auseinander; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wird
etwas dagegen vorgebracht. Deshalb und weil bezüglich der betreffenden
vorinstanzlichen Feststellungen keine ins Auge springenden Mängel erkennbar
sind, fragt sich, ob auf die gegen die Verwendung des Gutachtens gerichteten
Vorbringen überhaupt näher einzugehen ist (vgl. Urteil 8C_792/2015 vom 31. Mai
2016 E. 3.1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 142 V 259, aber in: SVR 2016 UV
Nr. 28 S. 91).

Aber selbst wenn dies aufgrund der gegen das Gutachten erhobenen Einwände
geschieht, lassen sich in diesem Zusammenhang bezogen auf die Grundsätze der
Beweiswertigkeit ärztlicher Berichte oder hinsichtlich der Regeln betreffend
die hilfsweise bemühte antizipierte Beweiswürdigung weder offensichtlich
unrichtige Feststellungen zum Sachverhalt noch eine Verletzung von Bundesrecht
erkennen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind im Wesentlichen
appellatorischer Art und nicht geeignet, derlei darzutun: Dass die
gutachterlichen Schlüsse wegen der auf den Observationsaufnahmen erkennbaren
Mimik nicht schlüssig und nachvollziehbar sein sollen oder der Beweiswert des
Gutachtens wegen des darin erwähnten Freizeit- und Ferienverhaltens der
Beschwerdeführerin entscheidend geschmälert wäre, vermag angesichts der auf
einer umfassend dargelegten Faktenlage beruhenden, einlässlich und überzeugend
begründeten Beurteilung der Gutachterin nicht zu verfangen. Gerade angesichts
der durchgeführten dreistündigen Exploration, der umfassenden Aktenanamnese und
der Einholung fremdanamnestischer Auskünfte ist nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangen kann, das Gutachten beruhe auf
"reinen Äusserlichkeiten". Dass die Observation entlastende Momente nicht
festgehalten hätte, ist blosse Spekulation. Und was aus den Vorbringen
bezüglich des von der Gutachterin beobachteten Verhaltens während der
Explorationspausen oder hinsichtlich der aufgehellten Stimmungslage der
Versicherten beim Thema Ergotherapie gewonnen werden sollte, ist nicht
substanziiert vorgebracht.

6.3. Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich neue Beweismittel ein.
Wieso der Bericht der Psychiatrischen Dienste, Klinik L.________, vom 17.
August 2016 über die Hospitalisation vom 10. Mai bis zum 7. Juni 2016 nicht
schon früher hätte vorgelegt werden können, wird nicht dargetan. Die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des erst beim Bundesgericht
eingereichten Beweismittels sind daher nicht erfüllt (Art. 99 Abs. 1 BGG;
Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). Davon abgesehen wird nicht
geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, was die Zusammenfassung der
Krankengeschichte anlässlich des stationären Aufenthalts zur
Medikamentenoptimierung an der vorinstanzlichen Beurteilung ändern sollte. Beim
Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 1. November 2016 handelt es sich um ein
echtes Novum, das im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt (BGE
140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

6.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den vorinstanzlich ins Recht
gelegten Bericht der selben Klinik vom 30. Juni 2014 über den stationären
Aufenthalt vom 9. Januar bis zum 6. Juni 2014 und macht geltend, die Vorinstanz
sei bei dessen Würdigung in Willkür verfallen. Die Rüge wird jedoch nicht
hinreichend substanziiert. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine
Wiedergabe der dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägung, dass diese ärztliche
Einschätzung dem Gutachten der Frau med. pract. K.________ nicht die nötige
Überzeugungskraft zu rauben vermöge, und die nicht weiter ausgeführte Rüge, die
Vorinstanz sei vom Gutachten selber nicht überzeugt gewesen. Dem kann nicht
gefolgt werden, hat das kantonale Gericht doch eingehend begründet, weshalb auf
die Einschätzung der Ärzte der Klinik L.________ nicht abzustellen sei (oben E.
6.1).

6.5. Willkür oder eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung kann der
Vorinstanz auch insoweit nicht vorgeworfen werden, als sie angenommen hat, die
Ärzte der Klinik L.________ hätten die Aggravations- und Manipulationstendenzen
übersehen. Selbst wenn diese Klinik im Besitz der in den IV-Akten enthaltenen
Dokumentation der Überwachung gewesen sein mag, muss nicht zwingend davon
ausgegangen werden, dass die beteiligten Ärzte deren Inhalt und insbesondere
die Ergebnisse der Observation auch zur Kenntnis genommen hätten, zumal sie
sich in ihren Berichten zur Hospitalisation vom 9. Januar bis zum 6. Juni 2014
weder dazu noch zu den entsprechenden Ausführungen der Gutachterin äussern.

6.6. Nicht gerügt wird, dass die Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 verkannt worden
sein könnten. Dies ist - obwohl das Gutachten aus der Zeit vor diesem
bundesgerichtlichen Urteil stammt - zumindest nicht in offensichtlicher Weise
der Fall.

7. 
Die Vorinstanz hat mit der Verneinung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung der
IV-Stelle vom 24. Januar 2014 kein Bundesrecht verletzt. Weiterer Abklärungen
im Sinne des Eventualbegehrens bedarf es nicht.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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