Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.725/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_725/2016

Urteil vom 9. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1966, arbeitete ab 2008 als selbstständiger Taxifahrer. Am
8. Februar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum
Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle am 11.
Juni 2012 mit, zur Zeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen
möglich. Nach weiteren Abklärungen stellte sie A.________ am 27. Oktober 2014
die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht. Am 19. Mai 2015 verneinte
die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 12. September 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm
Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen; eventualiter
sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen und hernach erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden.
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint hat.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
28 Abs. 1 und 2 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei voll
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 343) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der
Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99) und
die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2013 eine chronische
Depression schweren Grades (ICD-10: F32.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0),
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einen Diabetes
mellitus Typ II und ein lumbovertebrales Syndrom. Am 24. April 2011 sei es zu
einer Auseinandersetzung mit einem anderen Taxifahrer gekommen, während welcher
der Versicherte tätlich angegriffen worden sei. Nähere Einzelheiten seien
gemäss den Akten nicht bekannt, der Patient wolle nicht darüber reden. Im
Anschluss daran sei er seiner Arbeit praktisch nicht mehr nachgegangen. Nach
zwei Monaten habe er den Hausarzt aufgesucht und eine psychologische Behandlung
erhalten. Die weitere psychopathologische Entwicklung beinhalte die nötigen
diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung. Im
Wesentlichen habe sich ein depressiver Zustand entwickelt, der immer schwerer
geworden und nun als chronisch zu bezeichnen sei. Dieser Verlauf könne mit den
prädisponierenden emotionalen Belastungen in der Kindheit, mit der Komorbidität
schwerer pathologischer Angststörungen und mit der Neigung zu einem paranoiden
Misstrauen mindestens zum grossen Teil erklärt werden. Die psychiatrischen
Behandlungsmöglichkeiten seien erfolglos ausgeschöpft worden. Der Versicherte
sei mit grosser Wahrscheinlichkeit seit April 2011 aus psychischen Gründen
dauernd zu 100 % arbeitsunfähig.

4.2. Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie
und Psychotherapie, verzichtete in seinem Gutachten vom 12. Juli 2014 und
dessen Ergänzung vom 12. Januar 2015 auf eine Diagnose und begründete dies
damit, insgesamt seien die zahlreichen Inkonsistenzen auffällig und liessen die
bisherigen Bewertungen des psychischen Gesundheitszustandes und der mittel- und
langfristigen Arbeitsfähigkeit anzweifeln. Der Versicherte gebe zu seinem
Gesundheitszustand nur unspezifische allgemeine unpräzise Angaben;
Konkretisierungen würden von ihm vermieden. In der Exploration habe sich der
Versicherte zunächst sehr einsilbig verhalten und ein leidendes Bild von sich
gezeichnet. Dies stehe in krassem Gegensatz zu seinem Auftreten nach der
Konfrontation mit den Bildern auf Facebook. Er sei angriffslustig und gut in
der Lage gewesen, sich verbal zu verteidigen. Scheinbare Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen seien spontan verflogen. Habe er sich zuvor weder an
die Geburtsdaten seiner Kinder noch daran, ob er jemals das Grab seines Vaters
besucht habe, erinnert, habe er danach genau angeben können, wann und wo und
unter welchen Umständen diese Bilder aufgenommen worden seien. Es falle daher
schwer, den Schlussfolgerungen des Dr. med. B.________ zu folgen. Es komme
hinzu, dass im IV-Dossier keine Unterlagen vorhanden seien, welche die Schwere
des Unfalles vom 24. April 2011 einschätzen liessen. Eine tätliche
Auseinandersetzung mit einem Taxifahrer sei eher nicht geeignet, das Kriterium
einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses zu
erfüllen. Auf konkrete Frage der IV-Stelle hin hielt Prof. Dr. med. C.________
fest, auf Grund der unpräzisen Angaben des Versicherten und den
Verdeutlichungstendenzen in seinem Auftreten könnten keine sicheren
Erkenntnisse gewonnen werden, welche eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostizieren liessen.

5.

5.1. Der Versicherte lässt geltend machen, auf das Gutachten des Prof. Dr. med.
C.________ vom 12. Juli 2014 sowie dessen Ergänzung vom 12. Januar 2015 könne
nicht abgestellt werden, da es nicht beweiskräftig sei und die IV-Stelle den
Untersuchungsgrundsatz verletzt habe; deshalb sei ein gerichtliches
psychiatrisches Gutachten einzuholen.

5.2. Das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ erfüllt sämtliche
Voraussetzungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) und gilt daher als voll beweiskräftig. Daran ändern auch die
Einwände des Versicherten nichts:

5.2.1. Soweit beschwerdeweise auf Aussagen des Dr. med. D.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum E.________, Bezug
genommen wird, sind diese unbehelflich. Denn dieser liess sich vom Versicherten
am 19. November 2014 zur Akteneinsicht bevollmächtigen und äusserte sich in
seinen Schreiben vom 26. November 2014 und vom 2. März 2015 auch in
juristischer Hinsicht zum Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ sowie dem
darauf basierenden Vorbescheid vom 27. Oktober 2014. Damit sind seine Aussagen
als jene eines Interessenvertreters und nicht als solche eines objektiven
medizinischen Experten zu qualifizieren, so dass deren Beweiswert erheblich
geschmälert ist (SVR 2016 UV Nr. 27 S. 89 E. 4.2 mit Hinweisen, 8C_448/2015).

5.2.2. Weiter handelt es sich beim Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom
12. Juli 2014 nicht um eine unzulässige second opinion. Aus dem Eintrag der
Frau Dr. med. F.________, RAD-Ärztin, vom 15. April 2014 ergeben sich die
Umstände, welche sie veranlassten, ein Obergutachten in Auftrag zu geben. So
verfügte Dr. med. B.________ nicht über sämtliche Informationen, welche für die
Erklärung der anamnestischen Diskrepanzen notwendig gewesen wären. Insbesondere
sah Frau Dr. med. F.________ Diskrepanzen bei der Berufsanamnese im Gutachten
des Dr. med. B.________, da diese nicht mit den IK-Auszügen übereinstimmen
würde. Weiter erfolge gemäss den Akten des Krankenversicherers - entgegen der
Auffassung des Dr. med. B.________ - seit Juni 2013 keine psychiatrische
Behandlung mehr. Die Tatsache, dass beim Versicherten im Rahmen der Abklärung
zur Fahrtauglichkeit keine psychische Erkrankung angenommen wurde, und die auf
Facebook entdeckten Fotos spielten bei der Anordnung zur erneuten Begutachtung
keine Rolle. Die von der RAD-Ärztin erhobenen Diskrepanzen sind Gründe genug,
dass die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine weitere
Begutachtung anordnen durfte (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245).

5.2.3. Prof. Dr. med. C.________ begründet nachvollziehbar, weshalb er die
Beurteilung durch die behandelnden Ärzte und den Vorgutachter Dr. med.
B.________ bezüglich Diagnose und zumutbarer Arbeitsfähigkeit anzweifelt. So
legt er dar, dass er aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen und bloss
unspezifischen und unpräzisen Angaben des Versicherten im Rahmen der
Begutachtung keine Aussagen zum Aktivitätsniveau des Versicherten machen könne.
Weiter führte er nachvollziehbar aus, weshalb er gestützt auf seine
psychiatrische Untersuchung die vormals erhobenen Diagnosen nicht bestätigen
und selber keine psychiatrische Diagnose stellen könne.

5.2.4. Die vom Versicherten geltend gemachten Unstimmigkeiten im Gutachten des
Prof. Dr. med. C.________ sind unerheblich: Der Gutachter ist gehalten, die
Angaben der zu explorierenden Person so festzuhalten, wie sie gemacht wurden.
Es muss deshalb nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, ob der Versicherte
tatsächlich erwähnte, er lebe mit allen seinen Kindern zusammen oder nur mit
einem. Dasselbe gilt für die (bloss einmalige) Angabe, die Fotos seien in der
Türkei entstanden, sowie für den verwendeten Begriff des "arabischen
Mediziners", bei welchem es sich nach späteren Angaben des Versicherten um
einen Zahnarzt handeln soll. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern
diese angeblichen Unstimmigkeiten die Schlussfolgerungen des Gutachters
entscheidend beeinflusst haben. Sodann verneint Prof. Dr. med. C.________ nicht
das Vorliegen von Hinweisen zum Ereignis vom 24. April 2011. Seine Bemerkung,
es fänden sich in den Akten keine näheren Angaben über dessen Ablauf ist
dahingehend zu verstehen, dass Unterlagen wie etwa die Akten der
Unfallversicherung oder der Bericht des erstbehandelnden Spitals fehlen. Diese
könnten die ausnahmsweise Gleichstellung dieses Vorfalles mit einem oder
mehreren Ereignissen von aussergewöhnlichem Umfang oder katastrophalem Ausmass,
wie es als Ausgangspunkt für die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 verlangt wird, durch die behandelnden
Ärzte nachvollziehbar machen. Denn angesichts der vorhandenen Hinweise in den
Akten handelte es sich dabei um ein banales Ereignis, welches nicht die dafür
notwendige Schwere aufweist (so auch schon Dr. med. G.________, Oberarzt, ipw,
Zentrum H.________, im Austrittsbericht vom 7. November 2012). So wurde es als
"verbale Auseinandersetzung" beschrieben (vgl. etwa den Bericht des Hausarztes
med. pract. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin und für Pädiatrie, vom
12. Oktober 2011, den Bericht der Frau Dr. med. J.________, Oberärztin, ipw,
Klinik K.________, vom 22. Februar 2012 und ihre Angaben zum Patienten vom 8.
März 2012), die seitens des Versicherten lediglich eine Rissquetschwunde
zeitigte (vgl. etwa die Hinweise im Bericht des Dr. med. D.________ vom 17.
Juni 2013). Zudem wurde der Täter im vorliegenden Kontext bloss wegen einer
einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestraft
(Strafbefehl vom 7. September 2011), so dass für den 24. April 2011 insgesamt
nicht von einem gravierenden Vorfall auszugehen ist. Auffallend ist auch, dass
der Versicherte sich selbst gegenüber den behandelnden Fachleuten zum genauen
Ablauf des geltend gemachten Überfalls nicht äussert (vgl. etwa den Bericht des
Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2013 oder das Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 9. Oktober 2013). Nach der Rechtsprechung darf aber gerade im
Rahmen psychiatrischer Abklärungen, bei welchen der persönlichen
Lebensgeschichte eine besondere Bedeutung zukommt, gestützt auf die
Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) erwartet werden, dass die versicherte Person
die wichtigen Lebensereignisse offen legt, andernfalls deren
Nichtberücksichtigung keine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) darstellt
(Urteil 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.2).

5.2.5. Es liegen somit keine Umstände vor, die den Beweiswert des Gutachtens
des Prof. Dr. med. C.________ mindern würden, weshalb das kantonale Gericht
darauf abstellen durfte, ohne damit Bundesrecht zu verletzen.

5.3. Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz bestätigte Verneinung eines
Gesundheitsschadens infolge Aggravation nicht zu beanstanden. Denn die vom
Gutachter C.________ festgestellten Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen
in Verbindung mit der gestützt auf die Akten der Krankenversicherung
ausgewiesenen fehlenden psychotherapeutischen Behandlung des angeblich schweren
psychischen Leidens reichen aus, um auf Aggravation im Sinne der Rechtsprechung
(BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287) zu schliessen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass Prof. Dr. med. C.________ nicht ausdrücklich den Begriff
Aggravation verwendet, sondern lediglich von Inkonsistenzen und
Verdeutlichungsverhalten spricht. Auch verkennt der Versicherte, dass nicht die
Fotos als solche eine Aggravation begründen, sondern seine Reaktion anlässlich
der Konfrontation mit diesen Fotos: Einerseits war das bis anhin demonstrativ
hilflose und vollkommen passive Verhalten schlagartig weg und der Versicherte
war in der Lage, sich auf deutsch und ohne Beizug des Dolmetschers einlässlich
zu äussern und zu verteidigen. Andererseits konnte er ohne Weiteres
Entstehungsort und -datum der vorgelegten Fotos nennen, obwohl er sich zuvor an
die ungleich wichtigeren Daten der Geburtstage seiner Kinder und seiner Frau
nicht erinnern konnte. Insofern steht der Umstand, dass er die Entstehung der
vorgelegten Fotos im Detail erklären konnte in Widerspruch zu seinem übrigen
Verhalten. Die Aussage des Prof. Dr. med. C.________, es lägen
Verdeutlichungstendenzen resp. nur unspezifische allgemeine unpräzise Angaben
zu den Beschwerden vor und er könne weder eine Diagnose stellen noch sich zum
Aktivitätsniveau oder der zumutbaren Arbeitsfähigkeit äussern, ist unter diesen
Umständen nachvollziehbar. Die konstatierten Inkonsistenzen sind denn auch
nicht auf die Begutachtung durch Prof. Dr. med. C.________ beschränkt. So gab
er gegenüber Dr. med. B.________ ebenfalls an, er könne sich nicht an die
Geburtsdaten seiner Kinder erinnern (vgl. Gutachten des Dr. med. B.________ vom
9. Oktober 2013). Weiter ziehen sich seine verweigerten Angaben über das
Ereignis vom 24. April 2011 wie auch die schwammige Schilderung der Beschwerden
durch alle psychiatrischen Abklärungen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
die den rechtlichen Anforderungen an einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
entsprechen würde, ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Demnach ist die
vorinstanzliche Beurteilung rechtens und die Beschwerde abzuweisen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) werden diese jedoch
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und seiner Anwältin wird eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Versicherte hat jedoch Ersatz
zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms wird als unentgeltliche Anwältin
bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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