Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.728/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_728/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 21. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 15. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ reiste am 5. Februar 2008 in die Schweiz ein und
arbeitete ab April 2008 als Temporärmitarbeiter bei der B.________ AG in einem
Vollzeitpensum als Elektromonteur. Diese Anstellung wurde per 6. Oktober 2009
gekündigt. Zudem war er ab 1. Februar 2009 als Reinigungskraft bei der
C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben vom 29. März 2010 kündigte die
C.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2010. Am 6. Mai 2010 erlitt
A.________ beim Fussballspielen eine distale Unterschenkelfraktur links mit
Beteiligung des Pilon tibiale und musste deswegen mehrfach operiert werden. Die
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilungskosten, Taggeld). Im weiteren Verlauf zeigte sich eine praktisch
konsolidierte Unterschenkelfraktur sowie eine zunehmende Durchbauung der Tibia
bei persistierenden Schmerzen. In der kreisärztlichen Untersuchung vom 29.
August 2014 stellte Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass
der medizinische Endzustand eingetreten sei. Dem Versicherten seien aufgrund
der Unfallrestfolgen überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten mit
kurzen ebenerdig gehenden oder kurzen stehenden Intervallen ganztags zumutbar.
Nicht mehr zumutbar seien ihm rein stehend-gehend auszuübende Tätigkeiten sowie
das repetitive Treppengehen und Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und anderen
absturzgefährdeten Positionen. Gestützt darauf sprach die SUVA A.________ mit
Verfügung vom 7. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 sowie eine
Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20 % zu.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 fest.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Dezember
2014 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens
24 % auszurichten. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung).
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
fand nicht statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalls mindestens zu 10 % invalid,
so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur
Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3. 
Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die Festlegung sowohl des Validen-
als auch des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin und das kantonale
Gericht.

3.1. Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325 f.; Urteil 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1; vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 126 f.). Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Insbesondere um eine berufliche
Weiterentwicklung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen
mitzuberücksichtigen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein
entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (vgl.
Urteile 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.3, nicht publ.
in: BGE 140 V 41, aber in: SVR 2014 UV Nr. 10 S. 32, 8C_145/2012 vom 9.
November 2012 E. 3.1).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des
Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in
der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE)
herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).

3.2.

3.2.1. Da dem Beschwerdeführer die Anstellung als Reinigungskraft bereits vor
dem Unfall vom 6. Mai 2010 per 31. Mai 2010 gekündigt worden war und er die
Stelle als Elektroinstallateur schon per 6. Oktober 2009 verloren hatte, griff
die Vorinstanz auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 zurück, was auch der
Beschwerdeführer im Grundsatz anerkennt. Das kantonale Gericht stützte sich auf
die Tabelle TA 1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, wonach der Zentralwert für Männer im
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 65'160.- liegt.
Umgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und
indexiert auf das Jahr 2014 ergab dies ein Einkommen von Fr. 68'952.-. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer
lediglich über einen Berufsabschluss als "ajudante" (Hilfskraft) verfüge und es
ihm angesichts seiner kurzen Erwerbsbiographie in der Schweiz an der nötigen
Konsistenz mangle, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er sich im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Schweiz beruflich etabliert
und ohne Unfall einen höheren als den angerechneten Validenlohn erzielt hätte.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei fälschlicherweise
vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Angesichts seiner Ausbildung als
Elektroinstallateur und seiner dreissigjährigen Berufserfahrung in Portugal und
Deutschland sei anzunehmen, dass er nicht bloss Hilfsarbeiten, sondern auch
qualifizierte Arbeiten hätte ausüben und sich ohne den Unfall in der Schweiz
hätte beruflich etablieren können. Mithin sei vom Kompetenzniveau 2 im
Baugewerbe auszugehen. Das Valideneinkommen sei daher unter Berücksichtigung
der in den Jahren 2013 und 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Fr.
74'624.- festzusetzen (LSE-Tabellen 2012, TA 1, Rubrik 41-43 Baugewerbe,
Kompetenzniveau 2, Männer: = Fr. 5'877.- [recte: Fr. 5'874.-] x 12 : 40 x 41,7
+ Teuerung 2013: 0,7 % + Teuerung 2014: 0,8 %).

