Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.719/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_719/2016

Verfügung vom 15. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2016, soweit darin A.________
aufgefordert wird, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.- zu leisten, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016,
worin es die erste Verfügung, soweit den Kostenvorschuss betreffend, mit der
Begründung aufhebt, es müsse zunächst über das von A.________ am 15. September
2016 gestellte, am 24. Oktober 2016 wiederholte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege befunden werden,

in Erwägung,
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP im
Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten und der Zusprechung einer
Parteientschädigung abzusehen ist, da der angefochtene Entscheid zwar auf einem
offensichtlichen Versehen der Vorinstanz beruht - insoweit Weiterungen beim
Beschwerdeführer veranlasst hat - er es seinerseits aber in der Hand gehabt
hätte, das Bundesverwaltungsgericht umgehend nach Erhalt der
Kostenvorschussverfügung auf diesen Fehler hinzuweisen und nicht erst zwei Tage
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, wodurch sich mit Blick auf die vom
Bundesverwaltungsgericht hernach innert dreier Tage erfolgten Reaktion ein
Anrufen des Bundesgericht erübrigt hätte (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72
BZP; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
dass vorliegende Beschwerdeerhebung keiner beruflichen Rechtsvertretung
bedurfte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht
bereits wegen fehlender Gerichtskostenerhebung gegenstandslos geworden,
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
gesprochen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben