Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.71/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_71/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war von 1986 bis Ende 2001 unter anderem als
Verpackungsmitarbeiterin in der B.________ AG erwerbstätig. Am 11. Juli 2002
meldete sie sich erstmals wegen seit 19. Februar 2001 attestierter
Arbeitsunfähigkeit von 50-100% bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte sowohl einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. April 2004) als auch einen
Rentenanspruch (Verfügung vom 27. September 2004). Am 20. September 2013
meldete sich A.________ erneut wegen zahlreicher, insbesondere seit Juni 2012
anhaltender psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug an. Nach weiteren
medizinischen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle durch
Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 29% und verneinte folglich
wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 24. Oktober 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. Dezember
2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die Zusprechung einer
angemessenen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die IV-Stelle zur
Durchführung einer neutralen psychiatrischen Begutachtung zu verpflichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 140 V 234 E. 1
S. 236; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten
(vgl. E. 2 hienach). Die konkrete Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254,
veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; zur Abgrenzung von
Tat- und Rechtsfragen bei somatoformen Schmerzstörungen oder äquivalenten
Beschwerdebildern im Besonderen vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).

2. 

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; Urteil
9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich
erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven),
ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4
mit Hinweis).

2.2. Die dem Bundesgericht neu eingereichten medizinischen Akten (Berichte des
Sanatoriums C.________ vom 17. April und 3. Juni 2015, der RehaClinic
D.________ vom 18. Dezember 2015 sowie des Psychiaters Dr. med. E.________ vom
9. Juli 2015) stellen unstreitig neue Beweismittel dar.

2.2.1. Beim Bericht der RehaClinic  D.________ vom 18. Dezember 2015 handelt es
sich, da nach dem angefochtenen Entscheid datierend, um ein unzulässiges echtes
Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen; 
MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43
zu Art. 99 BGG), weshalb es unbeachtlich zu bleiben hat. Ohnehin ist
grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Urteil
9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3).

2.2.2. Weil sich die neuen Berichte des Sanatoriums  C.________ nicht mehr auf
den hier in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt beziehen, wie er sich
bis zum Verfügungserlass vom 24. Oktober 2014verwirklicht hat, müssen auch
diese unberücksichtigt bleiben.

2.2.3. Der vor Bundesgericht neu eingereichte Untersuchungsbericht des Dr.
med.  E.________, welcher sich darin vereinzelt auch zum hier ausschlaggebenden
Sachverhalt äusserte, datiert vom 9. Juli 2015 und somit vor dem Erlass des
angefochtenen Entscheids. Es handelt sich daher um ein unechtes Novum, dessen
Einreichung unter den Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG grundsätzlich
zulässig ist (Urteil 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass ihr die Beibringung des
psychiatrischen Untersuchungsberichtes vom 9. Juli 2015 in den vorhergehenden
Verfahrensstadien trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich bzw.
objektiv unzumutbar war. Dieser neue Bericht ist somit als unzulässiges Novum
im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ebenfalls unbeachtlich, ohne dass geprüft zu
werden braucht, ob der angefochtene Entscheid zu deren Einreichung Anlass gab
(ARV 2014 S. 226, 8C_211/2014 E. 4) und ob er überhaupt beweiskräftig wäre
(Urteil 8C_584/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 4.2.2).

3. 
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision, die bei Neuanmeldungen analog
Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 134 V 131 E. 3. S. 132),
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich bei somatoformen Schmerzstörungen und
vergleichbaren Leiden (BGE 141 V 281, 130 V 352), sowie den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 IVG). Korrekt sind auch die Hinweise zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. auch
BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S.
352). Darauf wird verwiesen.

4.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die
Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte
Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person
- ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sind (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308; Urteil 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E.
3.2).

5. 
Vorweg beanstandet die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, Verwaltung und
Vorinstanz hätten unter Umgehung der in Art. 44 ATSG garantierten
Verfahrensrechte ausschlaggebend auf die vom zuständigen
Krankentaggeldversicherer eingeholten medizinischen Expertisen abgestellt.
Dieser Einwand ist unbegründet.

5.1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (für das Verwaltungsverfahren:
Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP; für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren: Art. 61 lit. c ATSG; BGE 137 V 210 E.
2.1.1 S. 229) verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und
der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung  aller Beweismittel (BGE
140 V 193 E. 3.1 S. 195) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 S. 248).