3.2.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich allerdings keine
konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres als das ihm
angerechnete hypothetische Einkommen erzielt hätte. Insbesondere sind keine
Anzeichen für ein berufliches Fortkommen und eine entsprechende Lohnsteigerung
erkennbar (z.B. eine geplante oder begonnene Weiterbildung oder ein konkretes
Stellenangebot im Unfallzeitpunkt). Gegen die beschwerdeführerische Darstellung
spricht vielmehr, dass ihm beide Arbeitsverhältnisse in der Schweiz im
Unfallzeitpunkt gekündigt waren, wobei die Kündigung der Anstellung als
Elektroinstallateur bereits am 6. Oktober 2009 erfolgt war und er somit vor dem
Unfall mehr als ein halbes Jahr nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet hatte. Auch
gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Anstellung lediglich um ein
Temporär-Arbeitsverhältnis gehandelt hatte. Diese Umstände sprechen gegen die
Annahme einer fortschreitenden beruflichen Etablierung.

3.2.4. Die Vorinstanz verglich zudem das Valideneinkommen von Fr. 68'952.-
einerseits mit dem Mindestlohn, den ein Elektromonteur/Elektroinstallateur mit
einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und fünfjähriger Berufserfahrung gemäss
dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und
Telekommunikationsbranche im Jahr verdienen konnte (Fr. 62'400.- [= Fr. 4'800.-
x 13]). Andererseits zog sie die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall
tatsächlich erzielten Einkommen zum Vergleich heran (bei der B.________ AG von
April bis Dezember 2008 Fr. 34'389.- und von Februar bis November 2009 Fr.
26'813.- sowie bei der C.________ AG von Februar bis Dezember 2009 Fr.
27'184.-) und stellte zutreffend fest, dass die Hochrechnung dieser Einkünfte
auf ein Jahr Löhne ergibt, die unter dem hypothetischen Valideneinkommen
liegen. Die Vergleichswerte lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2014 ohne den Unfall zwar einen Lohn in der Grössenordnung des
Tabellenlohns für das Kompetenzniveau 1, nicht aber ein markant höheres
Einkommen hätte erzielen können.

3.3. Mit Blick auf die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter ohne (qualifizierte)
Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem
handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau
eingestuft werden kann (vgl. Urteile 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E.
2.3.2, 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das
Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht
ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein
Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt
würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile 9C_800/
2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 9C_837/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer hatte seinen Berufsabschluss als Hilfskraft im Jahr 1983
erworben. Über allfällige formale Weiterbildungen oder andere während der
Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen ist nichts bekannt. Daher
vermag seine langjährige Berufserfahrung die Einstufung in das Kompetenzniveau
2 für sich allein nicht zu rechtfertigen.

4. 
Bezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm
anstelle des von der Vorinstanz gewährten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn
gemäss LSE ein solcher von 15 % anzurechnen. Dies erscheine angesichts der
fortbestehenden Schmerzproblematik im Bereich der Fraktur und des
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils als sachgerecht.

4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung des leidensbedingten
Abzugs richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Weiter ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht die Höhe des Abzugs nur im Hinblick auf
Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter
Ermessensbetätigung prüft (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die freie gerichtliche
Ermessensprüfung im Sinn der Angemessenheitskontrolle ist hingegen auch auf dem
Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen
(vgl. Urteile 8C_586/2016 vom 4. November 2016 E. 6.2, 8C_902/2009 vom 1. April
2010 E. 5.2; MEYER/DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 30 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 97 BGG).

4.2. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass das Zumutbarkeitsprofil und
damit die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der
Bemessung des Invalideneinkommens bereits angemessen berücksichtigt wurden,
indem die Beschwerdegegnerin auf die tieferen Löhne aus dem Kompetenzniveau 1
abstellte und zudem einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Der
leidensbedingte Abzug von 10 % erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Es
bleibt somit bei dem von der Vorinstanz auf 14 % festgelegten Invaliditätsgrad.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil die Beschwerde von
Anfang an aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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