Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.724/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_724/2016

Urteil vom 9. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert; eine rein appellatorische Kritik
genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des Dr.
med. B.________ über die neurologischen Untersuchungen vom 24. September 2014
und des Dr. med. C.________ über die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Juli
2015 die für den Versicherten unfallbedingt zumutbaren Tätigkeiten näher
umschrieb,
dass es in einem nächsten Schritt den daraus ableitbaren Invaliditätsgrad
festlegte, was bei einem Invaliditätsgrad von 2 % zur Ablehnung des
Rentenanspruchs führte,
dass es darüber hinaus die von der Verwaltung festgelegte
Integritätsentschädigung wegen fehlender Berücksichtigung der
Gleichgewichtsstörungen aufhob und die Sache zur Neufestlegung an die SUVA
zurückwies,
dass es insbesondere bezogen auf die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich
bemängelten Abklärungen des unfallbedingten Gesundheitszustandes und der daraus
ableitbaren Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit
näher dargelegt hat, weshalb die im Recht gelegenen Arztberichte einen
Entscheid darüber zuliessen,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er die
Abklärungen lediglich pauschal für unvollständig erklärt,
dass daran auch der Hinweis auf die gesundheitsbedingten Einschränkungen im
privaten Leben nichts ändert, zumal diese bei der Invaliditätsbemessung (=
hypothetische Erwerbseinbusse) ohnehin unbeachtlich sind,
dass die Beschwerdeschrift insgesamt den Begründungsanforderungen nach Art. 42
Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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