5.2. Die von der Beschwerdegegnerin unbestritten rechtmässig beigezogenen
Gutachten der Dres. med. F.________, Orthopädin, und E.________, Psychiater,
sind vom zuständigen Krankentaggeldversicherer veranlasst worden. Das kantonale
Gericht hat sich mit den formellen Einwänden der Versicherten gegen die
beweismässige Verwertung dieser Gutachten eingehend auseinander gesetzt. Es hat
ausführlich dargelegt, weshalb - trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 44 ATSG - die genannten Expertisen im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(E. 5.1 hievor) mitzuberücksichtigen sind. Zum einen hat es zutreffend darauf
verwiesen, dass praxisgemäss auch ein im Auftrag eines
Krankentaggeldversicherers erstelltes Gutachten nicht gegen dessen Beweiswert
im Verfahren betreffend Prüfung eines Rentenanspruchs nach IVG spricht (Urteil
9C_229/2007 vom 28. August 2007 E. 2.1). Zum anderen hat es überzeugend
aufgezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sämtliche Einwendungen
gegen die fraglichen Gutachten zu erheben. Die Versicherte machte denn auch zu
Recht keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Weder
formulierte sie in Bezug auf die beanstandeten Gutachten konkrete
Ergänzungsfragen, welche den Experten hätten gestellt werden müssen, noch blieb
es ihr versagt, im Einzelnen personenbezogene Einwände gegen die Gutachter
vorzutragen. Es finden sich mithin keine Gründe, welche gegen die
Beweistauglichkeit dieser Fremdgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 29 mit
Hinweisen) sprechen.

5.3. Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert
versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C_486/2015 vom 30.
November 2015 E. 4.1.3).

6. 
Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid in materieller
Hinsicht vorbringt, ist ebenfalls unbegründet.

6.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Gutachten der Dr. med.
F.________ fest, bei der Versicherten zeigten sich am Bewegungsapparat
altersentsprechende degenerative Befunde. Aus orthopädischer Sicht seien ihr
jedoch angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Die Hauptproblematik
liege in einer invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Dekonditionierung.
Gemäss pychiatrischem Gutachten des Dr. med. E.________ leide die
Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung und einer leichtgradigen
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Aus fachärztlich psychiatrischer
Sicht bestehe nur eine leichtgradige Beeinträchtigung der psychophysischen
Belastbarkeit. Eine Erwerbstätigkeit von 7,5 Stunden pro Tag bleibe zumutbar.
Dementsprechend sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von etwa 10%
auszugehen.

6.2. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen
Aktenlage bundesrechtskonform erkannt, dass diese hinreichenden Aufschluss
bietet, um eine Beurteilung nach BGE 141 V 281 vornehmen zu können. Denn auch
nach dieser Praxisänderung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur
relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396; Urteil 8C_28/2016 vom 25.
April 2016 E. 4.2.2). Bei somatoformen Störungen (ICD-10: F45) im Besonderen
ist dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V
281 E. 2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
5.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem
depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/
2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339; SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1). Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gelangte das kantonale
Gericht zutreffend zur Auffassung, die leichtgradigen depressiven Episoden
würden die Versicherte nur geringfügig beeinträchtigen, so dass ihr eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit während 7,5 Stunden pro Tag ohne
weitere Einschränkungen zumutbar sei.

6.3. Wie bereits erwähnt bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
Verfügung (hier: 24. Oktober 2014) verwirklicht hat, die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Soweit
sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid
überhaupt auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt beziehen, legt sie nicht
dar, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen offensichtlich
unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Im Wesentlichen begnügt
sie sich damit, den auf den Gutachten der Dres. med. F.________ und E.________
basierenden Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur
verbleibenden Leistungsfähigkeit ihre eigenen Ausführungen in tatsächlicher
Hinsicht gegenüber zu stellen. Auf diese appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ist nicht weiter einzugehen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S.
400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1
mit Hinweis). Welche Schlussfolgerungen der Taggeldversicherer aus den von ihm
veranlassten Gutachten zog, ist mit Blick auf den hier massgebenden
Streitgegenstand (E. 3) und die dabei zu prüfende Frage nach einer bleibenden
oder längere Zeit dauernden gesundheitsbedingten Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) nicht von Belang. Insbesondere vermag die
Versicherte keine Zweifel am Beweiswert der Gutachten der Dres. med. F.________
und E.________ zu wecken.

6.4. Ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Gutachten volle
Beweiskraft beimass, und sind die gegen die Sachverhaltsfeststellung des
kantonalen Gerichts erhobenen Einwände unbegründet, hat es beim angefochtenen
Entscheid sein Bewenden. Denn gegen die vorinstanzliche Bestimmung des
Invaliditätsgrades von jedenfalls weniger als 40% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG)
erhebt die Versicherte keine Einwände. Die von der IV-Stelle verfügte und
vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruches ist folglich nicht
zu beanstanden, ohne dass es einer weiteren Begutachtung bedürfte.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben