Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.72/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_72/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 3. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 15. Dezember
2015.

Nach Einsicht
in die am 23. Januar 2016 ergänzte Beschwerde vom 15. Januar 2016 (Poststempel)
gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember
2015,

in Erwägung,
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung
zurückgewiesen werden, das Verfahren nicht abschliessen, und daher beim
Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar
sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein
muss,
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden
Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde
gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung
entfaltet,
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b
angezeigt ist,

dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein
sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im
Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet
würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu
statt vieler unlängst: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015
vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen),
dass demzufolge auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen an eine
Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten
ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben